Deutsches Urlaubsrecht auf dem Prüfstand des EuGH- Foto Adobe Stock - © uwimages
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Deutsche Gerichte rufen Europäischen Gerichtshof (EuGH) an

Ausschlaggebend für die EuGH - Entscheidungen waren das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg und das Bundesarbeitsgericht (BAG). Diese wollten vom EuGH wissen, ob das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht. Diese Regelung sieht vor, dass Urlaub mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses verfällt, wenn Arbeitnehmer*innen ihn nicht vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses beantragt haben. Auch eine Abgeltung des Urlaubs kommt nach dieser Regelung nicht mehr in Betracht.

Arbeitnehmer sind die schwächere Partei

Ein ehemaliger Rechtsreferendar des Landes Berlin hatte sich dafür entschieden, in den letzten fünf Monaten seines Referendariats keinen Urlaub zu beantragen. Vor dem OVG Berlin-Brandenburg fordert er dafür finanziellen Ausgleich. Sein Arbeitgeber argumentierte, dass er nicht daran gehindert gewesen sei, den Urlaub zu nehmen und verweigerte die Abgeltung des bestehenden Urlaubsanspruchs. Ein früherer Angestellter der Max-Planck-Gesellschaft fordert zudem eine Auszahlung für nicht genommenen Urlaub aus zwei Jahren. Der EuGH betonte in seinen Entscheidungen, dass der Arbeitnehmer im Verhältnis zu seinem Chef die schwächere Partei sei. Deshalb schrecke er möglicherweise davor zurück, auf seinem Urlaubsrecht zu bestehen. Könne der Arbeitgeber hingegen beweisen, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken verzichtet habe, dürfe der Urlaubsanspruch oder eine entsprechende Ausgleichszahlung nach EU-Recht verfallen. Dies gelte sowohl für öffentliche als auch für private Arbeitgeber.


Nach deutschem Recht erlischt der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub in der Regel am Ende des Arbeitsjahres, falls der Arbeitnehmer zuvor keinen Urlaubsantrag gestellt hat.

Nach diesen Entscheidungen des EuGH dürfte sich die bisherige Rechtsprechung deutscher Arbeits- und Verwaltungsgerichte ändern.

Hier geht es zur Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshof (EuGH)vom 06.11.2018

Hier geht es zum Volltexturteil des Europäische Gerichtshofs (EuGH) vom vom 06.11.2018, Az: C.619/16

Und hier geht es zum Volltexturteil des Europäische Gerichtshofs (EuGH) vom vom 06.11.2018, Az: C-684-16