Ein Anspruch kann sich ergeben, wenn dies im Arbeitsvertrag geregelt ist,es eine tarifliche Regelung gibt und ein Tarifvertrag Anwendung findet oderes eine betriebliche Übung gibt, weil Urlaubsgeld üblicherweise im Betrieb gezahlt wird.
Arbeitsvertraglicher Anspruch
Ein Anspruch auf Urlaubsgeld kann sich aus einer entsprechenden Regelung im Arbeitsvertrag ergeben. Wichtig hierbei ist die konkrete Formulierung der arbeitsvertraglichen Klausel. Wenn dort angegeben ist, dass die Zahlung freiwillig ist und jederzeit widerrufen werden kann, kann dies dem Anspruch entgegenstehen. Ist die Klausel nicht ganz klar, unverständlich oder widersprüchlich, so kann diese unwirksam sein und trotz des Vorbehalts ein vertraglicher Anspruch entstanden sein. Allein die Bezeichnung als freiwillige Leistung im Arbeitsvertrag reicht nach dem Bundesarbeitsgericht (BAG) nicht aus, um einen Anspruch auszuschließen (BAG, Urteil vom 11.04.2000 - 9 AZR 255/99). Wenn Sonderzahlungen im Arbeitsvertrag nach Voraussetzung und Höhe präzise formuliert sind, ist es nach dem BAG widersprüchlich, sie zugleich an einen Freiwilligkeitsvorbehalt zu binden. Die Klausel sei unklar und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam (BAG Urteil vom 20.2.2013, 10 AZR 177/12).Tendenziell haben die Arbeitsrichter hier einen sehr genauen und strengen Blick auf die Regelungen.
Tariflicher Anspruch
Ein Anspruch auf Urlaubsgeld kann sich weiterhin aus einem Tarifvertrag ergeben. Hier ist die Frage, ob man anspruchsberechtigt ist, schon schwieriger zu beantworten. Zunächst muss es für den Bereich eine tarifliche Regelung geben, die auch Urlaubsgeld umfasst. Dann muss der Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Das setzt voraus, dass der Tarifvertrag entweder für allgemeinverbindlich erklärt wurde oder Arbeitnehmer und Arbeitgeber tarifgebunden sind. Der Beschäftigte muss also Mitglied der Gewerkschaft und der Arbeitgeber Mitglied des Arbeitgeberverbandes oder der Innung sein, die den Tarifvertrag abgeschlossen haben.
Hier empfiehlt es sich unbedingt, sich bei seiner Gewerkschaft beraten zu lassen, ob ein Tarifvertrag gilt und ob dieser Urlaubsgeld für das Mitglied vorsieht.
Anspruch aus betrieblicher Übung
Gibt es keine arbeitsvertragliche Regelung und findet auch kein Tarifvertrag Anwendung, so kann dennoch ein Anspruch auf Urlaubsgeld bestehen. Dies gilt dann, wenn der Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum immer Urlaubsgeld gezahlt hat. Die Rechtsprechung setzt einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren voraus. Die Zahlung muss regelmäßig erfolgt sein, also zum selben Zeitpunkt und in gleicher Höhe bzw. aufgrund einer gleichen Berechnung. Der Anspruch kann sich dann aus einer sogenannten betrieblichen Übung ergeben. Unter einer betrieblichen Übung versteht man allgemein die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden.
Auch hier gilt, dass die Zahlung unwiderruflich erfolgt sein muss. Zahlt ein Arbeitgeber, teilt aber mit, dass die Zahlung freiwillig erfolgt und der Widerruf vorbehalten wird, kann dies dem Anspruch entgegenstehen. Auch hier kommt es darauf an, wie der Vorbehalt formuliert ist. Unter Umständen kann dieser unwirksam sein.
Die Frage, ob ein Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalts einem vertraglichen Anspruch entgegensteht, ist meist nicht auf den ersten Blick zu beantworten. Eine rechtliche Beratung ist deshalb anzuraten.
Zeitpunkt der Zahlung
Einen einheitlichen Zahlungszeitpunkt gibt es beim Urlaubsgeld nicht. Bestehen Regelungen in Arbeits- oder Tarifverträgen, ist dort in der Regel ein Auszahlungszeitpunkt genannt, oft Ende Mai des laufenden Jahres.
Tarifvertraglich ist zum Teil auch geregelt, dass das Urlaubsgeld nicht in Form einer jährlichen Sonderzahlung, sondern mit einem bestimmten Tagessatz für den tatsächlich genommenen Urlaub pro Urlaubstag gezahlt wird. Hier spricht man vom zusätzlichen Urlaubsgeld.
Bei einem Anspruch aus betrieblicher Übung kommt es darauf an, wann das Urlaubsgeld bisher zur Auszahlung gekommen ist.
Höhe der Zahlung
Die Höhe der Zahlung hängt von der jeweiligen Regelung ab. Bei der Gestaltung im Arbeitsvertrag ist der Arbeitgeber frei. Die Tarifverträge sehen für die jeweiligen Branchen unterschiedliche Berechnungen vor, so etwa einen festen Betrag pro Jahr oder Urlaubstag oder einen Prozentsatz (oft 50 %) des monatlichen Entgelts.
Nach einer Pressemitteilung des WSI-Tarifarchivs der Hans-Böckler-Stiftung vom 23.05.2013 erhalten 47 Prozent der Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber ein Urlaubsgeld (Ergebnis einer Online-Umfrage der Internetseite www.lohnspiegel.de, die vom WSI-Tarifarchiv der Hans-Böckler-Stiftung betreut wird).
Erhalten Sie kein Urlaubsgeld, sind aber unsicher, ob es Ihnen nicht vielleicht doch zusteht, lohnt sich der Weg zu Ihrer Gewerkschaft. Besteht ein Anspruch, so kann dieser vom DGB Rechtsschutz gerichtlich durchgesetzt werden.
Silke Clasvorbeck, Online-Redakteurin, Bielefeld
Rechtsprechung zum Freiwilligkeitsvorbehalt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.02.2013 AZR 177/12 - Jahressonderzahlung - Unklarheitenregel
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.04.2000 - 9 AZR 255/99 - Urlaubsgeld als freiwillige Leistung
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Liste der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge
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