Durch Teilzeit im Alter kann man schrittweise in die Rente wechseln. Aber es drohen finanzielle Einbußen.
Durch Teilzeit im Alter kann man schrittweise in die Rente wechseln. Aber es drohen finanzielle Einbußen.


Bemühen wir wieder die Neumanns: Neumann ist 57 Jahre alt, 40 Jahre im Beruf. Er ist 1960 geboren, die normale Altersrente kann er erst mit 66 Jahren und 4 Monaten in Anspruch nehmen.

Er merkt aber, dass die Arbeit ihn deutlich mehr erschöpft als früher. Private und familiäre Termine in der Woche versucht er abzublocken. Ihm ist oft nur noch nach Ausruhen. Richtig krank fühlt er sich nicht, aber er gesteht sich ehrlich ein, dass er so die nächsten neun Jahre nicht weitermachen will.

Er will nicht, dass es ihm so geht, wie seinem Nachbarn, der immer nur sagte „das mache ich, wenn ich mal Rentner bin“. Dann wurde der Nachbar Rentner und schon im ersten halben Jahr ist er einem Herzinfarkt erlegen.

Vorzeitige Rente?


Als langjährig Versicherter kann er mit 63 Jahren in Altersrente gehen. Das kostet aber 12% Abschlag, und dies sein Leben lang. Und die Statistik besagt, dass seine etwas jüngere Frau ihn deutlich überlebt. Auch die Witwenrente würde dann auf Basis der gekürzten Rente berechnet.

Er bekommt auch die 45 Jahre voll für die besonders langjährig Versicherten. Hier ist aber zu beachten, dass nur der Geburtsjahrgang 1952 abschlagsfrei in Rente gehen konnte. Bei seinem Geburtsjahr 1960 ist die Altersgrenze schon erheblich angehoben, und zwar auf 64 Jahre und 4 Monate. Gerechnet ab seinem 58. Geburtstag sind das immer noch 6 Jahre und 4 Monate

Denn ab Geburtsjahr 1953 erhöht sich das Eintrittsalter in 2-Monats-Schritten. Wer also 1954 geboren ist, der kann mit 63 Jahren und 4 Monaten, wer 1955 geboren ist mit 63 Jahre und 6 Monaten in Rente gehen und so weiter.

Wie funktioniert Altersteilzeit?


Finanziell hat er sich durch die vielen Jahre Arbeit ein gewisses Polster erarbeitet, die Hausabtragung läuft nächstes Jahr aus. Gibt es da Möglichkeiten, weniger /kürzer zu arbeiten?

Einige seiner gleichaltrigen Bekannten haben Altersteilzeitverträge geschlossen und reden schon von der großen Freiheit in drei bis vier Jahren. Die Altersteilzeit wird durch das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) geregelt.

Mit den gesetzlichen Regelungen zur Altersteilzeit strebt der Gesetzgeber an, älteren Mitarbeitern einen gleitenden und frühzeitigen Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen und gleichzeitig Anreize zu schaffen, die freiwerdenden Arbeitsplätze neu zu besetzen. Oft wurde und wird es genutzt um Arbeitsplätze abzubauen. Es gibt zwei Varianten der Altersteilzeit.

Blockmodell oder kontinuierliche Altersteilzeit?


Bei der kontinuierlichen Altersteilzeit reduziert der Mitarbeiter über den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit seine Arbeitszeit auf die Hälfte seiner ursprünglichen Arbeitszeit. Das hieße für Neumann, statt 40 Stunden würde er nur noch 20 Stunden in der Woche arbeiten, dies über den Zeitraum von 6 Jahren und 4 Monate.

Die fast ausschließlich genutzte Form der Altersteilzeit ist aber das sogenannte Blockmodell: Hier wird der Zeitraum hälftig in eine Arbeitsphase und eine Freistellungsphase geteilt.

Neumann müsste noch 6 Jahre und 4 Monate in Vollzeit weiterarbeiten, also von 58 Jahre bis 61 Jahre und 2 Monate und würde dann freigestellt.

Finanzielle Einbußen!


Bei Altersteilzeitverträgen erhalten Arbeitnehmer die Hälfte ihrer bisherigen Vergütung sowie einen Aufstockungsbetrag. Meist sehen die tariflichen Regelungen es vor, dass mit dem Aufstockungsbetrag der Arbeitnehmer circa 75 % seines bisherigen Nettobetrags weiter erhält.

Der hälftige Arbeitslohn wird normal versteuert und mit Sozialabgaben belegt. Der Aufstockungsbetrag ist für den Beschäftigten steuerfrei, er unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt.

Der Arbeitnehmer zahlt nur für 50 % des bisherigen Vollzeiteinkommens die Lohnsteuer. Bei der Einkommensteuerveranlagung muss der Betroffene aber mit einer Nachforderung des Finanzamtes rechnen, weil ein höherer Steuersatz zugrunde gelegt wird.

Lohnt sich das?


