Keine Hartz IV-Sanktion bei unklarer Eingliederun
Keine Hartz IV-Sanktion bei unklarer Eingliederun

 Die Vorschriften zum Arbeitslosengeld II (Hartz IV) sind geprägt durch ein Fordern und Fördern des Jobcenters. Dabei hat die Behörde in aller Regel keine Probleme damit, ihrem Fordern durch entsprechende Sanktionen Nachdruck zu verleihen. Beim Fördern dagegen stellt sich im Hinblick auf die Erstattung von Bewerbungskosten die Frage, wie Leistungsempfänger zu ihrem Recht kommen.

Von erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen wie Maria verlangt das Gesetz, dass sie alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfsbedürftigkeit ausschöpfen. Damit ist unter anderem gemeint, dass Maria sich intensiv darum bemühen muss, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Solche Bemühungen kosten in aller Regel Geld. Beispielsweise muss Maria Bewerbungsmappen besorgen, sich fotografieren lassen, Briefe frankieren und Fahrkarten für die Reise zum Vorstellungsgespräch kaufen. Dem Grundsatz des Förderns entsprechend sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, dass das Jobcenter die entstandenen Kosten übernimmt.

Versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis

Grundvoraussetzung für jede Kostenerstattung ist, dass Maria sich um ein Beschäftigungsverhältnis bemüht, bei dem die gesetzliche Pflicht besteht, Beiträge in die Kranken-, Renten-, Arbeitslosigkeits- und Pflegeversicherung einzubezahlen. Es darf sich also nicht um einen 450-Euro-Job handeln. Dort besteht zwar eine Pflicht zur Rentenversicherung. Aber es gibt die Möglichkeit, sich von dieser Pflicht befreien zu lassen.
Das reicht aus, um eine Erstattung von Bewerbungskosten auszuschließen.

Vorheriger Antrag

Wichtig ist weiter, dass Maria die Kostenerstattung beantragt, bevor die Kosten tatsächlich entstehen. Dabei gilt nach den Fachlichen Hinweisen SGB II der Bundesagentur für Arbeit als Antrag „ … jede schriftliche, mündliche oder fernmündliche Erklärung, die erkennen lässt, dass Leistungen begehrt werden.“ Stellt Maria einen formlosen Antrag, muss sie ihn auf dem dafür vorgesehenen Formblatt nachholen. Ein Muster findet sich unter:
http://www.jobcenter-row.de/common/library/dbt/sections/_uploaded/44_Antrag_Bewerbungskosten.pdf 
Damit Maria nicht für jede Briefmarke einen neuen Antrag stellen muss, kann sie mit dem Jobcenter vereinbaren, dass ein einmal gestellter Antrag so lange gilt, bis sie wieder Arbeit gefunden hat oder in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Jobcenters umzieht.

Erstattungsfähige Kosten

Das Jobcenter übernimmt die tatsächlich entstandenen und angemessenen Kosten von Bewerbungen, die Maria durch entsprechende Original-Belege nachweisen muss. Dabei kann das Jobcenter im Rahmen seines Ermessens aber auch Pauschalbeträge für Bewerbungen festlegen. Es gibt so genannte „Ermessenslenkende Weisungen“, die die Behörde bei ihrer Entscheidung unterstützen sollen. Danach übernimmt ein Jobcenter einen Pauschalbetrag von 5 Euro für jede schriftliche und von 0,20 Euro für jede Online-Bewerbung. Das einzelne Jobcenter ist daran aber nicht zwingend gebunden.

Sonderfall Reisekosten

Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass das Jobcenter (Reise-)Kosten nur übernimmt,
„ … soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.“
Wenn ein Arbeitgeber Maria zu einem Vorstellungsgespräch einlädt, ist er verpflichtet, die Kosten für die Anreise zu übernehmen. Die gilt unabhängig davon, ob letztlich ein Arbeitsvertrag zustande kommt oder nicht. Nur wenn der Arbeitgeber sich weigert, seiner Verpflichtung nachzukommen, wird das Jobcenter die Reisekosten ersetzen.

Wie kann Maria vorgehen, wenn das Jobcenter ihren Antrag ablehnt?

Welche Handlungsmöglichkeiten Maria hat, hängt davon ab, ob sie mit dem Jobcenter eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen hat. Dabei handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, in dem Maria und das Jobcenter zum einen vereinbaren, was Maria selbst tun muss, um eine Beschäftigung zu finden. Zum anderen wird aber auch verabredet, welche Förderleistungen das Jobcenter zu erbringen hat. Eine solche Vereinbarung könnte zum Beispiel wie folgt aussehen:

  1. 1. Maria … verpflichtet sich, sich schriftlich oder online mindestens zehnmal pro Monat auf eine freie Stelle zu bewerben. Außerdem nimmt sie an einem Bewerbungstraining teil.
  2. 2. Das Jobcenter verpflichtet sich, Maria für jede schriftliche Bewerbung … Euro und für jede Online-Bewerbung … Euro zu erstatten. Darüber hinaus beteiligt sich das Jobcenter zur Hälfte an den Kosten für die Entwicklung einer Homepage. 

