Beiträge für Hundehaftpflichtversicherung können bei ALG II nicht vom Einkommen abgesetzt werden.
Beiträge für Hundehaftpflichtversicherung können bei ALG II nicht vom Einkommen abgesetzt werden.

Das Bundessozialgericht wies damit die Klage einer Hundebesitzerin zurück, die neben ihrem Erwerbseinkommen ergänzende Leistungen des Jobcenters in Anspruch nahm.

Hundeversicherung ist Pflicht

Als Eigentümerin von zwei Collies zahlte die Klägerin einen monatlichen Beitrag für die Hundehaftpflichtversicherung in Höhe von monatlich 14,61 Euro. Hierzu war sie gesetzlich verpflichtet, weil Collies nach den Vorschriften des Landeshundegesetzes Nordrhein-Westfalen als „große Hunde“ gelten.

Diese dürfen nur gehalten werden, wenn der Halter für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und dies gegenüber der zuständigen Behörde nachweist. Ein Verstoß gegen die Versicherungs- und Meldepflicht stellt nach dem Hundegesetz eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden kann.

Die Klägerin hatte ein Erwerbseinkommen von monatlich rund 430 Euro netto. Von Februar bis Juli 2014 erhielt sie ergänzend Arbeitslosengeld II in Höhe von 204,35 Euro monatlich. Dabei rechnete das Jobcenter unter anderem eine Versicherungspauschale von 30 Euro und Beiträge zu einer Kfz Haftpflichtversicherung vom Einkommen der Klägerin ab.

Die Versicherungsbeiträge für die Hundehaftpflichtversicherung brachte das Jobcenter dagegen nicht erwerbsmindernd in Abzug. Hiergegen richtete sich die Klage. Während das Sozialgericht der Hundehalterin Recht gab, wies das Landessozialgericht die Klage ab.

Bundessozialgericht: Kein spezifischer Bezug zum SGB II

Das Bundessozialgericht wies die Klage jetzt endgültig zurück, die Beiträge zur Hundehaftpflicht seien beim Einkommen nicht in Abzug zu bringen.

Es sei zwar richtig, dass Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen vom Einkommen abzusetzen sind, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben werden. Nach Sinn und Zweck der Regelung gelte dies jedoch nur für Versicherungen, die einen spezifischen Bezug zu den Zielen des SGB II aufwiesen.

Als Beispiel für eine absetzbare Versicherung nennt das BSG die Gebäudebrandversicherung, weil sie dem Wohnen diene, sowie die Kfz-Haftpflichtversicherung, weil durch ein Auto die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erleichtert werde.

Auch wenn ein Hund für viele Menschen von großer Bedeutung sei, bestehe ein vergleichbarer Bezug zur Existenzsicherung oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht.
Pressemitteilung des Bundessozialgericht zum Urteil vom 8. Februar 2017 - Az. B 14 AS 10/16 R hier im Volltext
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Das sagen wir dazu:

Das Bundessozialgericht hat sich für eine restriktive Auslegung der Anrechnungsvorschrift entschieden, die keineswegs zwingend ist. Denn hier ist nur die Rede davon, dass Versicherungsbeiträge abzusetzen sind, wenn der Abschluss einer entsprechenden Versicherung gesetzlich vorgeschrieben ist. Einen spezifischen Bezug zu den Zielen der Grundsicherung fordert der Wortlaut nicht.

Insofern hätten man sich auch auf den Standpunkt stellen können, dass die Hundehaftpflicht abzusetzen ist, weil sie gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Halterin hat letztlich keine Wahl, als eine solche Versicherung abzuschließen, wenn sie sich rechtstreu verhalten will. 

Es wäre also konsequent, wenn der Staat, der einerseits eine Versicherung fordert, diese andererseits bei der Bewilligung von Sozialleistungen auch entsprechend berücksichtigt und das Kostenrisiko nicht den Leistungsempfängern aufbürden würde.

Letztlich wird man die vollständige Urteilsbegründung abwarten müssen, in der sich das Bundessozialgericht sicher auch mit der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und ihrer Zielrichtung auseinandersetzen wird. Für Aufstocker bleibt es in jedem Fall eine unerfreuliche Entscheidung.

Rechtliche Grundlagen

§ 11b SGB II Absetzbeträge Sozialgesetzbuch (SGB II) Zweites Buch Grundsicherung für Arbeitsuchende

§ 11b SGB II Absetzbeträge Sozialgesetzbuch (SGB II) Zweites Buch Grundsicherung für Arbeitsuchende

(1) Vom Einkommen abzusetzen sind
(…)
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
(…