Vom Aufstockungsbetrag bezahlt der Arbeitnehmer keine Sozialabgaben. Der Arbeitgeber alleine zahlt zusätzliche Beiträge für die Rentenversicherung auf der Basis von 80 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit, insgesamt jedoch für höchstens 90 % der Beitragsbemessungsgrenze.

75 % vom netto, das ist ein Einschnitt. Neumann kalkuliert das durch. Weil die Hausabtragung wegfällt, kommt er damit klar. Da der Arbeitgeber ja Beiträge auch vom Aufstockungsbetrag zahlt, wird sich das bei der späteren Rente auch nicht so negativ bemerkbar machen.

Er überlegt: Die wirklich vereinfachte Faustformel zur Rentenberechnung der gesetzlichen Rente lautet : (Gesammelte Rentenpunkte) x (aktueller Rentenwert). Dabei ist der Rentenwert seit 01. Juli 2016 (neue Bundesländer  - Rentenpunkte Ost): 28,66 € und  (alte Bundesländer  - Rentenpunkte West): 30,45 €

Wie berechnet sich die Rente?


Als Durchschnittsverdiener erhält er einen Entgeltpunkt pro Kalenderjahr . Dies entspricht im Westen einem Rentenwert von 30,45 im Jahr. Der Arbeitgeber zahlt ja Beiträge auf Basis von 80 % des Regelarbeitsentgelts.

Wenn dann mithin 20 % weniger anfallen, sind das bei rund 6 ½ Jahren ca. 40 € brutto weniger Rente (30,45 x 20 % x 6,5 Jahre).

Das ist wirklich nur grob überschlägig. Bevor er einen solchen Vertrag unterschreibt, sollte Neumann beim zuständigen Rententräger eine Rentenauskunft einholen. Auch Neumann möchte das Blockmodell.

Risiko: Vorleistung des Arbeitnehmers


Ein Risiko ist die Insolvenz des Arbeitgebers: Erfolgt die Altersteilzeit im Blockmodell, so erbringt der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung in der Arbeitsphase voll, erhält aber während dieser Zeit nur das Teilzeitentgelt zuzüglich der Aufstockungsbeträge.

Somit tritt der Arbeitnehmer in Vorleistung. Dieses sogenannte Wertguthaben wird im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers nicht bevorrechtigt behandelt und kann daher zu einem großen Teil verloren gehen.

Auch der Gesetzgeber hat gesehen, dass hier dringender Bedarf besteht, das Wertguthaben gegen die Insolvenz des Arbeitgebers zu sichern. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Insolvenzsicherung in geeigneter Weise durchzuführen. Die Praxis zeigt aber, dass oft untaugliche Mittel gewählt werden. Hier heißt es genauer hingucken.

Kein Anspruch auf Altersteilzeit


Neumann spricht seinen Arbeitgeber auf die Möglichkeit einer Altersteilzeit an. Das Gespräch ist ernüchternd.

Das Altersteilzeitgesetz regelt nur, wie die Altersteilzeit durchgeführt werden kann, gibt aber keinen rechtlichen Anspruch auf die Durchführung selbst. Auch einen tariflichen Anspruch gibt es für seinen Bereich nicht. In seinem Arbeitsvertrag findet sich dazu auch nichts.

Durch die Heraufsetzung des Rentenalters ist das Interesse an Altersteilzeit riesig. Der Arbeitgeber von Herrn Neumann sagt nein, da kämen ja dann alle und das sei ihm alles zu teuer. Mangels Anspruchsgrundlage ist Neumanns Wunsch rechtlich nicht durchsetzbar.

Anspruch auf Teilzeitarbeit


Neumann will so schnell nicht aufgeben. Er hat für sich gerechnet, dass er mit 75 % der Nettobezügen hinkommt.

Und wenn er seine Arbeitszeit auf 75 % reduzieren würde, dann wäre der Nettobetrag wohl sogar etwas mehr als 75 %. Die Sozialabgaben bleiben ja gleich, der Steuersatz sinkt ein wenig. Statt 40 Stunden müsste er aber nur 30 arbeiten.

Von Teilzeitarbeit spricht man, wenn Arbeitnehmer regelmäßig kürzer arbeiten als vergleichbare Vollzeitarbeitnehmer.

Was ist Teilzeitarbeit und für wen kommt sie in Betracht?


Wie viele Stunden ein Arbeitnehmer bei einem Vollzeitarbeitsverhältnis wöchentlich arbeiten muss, ist nicht definiert. Je nach Branche sind das 35 Stunden bis auch mehr als 40 Stunden.

In einem Betrieb mit einer Wochenarbeitsstundenzahl von 40 sind also bereits 35 Stunden Teilzeit.

Der Verdienst bemisst sich dann anteilig zum Vollzeitarbeitsverhältnis. Im Beispiel verdient Neumann 3000 bei 40 Stunden, dann wären es bei 30 Stunden 2250 € brutto.

Wie berechnet sich der Urlaub?


Ein teilzeit-beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Bekommen die Vollzeitbeschäftigen ein zusätzliches Urlaubsgeld, steht das den teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern anteilig auch zu. Genau wie die Urlaubstage.

