Langzeitkonten für Arbeitszeit haben Vorteile für die individuelle Lebensplanung, sie bergen jedoch auch Risiken.
Langzeitkonten für Arbeitszeit haben Vorteile für die individuelle Lebensplanung, sie bergen jedoch auch Risiken.

Mit Langzeitkonten werden langfristig Arbeitszeit-Guthaben angespart. Auf das Konto kann der Arbeitnehmer dann später zurückgreifen. Was sind die Chancen und welche Risiken bestehen?

Langzeitkonto: So funktioniert es

Langzeitkonten funktionieren ähnlich wie andere Arbeitszeitkonten auch: Der Arbeitnehmer verzichtet auf Auszahlung von Lohn und der Arbeitgeber verbucht dies auf ein Arbeitszeitkonto.

Faktisch gibt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber also ein Darlehen, weil er Arbeitsstunden leistet, die nicht sofort vergütet werden. Der Arbeitnehmer gewährt also einen Zahlungsaufschub, denn grundsätzlich sind geleistete Stunden zum Monatsende zu vergüten.

Diese Wertguthaben werden entweder in Stunden oder in Geldwert geführt.

Vorteil für Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer kann ein Langzeitkonto interessant sein, um mit den gebunkerten Stunden/Lohn ein Sabbatjahr heraus zu arbeiten oder einen früheren Ausstieg aus dem Arbeitsleben zu finanzieren.

Wenn das alles so klappt, kann das neben den Vorteilen für die individuelle Lebensgestaltung auch andere positive Nebeneffekte haben.

So etwa bei gleichzeitigem Bezug von Hinterbliebenen- oder Erwerbsminderungsrente, weil die verschobenen Bezüge nicht als Einkommen auf die Rente angerechnet werden.

Alles nur positiv?

Nachteil eines Arbeitszeitkontos ist allerdings, dass keine automatische Verzinsung besteht, je nach Modell gibt es auch keine Lohnerhöhung.

Werden die Wertkonten in Geld wird geführt, enthält der Arbeitnehmer keine Verzinsung, wenn der Geldwert vielleicht Jahre später ausgezahlt wird. Etwas anderes gilt nur, wenn eine Verzinsung ausdrücklich vereinbart wurde. Werden beispielsweise 1000 Stunden angespart, die mit 15 € Stundenlohn vergütet werden, besteht auch nach vielen Jahren ein Auszahlungsanspruch nur in Höhe von 15.000 €.

Eine zwischenzeitlich eingetretene Lohnerhöhung geht ebenfalls an dem Ersparten vorbei. Werden in Langzeitkonten die Arbeitsstunden eingepflegt, also in unserem Beispiel bleiben 1000 Stunden stehen, kommt es auf die Lohnentwicklung an. Bei Lohnerhöhungen unterhalb der Inflationsrate führt dies letztlich zu einem Wertverlust.

Drohender Verlust bei Insolvenz

Das größte Risiko ist jedoch der vollständige Verlust des Anspruchs durch Insolvenz des Arbeitgebers. Wertguthaben - also die Darlehen an den Arbeitgeber - sind nicht per Gesetz insolvenzgeschützt. Im Falle einer Pleite seines Arbeitgebers verliert der Arbeitnehmer dann nicht nur häufig seinen Job, sondern auch die angesparten Wertguthaben.

Durch § 7e SGB IV ist eine Insolvenzsicherung vorgeschrieben. Hieraus resultieren Pflichten des Arbeitgebers, Wertguthaben insolvenzsicher anzulegen. Sanktionen bei Nichteinhaltung sind gesetzlich aber nicht vorgesehen.

Die Praxis hat gezeigt, dass Unternehmer entweder keine Sicherungsmaßnahmen treffen, weil sie selbst nicht an eine Pleite glaubten oder aber die gewählten Lösungen haben sich im Nachhinein als untauglich und nicht insolvenzsicher erwiesen.

Wer das das Wertguthaben zur Finanzierung der Überbrückung der Zeit bis zur Rente nutzen wollte und diese Finanzierung am Ende eines langen Erwerbslebens wegbricht, ist das für den Betroffenen fatal.

Fazit

Für Arbeitnehmer kann ein Langzeitkonto interessant sein, insbesondere für eine flexible individuelle Lebensplanung: Ein Sabbatjahr oder ein früherer Ausstieg aus dem Erwerbsleben wäre sonst deutlich schwieriger zu realisieren.

Als Arbeitnehmer sollte man sich aber bewusst sein, dass man dem Arbeitgeber ein Darlehen gewährt und konsequenterweise die hier bestehenden Risiken wie Preisverfall und Ausfall entsprechend absichern, wie man es bei jedem anderen Darlehn auch machen würde.

