Wer nur wenig Erwerbseinkommen hat, kann gegebenenfalls ergänzende Leistungen vom Jobcenter in Anspruch nehmen. Hier lohnt es sich, genau zu rechnen, um kein Geld zu verschenken.
Wer stockt auf?
Arbeitet jemand nur geringfügig in einem Minijob leuchtet es ein, dass das Geld nicht für die laufenden Lebenskosten inklusive Kosten der Unterkunft reicht. Dies ist wohl auch die prozentual die größte Gruppe der Aufstocker.
Dass auch ein sozialversicherungspflichtiger Teilzeitjob oft nicht für die Deckung laufenden Kosten inklusive Kosten der Unterkunft reicht, ist ebenfalls noch nachvollziehbar.
Weniger bekannt, ist, dass auch Selbständige aufstockende Leistungen erhalten, wenn sie nicht genügend verdienen. Das sollen um die 120.000 Personen sein. Aber auch Vollzeitbeschäftigte können Aufstocker sein.
Arm trotz Vollzeitarbeit
Die Frage, ob jemand Hartz-IV-Leistungen bezieht, richtet sich aber nicht nur nach dem Verdienst, sondern auch danach, wie viele Personen von diesem Verdienst leben müssen. Das sind die sogenannten Bedarfsgemeinschaften.
Tatsächlich ist die Zahl der Aufstocker, die in Vollzeit arbeiten durch den Mindestlohn zurückgegangen.
Denn wer den gesetzlichen Mindestlohn von 8,83 € brutto (Mindestlohn ab 1.1.2017) pro Stunde bei Vollzeitarbeit verdient, kann wahrscheinlich alleine von seinem Geld leben, für eine mehrköpfige Familie reicht es aber nicht.
Wie rechnet die Behörde?
Zunächst darf kein ausreichendes und angemessenes Vermögen vorhanden sein. Dies unterstellen wir in unserem weiteren Beispiel.
Erwerbsfähige haben dann Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Regelbedarf, Bedarfe für Unkunft und Heizung,) ergänzend zu ihrem Einkommen, wenn ihr anrechenbares Einkomnicht ausreicht, um davon die genannten Bedarfe zu decken.
Zunächst prüft die Behörde also den finanziellen Bedarf.
Was ist Bedarf?
Beispiel: Das kinderlose Ehepaar Neumann muss monatliche Mietkosten in Höhe von 350,00 € sowie 60,00 € für Heizung zahlen.
Der Regelsatz für Alleinstehende beträgt ab 1.1.2017 409,00 €. Die Beträge für Partner in der Bedarfsgemeinschaft betragen 368 Euro pro Person.
Der Gesetzgeber geht nämlich davon aus, dass in einer Bedarfsgemeinschaft weniger Kosten für den Einzelnen anfallen, als wenn jemand alleine wohnt. Dieser sogenannte Synergieeffekt ist etwa bei den Stromkosten offenkundig: Zwei Personen benötigen nicht doppelt so viel Strom wie eine Einzelperson.
Bedarf errechnet sich aus Regelsatz und Kosten für Heizung und Unterkunft
Die Neumanns haben jeweils Anspruch auf den Regelsatz sowie Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft. Wir gehen im Beispiel davon aus, dass die Kosten der Unterkunft angemessen sind.
Wenn die Wohnung nicht zu groß, die Miete auch im Rahmen der sog. schlüssigen Konzepte der Stadt liegt und auch die Heizkosten nicht unverhältnismäßig sind, werden zusätzlich noch diese Kosten vollständig übernommen.
Insgesamt errechnet sich bei diesem einfachen Beispiel ein Bedarf von 1146,00 €. Dieser setzt sich zusammen aus dem doppelten Regelbedarf von 368,00 € (736,00 €) zuzüglich 350,00 € Miete und 60,00 € Heizung.
Neumann verdient 1200 € netto und damit mehr, als ihm an Hartz IV Leistungen zustünden. Trotzdem kann er Leistungen beziehen.
Freibeträge bewirken, dass Arbeitende immer mehr haben, als Nichtarbeitende
Der Gesetzgeber hat schon gesehen, dass derjenige, der arbeitet, mehr zur Verfügung haben soll, als derjenige, der nur Leistung bezieht. Daher hat er Freibeträge eingeführt. Die Behörde prüft also jetzt, welche Beträge sie vom Verdienst anrechnet. Anders ausgedrückt: Welche Beträge der Betroffene zusätzlich erhalten kann.
