Traditionell gilt die Zeit „zwischen den Jahren“ als ruhige, beschauliche Zeit, in der nur arbeitet, wer Notdienst hat. Aber haben Beschäftigte wirklich frei?
Wir erklären die Rechtslage und räumen mit Irrtümern auf.
Soviel ist klar: An einem Werktag müssen Beschäftigte dann nicht arbeiten, wenn sie Urlaub oder eine Freischicht haben oder wenn ein gesetzlicher Feiertag ist.
Die beiden Weihnachtsfeiertage, 25. und 26. Dezember, sind gesetzliche Feiertage. Also hat jeder Arbeitnehmer, der nicht zur Arbeit auch an diesen Tagen eingeteilt ist, frei.
Gleiches gilt für den Neujahrstag, 1. Januar.
Was ist aber mit dem Heiligabend, dem seit Kindertagen „höchsten Feiertag“ und mit Silvester, dem Tag, an dem sich auch viele Nichtchristen auf den Jahreswechsel vorbereiten?
Heiligabend und Silvester sind keine Feiertage
Achtung, Falle: Diese beiden Tage sind entgegen weit verbreiteter Ansicht keine gesetzlichen Feiertage. Also besteht – wenn sie nicht zufällig auf einen Wochenendtag fallen – grundsätzlich Arbeitspflicht. Frei hat dann an diesen Tagen nur, wer Urlaub erhält.
Es gibt aber in vielen Bereichen Tarifverträge, die für Heiligabend und Silvester Arbeitsbefreiung vorsehen, zum Teil wenigstens für einen halben Tag. So endet beispielsweise in der Metallindustrie Nordrhein-Westfalen die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit um 13.00 Uhr. Und vielfach existieren betriebliche oder vertragliche Regelungen, die für diese Tage ganz oder teilweise Freizeit verschaffen. Erkundigen Sie sich rechtzeitig, bevor Sie Ihre Silvesterparty planen.
Urlaub „zwischen den Jahren“ ?
Und für die Tage „zwischen den Jahren“, also zwischen Weihnachten und Neujahr, gilt: Zu Hause bleiben darf nur, wer Urlaub hat. Oftmals gibt es für diesen Zeitraum Betriebsferien, so dass die gesamte Belegschaft frei hat. Ist das nicht der Fall: Planen Sie frühzeitig und sprechen sich mit Ihren Arbeitskollegen ab, wenn Sie Urlaub haben wollen, denn erfahrungsgemäß ist dies eine Zeit, zu der fast alle Beschäftigte frei haben wollen. Wenn betriebliche Belange entgegenstehen, kann der Chef den Urlaub ablehnen.
Urlaub kann gerichtlich durchgesetzt werden
Wenn der Arbeitgeber beantragten Urlaub verweigert, Sie aber trotzdem aus wichtigen Gründen freie Tage haben wollen, müssen Sie nicht sofort aufgeben: Versuchen Sie zunächst eine Absprache mit den Arbeitskollegen, die statt Ihrer Urlaub erhalten haben. Vielleicht ist ein Tausch möglich. Dazu ist aber selbstverständlich auch die Zustimmung des für Urlaubsfragen zuständigen Vorgesetzten erforderlich.
Klappt das nicht, wenden Sie sich an den Betriebsrat oder Ihre Gewerkschaft. Und als letzte Möglichkeit bleibt dann nur noch der Versuch einer gerichtlichen Durchsetzung, gegebenenfalls im Wege einer einstweiligen Verfügung. Allen Gewerkschaftsmitgliedern kann die DGB Rechtsschutz GmbH behilflich sein. Aber warten Sie mit einer gerichtlichen Klärung nicht bis zum letzten Tag: Auch Richter*innen und Beschäftigte des Arbeitsgerichts möchten Urlaub machen!