Als Vollzeitbeschäftigter hat Neumann 30 Tage Urlaub bei einer 5-Tage-Woche, das sind also 6 Wochen. Er würde gerne einen Tag frei haben und dann an den vier Tagen jeweils siebeneinhalb Stunden arbeiten.

Wenn er nur noch an 4 Tagen in der Woche arbeitet, beträgt sein Urlaubsanspruch nur noch 24 Tage (30 Tage : 5 Tage x 4 Arbeitstage), also ebenfalls sechs Wochen. Arbeitet er jeden Tag zwei Stunden weniger bleibt es bei den 30 Tagen.

Kein Rückkehrrecht


Was ist aber, wenn Neumann aber wieder in Vollzeit zurückkehren will? In der Politik wird ein Rückkehrrecht zwar diskutiert, im Moment aber gibt es kein Rückkehrrecht.

Neumann hält diese Option nicht für so wichtig. Was muss er noch bedenken?

Im Falle des Falles niedriges Krankengeld /Arbeitslosengeld


Neumann muss nicht nur überlegen, ob er im Moment mit dem Geld auskommt. Was ist, wenn er länger krank sein sollte oder gar noch arbeitslos würde?

Nach wie vor erhält er diese Leistungen wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld, nur die Berechnung richtet sich dann nach dem niedrigeren Bruttoentgelt.

Auch diese Leistungen sind somit entsprechend niedriger. Neumann sollte also auch vorher abklären, ob er damit dann auch noch seine laufenden Kosten begleichen kann.

Auch die Rentenprognose muss korrigiert werden


Neumann erhält seit ein paar Jahren regelmäßig eine Rentenprognose zugeschickt. Wenn er die letzten sechs Jahre und vier Monate aber weniger verdient, wird auch die Rente entsprechend niedriger ausfallen.

Wenn von 75 % statt von 100 % Rentenbeiträge gezahlt werden, liegt die Rechnung seines Erachtens ähnlich wie oben. Eine korrigierte Rentenauskunft besorgt er sich, bevor er den Arbeitgeber anspricht.

Anspruch auf Teilzeit?


Er spricht seinen Arbeitgeber auf eine Stundenreduzierung auf 30 Stunden an. Anders als bei der Altersteilzeit gibt es einen Anspruch auf Teilzeitarbeit.

Der Arbeitnehmer muss drei Monate vor dem gewünschten Beginn die gewünschte Verkürzung geltend machen und soll dabei auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

Für den Teilzeitwunsch muss der Arbeitnehmer keine Gründe wie Kindererziehung, Pflegefall etc. vorweisen. Der Arbeitgeber muss dem Wunsch des Arbeitgebers entsprechen, wenn nicht betriebliche Gründe entgegenstehen.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich einigen


Neumann ist vorbereitet in das Gespräch gegangen. Der Arbeitgeber hatte schon mal kundgetan, dass er den Auszubildenden, der nächstes Jahr fertig wird, gerne übernehmen wolle, aber er fürchtet zu wenig Arbeit für ihn zu haben.

Neumann springt mit seinem Vorschlag in die Lücke, dass der Auszubildende dann doch diese ¼ Stelle noch ausfüllen könne. Der Arbeitgeber überlegt sich das und schlägt Neumann vor, dass er nicht wie geplant ab Frühjahr, sondern dann ab Sommer mit der Teilzeit beginnt, denn dann hat der Azubi die Prüfung abgelegt.

Bei der Verteilung der Arbeitszeit schlägt Neumann vor, dass man doch so beginnen könne: 4-Tage-Woche und einen festen Tag frei. Man einigt sich auf den Freitag.

Wie so oft im Arbeitsleben kam es hier zu einem gegenseitigen Nachgeben einem Vergleich. Gerade bei Teilzeitwünschen sieht der Gesetzgeber genau das vor, dass eine Erörterung mit dem Ziel der Einigung über Teilzeit und Arbeitszeit zu erfolgen hat.

Neumann ist glücklich, denn er hat bald freitags frei.

Fazit:


Mit Erhöhung des Renteneintrittsalters wird die Altersteilzeit immer beliebter. Viele Branchen haben aber keine Regelung dazu. Ein Rechtsanspruch kann sich aus dem Tarifvertrag oder aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht.

Anders bei der Teilzeit: Hier hat der Gesetzgeber einen eindeutigen Anspruch normiert, den man notfalls auch einklagen kann.

Nach unseren Erfahrungen ist es sehr branchenabhängig, wie mit Teilzeitwünschen umgegangen wird: Im Einzelhandel ist Teilzeit weit verbreitet, manche Ketten arbeiten fast nur noch damit. In manchen anderen Branche scheint es verpönt.

Gewisse Anstrengungen muss der Arbeitgeber schon machen, um den Wunsch nach Teilzeit zu erfüllen. Da es sich um einen gesetzlichen Anspruch handelt, kann der Anspruch auch - vielleicht mit unserer Hilfe - beim Arbeitsgericht durchgesetzt werden.

Rechtliche Grundlagen

§ 8 TzBfG

Verringerung der Arbeitszeit

(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.

(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.

(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.

(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.

(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.