Kläger holt den Realschulabschluss nach
Der 1992 geborene Kläger bezieht zusammen mit seiner Familie Grundsicherungsleistungen. Vergeblich versuchte er zwei Mal nach dem Abschluss der Hauptschule im Jahr 2008, durch den Besuch einer Berufsbildenden Schule, den Realschulabschluss zu erlangen.
Im Schuljahr 2012/2013 meldete er sich bei einem von der Volkshochschule veranstalteten Tageslehrgang »Realschulabschluss« an. Durch den Besuch dieses Kurses gelang ihm im zweiten Anlauf im Februar 2014 der gewünschte Schulabschluss.
Sein Antrag bei dem für ihn zuständigen Jobcenter auf Übernahme der Kosten dieses Lehrgangs, insbesondere der Schulgebühren, wurde negativ beschieden. Der gegen diese Entscheidung gerichtete Widerspruch blieb erfolglos. Auch das Sozialgericht Speyer war der Ansicht, dass der Vorbereitungskurs der Volkshochschule kein Besuch einer allgemeinbildenden Schule sei, so dass er nicht als Bedarf für Bildung zu übernehmen sei.
Landessozialgericht anerkennt Anspruch auf Schulmaterial
In seinem Urteil vom 27.04.2016 bestätigt das Landessozialgericht zwar, dass der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme der Schulgebühren hat, da ein solcher Bedarf im Rahmen der im Gesetz abschließend aufgezählten Bedarfe für Bildung nicht vorgesehen ist. Er hatte jedoch zumindest Anspruch auf Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, solange er den Tageslehrgang besuchte.
Die Richter*innen des Berufungsgerichts haben aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, nämlich durch Leistungen zur Bildung und Teilhabe die materielle Basis für Chancengerechtigkeit herzustellen und zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit und zu zukünftigen Bildungschancen beizutragen, einen Anspruch hergeleitet.
Sonderbedarf für Bildung und Teilhabe
Um das menschenwürdige Existenzminimum von schulpflichtigen Kindern sicherzustellen, hat der Gesetzgeber für diesen Personenkreis neben den Regelbedarfen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - besondere Bedarfe für Bildung und Teilhabe eingeführt.
Diese umfassen auch die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wie z.B. Schulranzen, Schulsportzeug, Schreib-, Rechen- oder Zeichenmaterial. Insofern werden zu den Stichtagen 1. August und 1. Februar eines Schuljahres jeweils Pauschalen von derzeit 70 bzw. 30 Euro gezahlt. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Schüler das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht und keine Ausbildungsvergütung erhält.
Hier geht es zum vollständigen Urteil vom 27.04.2016:
Anmerkung:
Kostenübernahme für persönlichen Schuldbedarf möglich – Keine Kostenübernahme für Schulgebühren
Wenn ein Schüler sich in einem Tageslehrgang der Volkshochschule (VHS) auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereitet, kommt ein Anspruch auf persönlichen Schuldbedarf in Betracht. Hierbei handelt es sich um den Besuch einer allgemeinbildenden Schule im Sinne von § 28 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) II.
Zur Übernahme von Schulgebühren ist der Grundsicherungsträger jedoch nicht verpflichtet. Die in § 28 Abs. 2 bis 6 SGB II abschließend aufgezählten Leistungen für Bildungsbedarfe sehen eine solche Leistung nicht vor. Auch ein Anspruch aus § 21 Abs. 6 SGB II besteht mangels Unabweisbarkeit nicht, da die Erlangung der mittleren Reife allen Schülern im Rahmen des allgemeinen Schulbesuchs kostenfrei möglich ist.
Im Praxistipp: §§ 21 und 28 Sozialgesetzbuch (SGB II)
Rechtliche Grundlagen
§§ 21 und 28 Sozialgesetzbuch (SGB II)
§ 21 SGB II Mehrbedarfe
(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 6, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.
(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.
(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen
1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.
(4) Bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils
1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfs nach § 22 Absatz 1 anerkannt wird.
(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.
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§ 28 SGB II Bedarfe für Bildung und Teilhabe
(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).
(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für
1. Schulausflüge und
2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres berücksichtigt.
(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Als zumutbare Eigenleistung gilt in der Regel ein Betrag in Höhe von 5 Euro monatlich.
(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.
(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Mehraufwendungen berücksichtigt für
1. Schülerinnen und Schüler und 2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.
(7) Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10 Euro monatlich berücksichtigt für
1. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3. die Teilnahme an Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im begründeten Ausnahmefall nicht zugemutet werden kann, diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten.