Härtefall begründet Mehrbedarf
Die Rechtsgrundlage - so die Richter*innen der 42. Kammer des Cottbuser Sozialgerichts - für die Gewährung einer Beihilfe zum Zwecke der Anschaffung eines internetfähigen Computers durch eine bedürftige Schülerin, die die gymnasiale Oberstufe besucht, ergibt sich aus § 21 Abs. 6 Sozialgesetzbuch (SGB) II.
Da der Bedarf der Bezuschussung weder durch Zuwendungen Dritter, noch über Einsparmöglichkeiten aus dem Regelbedarf gedeckt werden könne und auch seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweiche, sei dieser unabweisbar im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II.
Ein Computer zum Preis von 350 € falle nicht unter den durchschnittlichen persönlichen Schulbedarf, der gemäß § 28 Abs. 3 SGB II bei bedürftigen Schülerinnen und Schülern in einer Höhe von insgesamt 100 € pro Schuljahr, in erster Linie bestimmt für die Ergänzungs- und Ersatzbeschaffung an notwendigen Schulutensilien, festgesetzt sei.
Ohne Computer wesentliche Einschränkung der Bildungsmöglichkeiten
Es sei dann von einem unabweisbaren Bedarf an einem Computer auszugehen, wenn Schüler*innen nur hiermit den Anforderungen des Unterrichts entsprechen können. Hierzu gehören auch die erforderlichen Vor- und Nachbereitungen der Unterrichtseinheiten. Werde die Möglichkeit der Anschaffung eines Computers nicht gegeben, droht diesen Schüler*innen eine wesentliche Beschränkung in ihren Bildungsmöglichkeiten.
Auch stehe dem Anspruch aus § 21 Abs. 6 SGB II auf den begehrten Zuschuss nicht entgegen, dass diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut auf einen laufenden - und nicht einmaligen - Bedarf abstelle.
Unstreitig werde der Computer, für die Schulausbildung über einen längeren Zeitraum hinweg benötigt. Dies entspreche einer Bedarfslage, in der laufende Kosten anfallen, auch wenn die Deckung der längerfristig bestehenden Bedarfslage einmalig erfolgt. Wenn die Zurverfügungstellung eines Computers in Anmietung vorgenommen werde, würde die monatliche Miete hierfür, was außer Streit steht, einen fortlaufend fällig werdenden, nach § 21 Abs. 6 SGB II anerkennungsfähigen Zusatzbedarf darstellen.
Das sagen wir dazu:
Die Härtefallregelung (§21 Abs. 6 SGB II) soll immer dann zum Einsatz kommen, wenn keine andere Regelung Anwendung findet. Offenkundig ist diese Regelung jedoch nicht allen Jobcenter-Entscheidern gegenwärtig, weshalb immer wieder Sozialgerichte angerufen werden müssen, die nicht selten zu dem Ergebnis kommen, das ein Härtefall vorliegt.
Der vom Cottbuser Sozialgericht entschiedene und begrüßenswerte Fall zeigt einmal mehr, dass selbst um die Bezuschussung dringend notwendiger schulischer Arbeitsmittel gestritten werden muss, was ein Unding ist. Denn es ist offensichtlich, dass die sehr begrenzten finanziellen Mittel von Hartz IV-Empfängern nicht ausreichen, um für ein Kind einen Computer zu kaufen, der zur Unterstützung der schulischen Ausbildung notwendig ist.
Wenn die Notwendigkeit für Schüler*innen und Auszubildende bestehen sollte, einen Computer anzuschaffen, aber die hierfür notwendigen finanziellen Mittel nicht gegeben sind, dann sollten Bezieher*innen von Hartz IV-Leistungen nicht davor zurückschrecken, beim zuständigen Jobcenter die hierfür notwendigen Mittel zu beantragen.
Das sagen wir dazu