Dauerhafte Nachtarbeit muss grundsätzlich mit Zuschlag von 30 % vergütet werden.
Dauerhafte Nachtarbeit muss grundsätzlich mit Zuschlag von 30 % vergütet werden.

Der Anspruch auf Nachtarbeitszuschlag ergibt sich aus dem Arbeitszeitgesetz, das eine angemessene Vergütung für Arbeit zur Nachtzeit vorschreibt.

Nachtarbeitszuschlag nach Arbeitsvertrag 20 %

Geklagt hatte ein LKW-Fahrer, der überwiegend in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr im Linientransport tätig war. Der Arbeitgeber zahlte ihm für die Arbeitsstunden zwischen 21:00 Uhr und 06:00 Uhr einen Nachtarbeitszuschlag von 3,18 pro Stunde.

Da der Bruttostundenlohn 15,90 Euro betrug entsprach dies einem Zuschlag von 20 %. Der LKW-Fahrer klagte auf einen Nachtarbeitszuschlag von 30 % seines Bruttostundenlohns. Dies sei angemessen, weil er dauerhaft Nachtarbeit leiste, was mit erheblichen Anstrengungen und gesundheitlichen Belastungen verbunden sei.

Der natürliche Biorhythmus werde durch die Nachtarbeit gestört. Bei Nachtfahrten mit dem LKW müsse er sich besonders auf den Verkehr konzentrieren. Demgegenüber war der Arbeitgeber der Ansicht, ein Zuschlag in Höhe von 20 % sei angemessen, eine Grundlage für eine darüber hinaus gehende Vergütung bestehe nicht.

Nachtarbeit muss angemessen vergütet werden

Nachdem sowohl das Arbeitsgericht, als auch das Landesarbeitsgericht einen Zuschlag von 25 % für angemessen gehalten haben, sah das Bundesarbeitsgericht aufgrund der dauernden Nachtarbeit einen Zuschlag in Höhe von 30 % für angemessen an.

Ausgangspunkt war die gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnis, dass Nachtarbeit grundsätzlich für jeden Menschen schädlich sei und negative gesundheitliche Auswirkungen habe. Insbesondere sei anerkannt, dass Nachtarbeit umso schädlicher ist, in je größerem Umfang sie geleistet wird.

Der Gesetzgeber habe daher festgelegt, dass Nachtarbeit in angemessener Weise ausgeglichen werden müsse, sei es durch zusätzliche Freistellung oder durch erhöhte Vergütung bzw. Kombinationen dieser Ausgleichsmöglichkeiten.

Bundesarbeitsgericht Zuschlag von 30 % bei dauernder Nachtarbeit angemessen

Dabei geht das BAG grundsätzlich davon aus, dass Nachtarbeit mit einem Zuschlag von 25 % angemessen entlohnt ist. Allerdings könne sich der Zuschlag auch erhöhen, wenn die Belastung durch die Nachtarbeit die normalerweise mit der Nachtarbeit verbundene Belastung übersteige.

Dies sei bei Dauernachtarbeit regelmäßig der Fall. Wenn also ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung regelmäßig in Dauernachtarbeit erbringe, sei ein Nachtarbeitszuschlag von 30 % auf den Bruttostundenlohn bzw. die Gewährung einer entsprechenden Anzahl freier Tage als angemessen anzusehen.

Aus der Art der Tätigkeit des Klägers als LKW-Fahrer im Nachtverkehr ergäben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein geringerer Zuschlag angemessen wäre. Denn seine Belastung sei nicht geringer als diejenige eines anderen Arbeitnehmers, der Dauernachtarbeit leistet.

Aus prozessualen Gründen hat das BAG die Sache jedoch nicht letztlich entscheiden können, sondern lediglich das angegriffene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht München zurückverwiesen.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 9.12.2015, Az.: 10 AZR 156/15 hier im Volltext

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Das sagen wir dazu:

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung in erfreulicher Deutlichkeit auf die gesundheitlichen Risiken der Nachtarbeit hingewiesen. Auch wenn Arbeitnehmer subjektiv das Gefühl haben, sich an die Nachtarbeit gewöhnt zu haben, ist diese nicht weniger schädlich.

Der Gesetzgeber hat diesem Umstand Rechnung getragen, indem er die Nachtarbeit zwar ausnahmsweise erlaubt, aber zugleich festlegt, dass die Belastung durch Freizeitausgleich oder erhöhtes Entgelt angemessen abgemildert wird.

Damit ist der Nachtzuschlag einer der wenigen Zuschläge, der sich aus dem Gesetz ergibt und damit allen Arbeitnehmern zusteht. Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit gibt es dagegen nur, wenn diese im Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag, der auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, vereinbart sind. Das Gesetz kennt hier nur den Freizeitausgleich.

Trotzdem sind Beschäftigte mit Tarifvertrag besser dran: Denn nach dem Arbeitszeitgesetz umfasst die Nachtzeit nur den Zeitraum zwischen 23 Uhr und sechs Uhr früh, nur für diese Zeit ist also der Zuschlag fällig. 

Dagegen sehen zum Beispiel der Manteltarifvertrag für die Angestellten der bayerischen Metall- und Elektroindustrie oder der Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer der kunststoffverarbeitenden Industrie in Bayern Nachtzuschläge schon ab 20:00 Uhr vor. 

Rechtliche Grundlagen

§ 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz

Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.