Auch wenn im Moment die Null-Verzinsung durch den Arbeitgeber und Niedrigstverzinsung auf dem Sparbuch keinen großen Unterschied macht. Die Zinssituation kann sich ändern und grade bei langjähriger Planung sollte sie nicht außer Acht gelassen werden.

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Rechtliche Grundlagen

§ 7e Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - Insolvenzschutz

§ 7e Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

Insolvenzschutz

(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer Vereinbarung nach § 7b durch den Arbeitgeber zu erfüllende Vorkehrungen, um das Wertguthaben einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages gegen das Risiko der Insolvenz des Arbeitgebers vollständig abzusichern, soweit
1. ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht besteht und wenn
2. das Wertguthaben des Beschäftigten einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages einen Betrag in Höhe der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.
In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung kann ein von Satz 1 Nummer 2 abweichender Betrag vereinbart werden.

(2) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 1 sind Wertguthaben unter Ausschluss der Rückführung durch einen Dritten zu führen, der im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers für die Erfüllung der Ansprüche aus dem Wertguthaben für den Arbeitgeber einsteht, insbesondere in einem Treuhandverhältnis, das die unmittelbare Übertragung des Wertguthabens in das Vermögen des Dritten und die Anlage des Wertguthabens auf einem offenen Treuhandkonto oder in anderer geeigneter Weise sicherstellt. Die Vertragsparteien können in der Vereinbarung nach § 7b ein anderes, einem Treuhandverhältnis im Sinne des Satzes 1 gleichwertiges Sicherungsmittel vereinbaren, insbesondere ein Versicherungsmodell oder ein schuldrechtliches Verpfändungs- oder Bürgschaftsmodell mit ausreichender Sicherung gegen Kündigung.

(3) Keine geeigneten Vorkehrungen sind bilanzielle Rückstellungen sowie zwischen Konzernunternehmen (§ 18 des Aktiengesetzes) begründete Einstandspflichten, insbesondere Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte.

(4) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten unverzüglich über die Vorkehrungen zum Insolvenzschutz in geeigneter Weise schriftlich zu unterrichten, wenn das Wertguthaben die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen erfüllt.

(5) Hat der Beschäftigte den Arbeitgeber schriftlich aufgefordert, seinen Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 nachzukommen und weist der Arbeitgeber dem Beschäftigten nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung die Erfüllung seiner Verpflichtung zur Insolvenzsicherung des Wertguthabens nach, kann der Beschäftigte die Vereinbarung nach § 7b mit sofortiger Wirkung kündigen; das Wertguthaben ist nach Maßgabe des § 23b Absatz 2 aufzulösen.

(6) Stellt der Träger der Rentenversicherung bei der Prüfung des Arbeitgebers nach § 28p fest, dass
1. für ein Wertguthaben keine Insolvenzschutzregelung getroffen worden ist,
2. die gewählten Sicherungsmittel nicht geeignet sind im Sinne des Absatzes 3,
3. die Sicherungsmittel in ihrem Umfang das Wertguthaben um mehr als 30 Prozent unterschreiten oder
4. die Sicherungsmittel den im Wertguthaben enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht umfassen,
weist er in dem Verwaltungsakt nach § 28p Absatz 1 Satz 5 den in dem Wertguthaben enthaltenen und vom Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus. Weist der Arbeitgeber dem Träger der Rentenversicherung innerhalb von zwei Monaten nach der Feststellung nach Satz 1 nach, dass er seiner Verpflichtung nach Absatz 1 nachgekommen ist, entfällt die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Hat der Arbeitgeber den Nachweis nach Satz 2 nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist erbracht, ist die Vereinbarung nach § 7b als von Anfang an unwirksam anzusehen; das Wertguthaben ist aufzulösen.

(7) Kommt es wegen eines nicht geeigneten oder nicht ausreichenden Insolvenzschutzes zu einer Verringerung oder einem Verlust des Wertguthabens, haftet der Arbeitgeber für den entstandenen Schaden. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit haften auch die organschaftlichen Vertreter gesamtschuldnerisch für den Schaden. Der Arbeitgeber oder ein organschaftlicher Vertreter haften nicht, wenn sie den Schaden nicht zu vertreten haben.

(8) Eine Beendigung, Auflösung oder Kündigung der Vorkehrungen zum Insolvenzschutz vor der bestimmungsgemäßen Auflösung des Wertguthabens ist unzulässig, es sei denn, die Vorkehrungen werden mit Zustimmung des Beschäftigten durch einen mindestens gleichwertigen Insolvenzschutz abgelöst.

(9) Die Absätze 1 bis 8 finden keine Anwendung gegenüber dem Bund, den Ländern, Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zulässig ist, sowie solchen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.