Erben können sich unmittelbar auf das Unionsrecht berufen und vom Arbeitgeber des Verstorbenen die Auszahlung des noch offenen Urlaubs verlangen. Copyright by Jeanette Dietl/fotolia
Erben können sich unmittelbar auf das Unionsrecht berufen und vom Arbeitgeber des Verstorbenen die Auszahlung des noch offenen Urlaubs verlangen. Copyright by Jeanette Dietl/fotolia

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) als höchstes deutsches Arbeitsgericht hatte den EuGH um Klärung dieser strittigen Rechtsfrage gebeten. Nach deutschem Recht sind nämlich Urlaubsabgeltungsansprüche nicht Teil der Erbmasse und können somit auch nicht vererbt werden. Der EuGH hatte jedoch bereits im Jahr 2014 entschieden, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Urlaub nicht mit seinem Tod untergeht.

Hier geht's zum vollständigen Artikel aus dem Jahr 2014

Unionsrecht begründet Erbanspruch

Nunmehr hat der EuGH auch unter Berücksichtigung der deutschen Rechtslage endgültig zugunsten betroffener Erben entschieden. Diese können sich unmittelbar auf das Unionsrecht berufen und vom Arbeitgeber des Verstorbenen die Ausbezahlung des noch offenen Urlaubs verlangen.
 
Zur Begründung verwiesen die Richter des EuGH darauf, dass der Urlaub zwei Aspekte enthält: Nach dem Tod des Beschäftigten könne der „Entspannungs- und Erholungsaspekt“ zwar nicht mehr verwirklicht werden. Der finanzielle Aspekt, nämlich der Vergütungsanspruch, wirke jedoch nach dem Tod weiter und werde somit Teil des Vermögens, das vererbt wird.
 

Wird nur der Mindesturlaub vererbt?

Die letzte nun noch von deutschen Gerichten zu klärende Frage ist, ob die Vererblichkeit nur für den gesetzlichen Mindesturlaub gilt oder auch für einen etwaigen darüber hinausgehenden tariflichen oder vertraglichen Urlaubsanspruch.
 
Die Begründung des EuGH - der finanzielle Aspekt des Urlaubs wirke über den Tod des Arbeitnehmers hinaus - spricht dafür, dass der komplette Urlaubsabgeltungsanspruch vererblich ist.
 

Tipp der Redaktion

Erben von verstorbenen Arbeitnehmer*innen sollten bei aller Trauer schnell reagieren und die ererbten Abgeltungsansprüche umgehend geltend machen. Etwaige Ausschlussfristen sind nämlich zu beachten.
 
Und noch etwas: Manchmal regeln Arbeits- und Tarifverträge, dass beim Versterben eines Arbeitnehmers dessen Lohn noch eine gewisse Zeit an die Erben weiterzuzahlen ist. Das ist zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen im Manteltarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie der Fall. Auch auf die Bezahlung dieser Ansprüche sollte geachtet werden.

 
Hier geht es zur Presseerklärung des Europäischen Gerichtshofes:

Die Urteile des Europäischen Gerichtshofes vom 6.11.2018, C-569/16 und C-570/16 sind hier im Volltext nachzulesen.

Die bisherige Rechtslage haben wir hier dargestellt.

Europäischer Gerichtshof stärkt Arbeitnehmerrecht bei Urlaubsanspruch (Ein Arbeitnehmer verliert seine Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch, weil er keinen Urlaub beantragt hat.)

Allgemeine Fragen zum Urlaub beantworten wir hier.