Der Kläger war seit dem 01.01.2009 bei der Beklagten beschäftigte und hatte einen arbeitsvertraglich vereinbarten Urlaubsanspruch von jährlich 26 Arbeitstagen. Der Kläger hatte das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2012 gekündigt.
Arbeitgeber gewährte nur Teilurlaubsansprüche
Noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag ab Montag, den 02.07.2012.
Das Arbeitsverhältnis endete am 12.10.2012 aufgrund fristloser Kündigung der Beklagten. Anschließend gewährte sie dem Kläger nur drei Tage Urlaub.
Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass mit Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses am 02.07.2012 ein neuer urlaubsrechtlicher Zeitraum beginne. Dieser sei unabhängig vom bisherigen, am 30.06.2012 beendeten Arbeitsverhältnis zu sehen. Deshalb, so die Beklagte, habe der Kläger habe für beide Arbeitsverhältnisse nur Teilurlaubsansprüche erworben.
Rechtsauffassung des Klägers in drei Instanzen bestätigt
Der Kläger vertrat dagegen die Auffassung, dass die kurze Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses von nur einem Tag, bei dem es sich um einen Sonntag handelte, dem Anspruch auf ungekürzten Vollurlaub nicht entgegenstehe. Er klagte den ausstehenden Urlaub ein.
Sowohl beim Arbeitsgericht, als auch beim Landesarbeitsgericht hatte er Erfolg. Und auch das Bundesarbeitsgericht gab ihm Recht.
Es hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen: In den Fällen, in denen aufgrund vereinbarter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bereits vor Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses feststehe, dass es nur für eine kurze Zeit unterbrochen werde, entstehe ein Anspruch auf ungekürzten Vollurlaub, wenn das zweite Arbeitsverhältnis in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres endet.
Anmerkung:
Der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung, wonach mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.06.2012 nur ein Teilurlaubsanspruch entstanden ist und für das am 02.07.2012 begonnene neue Arbeitsverhältnis ebenfalls nur ein Teilurlaubsanspruch entstanden sei, vermochte der Neunte Senat nicht zu folgen.
Da sich dem ersten und durch den Kläger beendeten Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien, noch vor Ablauf der Kündigungsfrist, ein zweites Arbeitsverhältnis anschloss, ging das BAG, ebenso wie die Instanzengerichte davon aus, dass in diesem speziellem Fall nicht von zwei eigenständigen Arbeitsverhältnissen auszugehen ist für die nur Teilurlaubsansprüche gemäß § 5 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) entstanden sind.
Die Entscheidung des BAG ist begrüßenswert, gibt sie doch zu erkennen, dass bei kurzzeitiger Unterbrechung eines Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf ungekürzten Vollurlaub gemäß § 4 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) besteht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen, also insbesondere die sechsmonatige Wartezeit erfüllt ist und das Arbeitsverhältnis in der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres endet.
Hier die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.10.2015 zum Urteil
Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz - BUrlG -)