Hier sieht die Rechnung so aus:
Nettolohn 1200,00
abzüglich Freibetrag Erwerbseinkommen (§ 30 SGB II) ./.100,00
abzüglich weiterer Freibetrag Stufe I und II
20 % von 100,01 bis 1000 € Verdienst also hier von 900,00 ./. 180,00 €
Freibetrag Stufe II 10 % (1001,01 bis 1200 ) ./. 20,00
anrechenbarer Verdienst 900,00 €
Anrechnungsfrei bleiben danach 300,00 € von 1.200,00 € Verdienst,
900 € müssen sich Neumanns auf ihren Bedarf anrechnen lassen.
Da Neumanns einen Bedarf von 1.146,00 € haben und sich hierauf 900,00 € anrechnen lassen müssen, würde die Behörde einen Bedarf von 246,00 € bewilligen.
Höhere Kosten, höhere Bewilligung.
Wenn Neumann aber höhere Kosten als die Pauschale (Freibetrag Erwerbseinkommen) nachweisen kann, erhöht sich der anrechnungsfreie Betrag. Ausgenommen sind hierbei die Kosten der allgemeinen Lebensführung.
Anrechenbar dagegen sind gesetzlich vorgeschriebene und angemessene private Versicherungen wie freiwillige private Kranken- und Pflegeversicherungen in angemessener Höhe sowie geförderte Beiträge zur Altersvorsorge (Stichwort Riester-Rente, Rürup-Rente).
Oft stellen Betroffene aus finanziellen Gründen solche Verträge ruhend. Das ist oft wirtschaftlich nicht sinnvoll: Wenn Neumann 30 € monatlich auf seinen Riestervertrag einzahlt, bleiben diese 30 € anrechnungsfrei. Er hat genauso viel Geld zur Verfügung, spart aber zusätzlich.
Stichwort Werbungskosten
Unter Werbungskosten versteht man die notwendigen Kosten, die zum Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen entstehen, etwa Fahrkosten, Aufwand für Arbeitsmaterialien oder Verpflegungsmehraufwendungen.
Neumann fährt 20 km einfache Strecke zu seiner Arbeitsstätte mit dem PKW. Damit stehen ihm Werbungskosten zu: 20 Tage im Monat x 20 km x 0,20 € (Betrag, den das Jobcenter anerkennt) das sind 80 €.
Dies liegt noch unterhalb der 100,00 € Pauschale, aber in den 100,00 € ist auch eine Versicherungspauschale von 30,00 € enthalten. Rechnet man diese zu den Fahrtkosten hinzu ergibt sich ein Freibetrag von 110,00 € und damit 10,00 €. Das Arbeitslosengeld II erhöht sich damit entsprechend.
Neumann hat nur eine kleine Hausrat- und Haftpflichtversicherung. Damit kommt er nicht an die monatliche Versicherungspauschale ran.
Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung
Nach einem Urteil des Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 12. Mai 2016, Az.: L 11 AS 941/13) mindern Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung das anrechenbares Einkommen des Kfz-Halters.
Hartz-IV-Bezieher können also die Beiträge für eine Kfz-Haftpflichtversicherung von ihrem Einkommen abziehen und auf diese Weise höheres Arbeitslosengeld II beanspruchen. Hierfür müssen sie noch nicht einmal Eigentümer des Autos oder selbst Versicherungsnehmer sein.
Neumanns Kfz-Versicherung besteht zu einem Teil aus einer Haftpflicht. Die jährlichen Kosten für private Haftplicht, Kfz-Haftplicht und Hausrat addieren sich zu einem Betrag von 480 €, also 40 € pro Monat, die anrechnungsfrei sind.
Statt der Pauschale von 100,00 € kann er also insgesamt 120,00 € in Abzug bringen (40,00 € Versicherungsbeiträge und 80,00 € Fahrtkosten.
Beiträge für Hundehaftpflicht sind nicht abzugsfähig
Neumanns haben auch einen über alles geliebten Hund. Als verantwortlicher Halter hat er diesen ebenfalls haftpflichtversichert. Diese Kosten sind aber nicht abzugsfähig.
Das Bundessozialgericht begründete die fehlende Absetzmöglichkeit der Versicherungsbeiträge mit Sinn und Zweck der Vorschrift. Danach sollen nur solche Versicherungen, die einen spezifischen Bezug zu den Zielen des SGB II aufweisen, vom Einkommen abgesetzt werden können.
Dies gilt etwa für die Kfz-Haftpflichtversicherung, weil durch ein Auto die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erleichtert wird. Da es bei der Tierhaltung an einem derartigen Bezug fehle, könnten die Kosten nicht geltend gemacht werden.
