Rechtssekretärin Angela Remer
Rechtssekretärin Angela Remer

Die Mitarbeiterin einer Filiale der Drogeriekette Schlecker hat zwei kleine Kinder, die beide den Kindergarten besuchen. Da dieser über die Weihnachtszeit bis zum 6. Januar dieses Jahres geschlossen war, sah sich die berufstätige Mutter gezwungen, in dieser Zeit Urlaub zu nehmen. Für das Jahr 2008 hatte sie noch einen Anspruch auf sechs freie Tage.

Bereits einen Monat zuvor beantragte die Verkäuferin schriftlich, in der Zeit vom 22. Dezember 2008 bis 5. Januar 2009 Urlaub nehmen zu können. Das lehnte die Betriebsleitung der Firma AS Schlecker ohne weitere Begründung ab.

 

Vor Gericht hatte Arbeitgeber keine Beweise

 

Jetzt hieß es, schnell zu handeln. Die Verkäuferin, Mitglied bei ver.di, wandte sich an ihre Gewerkschaft, die sie an das zuständige Büro der DGB Rechtsschutz GmbH in München verwies. Rechtssekretärin Angela Remer stellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, um rechtzeitig vor dem gewünschten Urlaubsbeginn eine Entscheidung zu erlangen.

Die Rechtssekretärin reichte beim Arbeitsgericht München eine eidesstattliche Versicherung der Schlecker-Mitarbeiterin ein. „Diese eidesstattliche Versicherung muss ganz konkret begründen“, erläutert Angela Remer, „warum die einstweilige Verfügung erforderlich ist“.

Das Arbeitsgericht München beraumte kurzfristig einen Erörterungstermin an: Beide Parteien sollten mündlich Stellung nehmen können. „Dabei hat der Arbeitgeber versäumt“, stellt die Rechtssekretärin fest, „Beweise für die betriebliche Beeinträchtigung bei einer urlaubsbedingten Abwesenheit unsere Mandantin zu liefern.“ Der Vorgesetzte der Verkäuferin hatte sich als Prozessbevollmächtigter nur pauschal geäußert. Zum Beispiel wies er allgemein auf das Weihnachtsgeschäft als Höhepunkt des Jahresumsatzes hin. „Daraufhin haben wir einen Vergleich angeboten: Unsere Mandantin wollte ihren Urlaub erst am 27. Dezember beginnen“, berichtet die Münchener Rechtssekretärin. Das lehnte die Gegenseite ab und so entschied das Gericht – zugunsten der Klägerin. Begründung: Die Klägerin hat gesetzlichen Anspruch auf Urlaub und darauf, diesen im laufenden Jahr zu nehmen.

Die Argumente des beklagten Arbeitgebers fand das Arbeitsgericht weder schlüssig noch konkret – nicht einmal die behauptete Urlaubssperre zur Weihnachtszeit wurde bewiesen.

Rechtliche Grundlagen

Wenn es eilig ist ...

Einstweilige Verfügung

Auch vor den Arbeitsgerichten ist die einstweilige Verfügung zugelassen. Hier hat der Beantragende Interesse an einer beschleunigten Klärung, beispielsweise bei der Durchsetzung des Urlaubsanspruches oder von Teilzeitarbeit (LAG Rheinland-Pfalz – Az. 3 Sa 161/02). In nur einem Termin müssen alle Gründe und Ansprüche begründet dargelegt werden. Viele Arbeitsgerichte verlangen die Einreichung einer eidesstattlichen Versicherung. Nicht immer wird ein mündlicher Verhandlungstermin anberaumt – das Gericht kann auch nur nach schriftlichem Vortrag entscheiden.