Wer seinen Urlaub gezielt einsetzt, kann auch 2017 die Feiertage sinnvoll in die Planung integrieren.
Wer seinen Urlaub gezielt einsetzt, kann auch 2017 die Feiertage sinnvoll in die Planung integrieren.

Das Jahresende steht bevor und die Feiertage dürften in diesem Jahr vor allem die Arbeitgeber freuen: Heiligabend fällt auf einen Samstag, der erste Weihnachtstag auf einen Sonntag. Auch Silvester und Neujahr finden am Wochenende statt. Doch Besserung ist in Sicht.

Jahresanfang, Ostern und erster Mai

Für die Einwohner von Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen-Anhalt gilt dies schon in der ersten Woche des neuen Jahres: Der Dreikönigstag fällt auf einen Freitag und verlängert damit das erste Wochenende des Jahres.
 
Alle anderen müssen sich bis Ostern gedulden, das dieses Jahr auf den 14. (Karfreitag) bzw. 17. April (Ostersonntag) fällt. Wer beide Wochen frei bekommt, kann mit acht Urlaubstagen zwei Wochen frei bekommen.
 
Eine Verlängerung bietet sich an bis zum Tag der Arbeit am 01. Mai, der 2017 auf einen Montag fällt und Arbeitnehmern damit ebenfalls ein langes Wochenende beschert. Wer die Woche davor frei bekommt, kann mit 12 Tagen Urlaub vom 14. April bis zum 01.Mai der Arbeit fern bleiben.

Die warme Jahreszeit

Wie in jedem Jahr bieten sich Christi Himmelfahrt (25. Mai) und Fronleichnam (15. Juni) ebenfalls zum Brückenbauen an, weil sie auf einen Donnerstag fallen. Letzterer ist allerdings nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland sowie in einigen Gemeinden in Sachsen und Thüringen frei.
 
Wieder für alle Arbeitnehmer frei ist der Pfingstmontag am 5. Juni, der sich wiederum mit Christi Himmelfahrt oder Fronleichnam gut kombinieren lässt. Von Himmelfahrt bis Pfingsten kann man mit 6 Urlaubstagen insgesamt 10 Tage am Stück frei machen.
 
Die Einwohner des Saarlandes und den katholisch geprägten Gegenden Bayerns können sich außerdem am 15. August über einen weiteren Feiertag freuen, Mariä Himmelfahrt fällt auf einen Dienstag, so dass sich wiederum ein Brückentag empfiehlt.

Herbst

Der Herbst wird eingeläutet durch den Tag der deutschen Einheit, der in diesem Jahr auf einen Montag fällt und der das Wochenende verlängert.
 
Eine echte Besonderheit stellt der Reformationstag am 31. Oktober dar, der anlässlich des Reformationsjubiläums bundesweit frei ist, normalerweise profitieren hiervon nur die Einwohner der östlichen Bundesländer.
 
Besonders erfreulich ist dieser zusätzliche Feiertag für Arbeitnehmer in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland, denn dort ist auch der 01. November (Allerheiligen) arbeitsfrei. Zwei Feiertage hintereinander gibt es sonst nur Weihnachten.
 
Weihnachten
 
Und auch hier liegen die Feiertage im nächsten Jahr günstig: Da der Heilige Abend auf einen Sonntag fällt, bescheren der erste und zweite Weihnachtsfeiertag den Beschäftigten ein verlängertes Wochenende von insgesamt vier Tagen.
 
Die Brücke zu Silvester und Neujahr lässt sich damit mit nur drei Urlaubstagen schließen. Wer weitere vier Tage nach Silvester Urlaub nimmt, hat mit insgesamt sieben Urlaubstagen 16 Tage frei.

Wonach bestimmt sich, wer Urlaub bekommt

Urlaub bekommt, wer ihn beantragt. Denn grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer ihren Urlaub frei wählen. Der Arbeitgeber darf ihn nur verweigern, wenn dem Urlaubswunsch dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die sozial schutzwürdiger sind, entgegenstehen.
 
Schutzwürdig sind dabei nicht nur Beschäftigte mit schulpflichtigen Kindern, sondern alle, die in ihrer Urlaubsgestaltung nicht völlig frei sind. Wer bislang noch keinen Urlaub hatte, wird ebenfalls demjenigen gegenüber bevorzugt, der schon im Urlaub war.
 
In vielen Unternehmen wird der Urlaub nach dem Windhund-Prinzip vergeben. Das heißt. dass derjenige zum Zug kommt, der als erstes seinen Urlaub beantragt hat. Als Alternative dazu empfehlen sich Urlaubspläne, bei denen zum Jahresende die Mitarbeiter ansprechen, wer wann Urlaub nimmt.

Urlaubsanspruch an Brückentagen

Auch wenn sich einzelne Urlaubstage an Brückentagen natürlich anbieten: Einen Anspruch auf „Brückentagsfrei“ gibt es nicht. Auch wenn es sich für die meisten Beschäftigten anders anfühlt, sind Brückentage ganz normale Arbeitstage.
 
Die Brückentage müssen also wie andere Urlaubstage auch unter den Beschäftigten verteilt werden. Ob hier das Windhund-Prinzip gilt, oder man sich kollegial abspricht, richtet sich wiederum nach der betrieblichen Üblichkeit.
 
Den einmal gewährten Urlaub kann der Arbeitgeber übrigens nicht zurücknehmen! Eine Verlegung des genehmigten Urlaubs ist nur im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer möglich. Nur in ganz besonderen Notfällen, wenn alle anderen Mittel ausgeschöpft sind und schwere Schäden drohen, kann der Urlaub ausnahmsweise zurückgenommen werden.

Was, wenn der Urlaub abgelehnt wurde?

Wenn der Arbeitgeber den Urlaub ablehnt, muss er dies begründen. „Geht nicht“ reicht dabei als Begründung nicht aus. Er muss konkret benennen, warum der Arbeitnehmer dringend gebraucht wird oder welcher andere Arbeitnehmer aus welchem Grund bevorzugt werden musste.
 
Kann der Arbeitgeber dies nicht, steht dem Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nichts im Wege. Er kann seinen Anspruch dann vor Gericht einklagen. Oft geschieht des im Wege der einstweiligen Verfügung, wenn der Urlaub unmittelbar bevor steht.
 
Um mit einer einstweiligen Verfügung Erfolg zu haben reicht es allerdings nicht, dass man allgemein gerne Urlaub haben möchte. Sondern man muss begründen können, warum man ausgerechnet in dieser Zeit Urlaub machen muss. Bei manchen Arbeitsgerichten muss im Prinzip das Taxi zum Flughafen vor dem Gericht warten, damit die einstweilige Verfügung durchgeht.

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Bei Unternehmen, in denen ein Betriebsrat existiert, hat dieser ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird.
 
In vielen Unternehmen sind die Regeln, wie Urlaub beantragt und gewährt wird, in einer Betriebsvereinbarung festgelegt. Diese kann zum Beispiel bestimmen, dass beantragter Urlaub, der nicht innerhalb von zwei Wochen abgelehnt wird, als genehmigt gilt.
 
Können sich Unternehmensleitung und Betriebsrat bei Fragen des Urlaubs nicht einigen, kann die Einigungsstelle angerufen werden. Dies gilt auch für die die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer.

Rechtliche Grundlagen

§ 7 Bundesurlaubsgesetzes - BUrlG

§ 7 Bundesurlaubsgesetzes - BUrlG

Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.