Kosten für Arbeitskleidung: Kittel ja, Bürokostüm nein
Neumann musste sich für 100,00 € zwei „Blaumänner“ kaufen, der neue Arbeitgeber stellt Arbeitskleidung erst nach Bestehen der Probezeit. Neumanns Arbeitgeber verlangt „den Blaumann“, so dass diese Arbeitskleidung nach Auffassung der Autorin hier die Werbungskosten erhöht.
Am liebsten hätte er sich auch noch etwas neu eingekleidet, und wäre auch noch gerne zum Friseur vor Stellenantritt gegangen. Aber diese Kosten kann er nicht absetzen. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Bürokleidung und Friseurbesuche bei der Berechnung der Sozialleistungen nicht vom Einkommen abzuziehen sind.
Merkmal der typischen Berufskleidung sei entweder ihre Unterscheidungsfunktion oder ihre Schutzfunktion, beides treffe auf die Businesskleidung nicht zu. Aufwendungen, die zugleich dem privaten und beruflichen Lebensbereich zugeordnet werden können, seien nicht abzugsfähig (BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 19.6.2012, B 4 AS 163/11 R).
Stichwort Auslöse
Bekommt der Arbeitnehmer Auslöse, zählt diese als Einkommen. Allerdings ist bei der Berechnung der Freibetrages für Erwerbstätige einzubeziehen. Die entstandenen Aufwendungen sind in geeigneter Weise nachzuweisen.
Dabei erkennt das Jobcenter einen Verpflegungsmehraufwand von 6 € an, wenn der Arbeitnehmer wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt mindestens zwölf Stunden abwesend ist.
Neumann musste an sechs Tagen mit auf Montage, Auslöse zahlt der Arbeitgeber auch erst nach der Probezeit. Er war an diesen sechs Tagen mehr als 12 Std unterwegs, damit kann er weitere 36 € Werbungkosten (6 Tage x 6,00 €) geltend machen.
Gewerkschaftsbeiträge mindern Anrechnungsbetrag
Gewerkschaftsbeiträge sind Aufwendungen, die eng mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit verbunden sind, selbst beim Bezug von Krankengeld. Das Bundesverwaltungsgericht nannte ausdrücklich den gewerkschaftlichen Rechtsschutz, um die Kosten als notwendige Ausgaben zu werten.
Das Bundessozialgericht hat sich mit seiner Entscheidung vom 27.9.2011, B 4 AS 180/10 R dem Bundesverwaltungsgericht vom 4.6.1981 5C 46/80 angeschlossen.
Neumann hat seinen Gewerkschaftsbeitrag anpassen lassen. Dieser beträgt 15,00 € und den kann er auch absetzen.
Nur titulierte Unterhaltspflichten mindern das anrechenbare Einkommen.
Neumann hat noch ein Kind aus einer früheren Beziehung und würde diesem gerne - wie zu guten Zeiten 250,00 € monatlich Unterhalt zahlen.
Aufwendungen zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht mindern, wenn sie tituliert sind, das anrechenbare Einkommen. Es muss ein Urteil oder eine notariell beglaubigte Unterhaltsvereinbarung bestehen. Dies verlangt der Wortlaut des Gesetzes, das hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 8.2.2017 entschieden (B 14 AS 22/16 R).
Ein solcher Titel liegt bei Neumann nicht vor, also kann er den Unterhalt nicht in Abzug bringen.
Endberechnung:
Anstelle der Pauschale von 100,00 € kann Neumann geltend machen:
- Fahrtkosten 80,00 €
- Versicherung 40,00 €
- Arbeitskleidung 200,00 €
- Verpflegungsmehraufwand 36,00 €
- Gewerkschaftsbeitrag 15,00 €
- Gesamt 271,00 €
Die ursprüngliche Berechnung ergab ein Arbeitslosengeld II von 246,00 €, nunmehr 417,00 € also 171,00 € mehr.
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Man kann sicherlich kritisieren, dass die Freibeträge zu niedrig sind, dass also Arbeit sich mehr lohnen sollte. Wir Rechtsschützer müssen aber das Gesetz anwenden, wie es ist. Und so ernährt sich in unserem Beispiel das Eichhörnchen mühsam.
Für manche scheint der Aufwand groß um ein paar Euro mehr in der Tasche zu haben. Doch wir reden hier von Geringstverdienern und wer so wenig hat, für den zählt jeder Euro.
Unser Beispiel war schon sehr vereinfacht. Zumindest bei erstmaligem Bezug oder bei Hinzuverdienst, sollte man die Möglichkeit nutzen, sich individuell gewerkschaftlich beraten zu lassen.
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