Dem Urteil liegt ein alltäglicher Fall zugrunde: Einem Arbeitnehmer wurde im Februar 2011 nach über 20-jähriger Beschäftigungszeit gekündigt.
Kündigungsschutzverfahren über drei Jahre
Etwas untypisch ist der zeitliche Ablauf des Kündigungsschutzverfahrens, weil erst im November 2013 durch das Landesarbeitsgericht festgestellt wurde, dass die Kündigung unwirksam war.
Der Arbeitgeber legte auch gegen das Berufungsurteil Rechtsmittel ein, so dass das Verfahren immer noch nicht abgeschlossen war.
Daraufhin beantragte der Kläger dann Anfang 2014 die Gewährung des Urlaubs aus dem Jahr 2013. Dies hat der Arbeitgeber abgelehnt, weil der Urlaub bereits am 31.12.2013 verfallen sei. Dieser Annahme ist das Landesarbeitsgericht München gefolgt.
Gesetzliche Regelung: Urlaub bis zum Jahresende
Die gesetzliche Regelung im Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass Urlaubsansprüche am Ende des Urlaubsjahres verfallen, wenn sie nicht auf das Folgejahr übertragen werden.
Nach der Rechtsprechung wird ein Urlaubsanspruch aber automatisch auf das Folgejahr übertragen, wenn er wegen Krankheit oder aus dringenden betrieblichen Gründen nicht bis zum Jahresende genommen werden kann. Dazu ist auch kein gesonderter Antrag des/r Arbeitnehmer*in erforderlich.
Bis zum 31.03. des Folgejahres muss der Urlaub dann aber tatsächlich genommen werden, ansonsten verfällt er. Einzige Ausnahme ist eine längere Krankheit: Wenn deshalb der Urlaub auch bis zum 31.03. nicht genommen werden kann, verfällt er erst ein Jahr später, also am 31.03. des übernächsten Jahres nach dem Urlaubsjahr.
Urlaubsantrag auch im Kündigungsschutzverfahren
Im geschilderten Fall war der Kläger jedoch weder krank noch war er aus dringenden betrieblichen Gründen gehindert, seinen Urlaub nehmen. Vielmehr gab es für ihn gar keine Veranlassung, Urlaub zu beantragen, weil das Arbeitsverhältnis gekündigt war und das Kündigungsschutzverfahren noch lief.
Erst nachdem die Kündigung zweitinstanzlich für unwirksam erklärt worden war, hat der Kläger seinen Urlaub beantragt. Das war nach Auffassung des Landesarbeitsgerichtes zu spät. Das Gericht ist der Auffassung, dass auch in einem gekündigten Arbeitsverhältnis Urlaub rechtzeitig beantragt werden müsse, um den Verfall zu verhindern.
Der Kläger hätte also im Jahr 2013 noch bei seinem Arbeitgeber einen Urlaubsantrag stellen oder die Übertragung auf das folgende Jahr beantragen müssen, obwohl er zu dem Zeitpunkt überhaupt nicht beschäftigt wurde.
Urteil des Landesarbeitsgerichts München
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Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes geht etwas an der Realität vorbei. Kein/e Arbeitnehmer*in wird auf die Idee kommen, bei ihrem (ehemaligen) Arbeitgeber Urlaub zu beantragen, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde und das Kündigungsschutzverfahren nach Ablauf der Kündigungsfrist noch fortdauert.
Demgegenüber hatten andere Landesarbeitsgerichte bereits entschieden, dass ein Arbeitgeber verpflichtet ist, den Urlaub auch von sich aus zu gewähren. Danach hat ein Arbeitgeber nicht nur auf Urlaubsanträge zu reagieren, sondern auch selbst die Einhaltung des Urlaubsanspruchs zu kontrollieren und darauf hin zu wirken, dass der Urlaub eben nicht verfällt.
Solange das Bundesarbeitsgericht (das Revisionsverfahren läuft) über diese Frage aber nicht entschieden hat, empfiehlt es sich in einer solchen Situation, auch während eines laufenden Kündigungsschutzverfahrens den vertraglichen Urlaub zu beantragen. Wenn der Arbeitgeber die Urlaubsgewährung dann ablehnt, kann man zumindest im Nachhinein einen Schadensersatzanspruch (in Form von Urlaubstagen oder Abgeltung) geltend machen.
Rechtliche Grundlagen
§ 7 BUrlG
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
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