Variante 1: Es gibt keine Eingliederungsvereinbarung,

In diesem Fall ergibt sich aus dem Gesetz lediglich, dass die Behörde Maria bei der Anbahnung einer Beschäftigung fördern - und jetzt kommt es - kann, aber nicht muss, Deshalb hat Maria keinen unmittelbar durchsetzbaren Anspruch. Vielmehr besitzt die Behörde einen Ermessensspielraum, innerhalb dessen sie entscheiden darf, ob, und wenn ja, in welcher Höhe sie Marias Kosten erstattet.

Variante 2: Es gibt eine Eingliederungsvereinbarung

In diesem Fall muss Maria sich nicht auf die gesetzliche Regelung berufen. Sie kann sich stattdessen direkt auf die Vereinbarung mit dem Jobcenter stützen. Das hat den Vorteil, dass die Behörde dann keinerlei Ermessen mehr ausüben kann. Maria hat bei dieser Variante also einen unmittelbar durchsetzbaren Anspruch auf die Erstattung.

Möglichkeiten, sich zur Wehr zu setzen

Wenn sich Maria dagegen wehren will, dass das Jobcenter ihr eine Kostenerstattung verweigert, muss sie zunächst Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid des Jobcenters einlegen. Die Behörde überprüft ihre Entscheidung noch einmal und erlässt danach einen Widerspruchsbescheid. Ist auch dieser Bescheid negativ, kann Maria Klage beim Sozialgericht erheben.

Sowohl für die Entscheidung der Widerspruchsstelle als auch später für die des Sozialgerichts kommt es entscheidend darauf an, ob Maria einen unmittelbar durchsetzbaren Anspruch hat, oder, ob der Behörde ein Ermessen verbleibt.
Bei einem unmittelbar durchsetzbaren Anspruch kann Maria beim Sozialgericht beantragen, den ablehnenden Bescheid aufzuheben und die Behörde zur Erstattung der Bewerbungskosten zu verpflichten. Das Gericht wird dann den Bescheid in vollem Umfang überprüfen und die Behörde ggfs. zur Zahlung verurteilen.
Liegt dagegen eine Ermessensentscheidung vor, darf das Gericht den Bescheid nur daraufhin überprüfen, ob die Behörde ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat. Ist dies der Fall, ist der angegriffene Ablehnungsbescheid rechtmäßig, und Maria bleibt auf ihren Bewerbungskosten sitzen. Es sei denn, ihr Fall liegt so klar, dass eine Reduktion des Ermessens auf null in Betracht kommt.

Folgen einer mangelhaften Eingliederungsvereinbarung

Sind die Pflichten des Jobcenters in der Eingliederungsvereinbarung nicht klar und detailliert geregelt, ist nach der neuen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die gesamte Eingliederungsvereinbarung nichtig.Vgl. hierzu:Hartz IV-Sanktion nur rechtmäßig bei ausgeglichener EingliederungsvereinbarungWenn die Eingliederungsvereinbarung also nichtig ist, weil die Pflichten des Jobcenters nicht im Detail und deutlich genug geregelt sind, kann die Behörde auch keine Sanktionen gegen Maria verhängen, falls sie ihren Pflichten aus der Vereinbarung nicht nachkommen sollte.

Hier gibt es die Pressemitteilung des Bundessozialgerichts zum Urteil vom 23.06.2016

 

Lesen Sie auch unseren Beitrag

"Hartz IV-Sanktion nur rechtmäßig bei ausgeglichener Eingliederungsvereinbarung"


Im Praxistipp: § 16 SGB II Leistungen zur Eingliederung, § 44 SGB III Förderung aus dem Vermittlungsbudget

Rechtliche Grundlagen

§ 16 SGB II Leistungen zur Eingliederung, § 44 SGB III Förderung aus dem Vermittlungsbudget

§ 16 Sozialgesetzbuch (SGB) II Leistungen zur Eingliederung

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:
1. die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt,
2. Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3. Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach den §§ 54a und 130,
4. Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5. Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte nach diesem Buch gelten die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe, § 116 Absatz 1, 2 und 5, die §§ 117, 118 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 und die §§ 127 und 128 des Dritten Buches entsprechend. § 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden. Abweichend von § 45 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 des Dritten Buches darf bei Langzeitarbeitslosen oder bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, die Teilnahme an Maßnahmen oder Teilen von Maßnahmen, die bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, jeweils die Dauer von zwölf Wochen nicht überschreiten.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und
1. eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2. die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

§ 44 Sozialgesetzbuch (SGB) III Förderung aus dem Vermittlungsbudget

(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.

(2) Nach Absatz 1 kann auch die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gefördert werden.

(3) Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget darf die anderen Leistungen nach diesem Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen.