Wer vor oder nach einer Beschäftigung Leistungen vom Jobcenter bekommt, muss wegen des Zuflussprinzips besonders aufpassen
Wer vor oder nach einer Beschäftigung Leistungen vom Jobcenter bekommt, muss wegen des Zuflussprinzips besonders aufpassen


Vielen Arbeitnehmern gelingt es nicht, dauerhaft aus dem Hartz IV/Arbeitslosengeld II-Bezug herauszukommen.

Es gelingt zwar immer wieder ein Arbeitsverhältnis zu erlangen, oft ist aber nach einer Befristung oder aus anderen Gründen wieder Schluss, bevor ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld I entsteht. Dazu muss ein komplettes Jahr an Beiträgen vom Lohn wieder gezahlt worden sein.

Gerade bei kurzfristigen Beschäftigungen trifft dann Arbeitslohn mit Hartz IV Leistungen zusammen. Das kann dazu führen, dass dann kein Anspruch mehr auf Hartz IV Leistungen besteht.

Wie funktioniert das Zuflussprinzip

Grundsätzlich gilt Einkommen dann als bezogen, wenn es tatsächlich zufließt. Erhält der Arbeitnehmer eine Zahlung, weist die Bank ein Wertstellungsdatum aus. Dies - nicht das Datum des Kontoauszugs - ist das entscheidende Datum. An diesem Tag ist dem Arbeitnehmern das Geld zugeflossen.

Beispiel: Neumann ist im Hartz IV Bezug, zum 1. April 2018 hat er endlich eine neue Stelle. Der Lohn ist nach dem Arbeitsvertrag zum Monatsende fällig. Der Lohn ist auch so hoch, dass ihm dann keine Hartz IV Leistungen mehr zustehen.

Arbeitslosengeld II wird jeweils zu Anfang des Monats für den laufenden Monat gezahlt. Das heißt: Anfang April bekommt er die Leistung für den Monat April. Geld vom Arbeitgeber bekommt er frühestens Ende April. Deshalb muss das Jobcenter auch für April noch Leistungen gewähren.

Achtung, wenn Lohn im gleichen Monat zufließt

Und jetzt kommt das Zuflussprinzip ins Spiel: Neumanns neuer Arbeitgeber ist für seine pünktliche Zahlung bekannt. Geht der Lohn vor oder am 30. April 2018 ein, dann ist es im gleichen Monat zugeflossen, für den er noch Leistungen bezogen hat.

In unserem Beispiel muss er dann das komplette für diesen Monat bezogene Arbeitslosengeld II zurückzahlen. Ein ebenfalls neu eingestellter Hartz- IV Bezieher wollte den Lohn der Anrechnung entziehen und überlegte, ob er dem Arbeitgeber nicht eine falsche Kontonummer geben könne. Bis sich das aufgeklärt hat, ist Folgemonat und keine Anrechnung mehr.

Man sollte wohl nicht direkt Arger mit einem neuen Arbeitgeber provozieren, indem man Fehlüberweisungen provoziert, da man sich unter Umständen schadensersatzpflichtig macht, wenn der Arbeitgeber nicht mehr an sein Geld kommt, oder es durch Rückbuchungen Kosten verursacht.

Und Streit mit dem Jobcenter wird es zumindest dann geben, wenn die böswillige Vereitelung des Zuflusses dort bekannt wird.

Meldepflicht bei Befristungen beachten.

Abwandlung: Im neuen Betrieb wird der Lohn zum zehnten des Folgemonats gezahlt. Neumann weiß von einigen Kollegen, dass der Arbeitgeber eventuell zum Monatsende bereits einen Abschlag zahlt. So verlockend es ist, schnell wieder etwas Geld in den Fingern zu haben - Neumann sollte hier nichts unternehmen.

Wenn sein erstes Gehalt für April am 10. Mai auf seinem Konto eingeht, kann er das für April bezogene Arbeitslosengeld II behalten.

Neumann hat in unserem Beispiel nur einen befristeten Vertrag für ein halbes Jahr. Im neuen Beispiel endet er zum 30. Juni 2018. Neumann muss sich drei Monate vor Ablauf der Befristung wieder arbeitssuchend melden, das hat er fristgerecht in der letzten Aprilwoche erledigt.

Bei kürzeren Befristungen als drei Monate führt die Regelung sogar dazu, dass der Arbeitnehmer schon bei Abschluss des befristeten Vertrages eine Mitteilung gegenüber der Behörde machen muss. Verstöße gegen diese unverzügliche Meldepflicht führen zu einer Minderung des Arbeitslosengeldes von einer Woche.

Sanktionen bei Meldepflichtverstoß  - Sperrzeit 1 Woche

Aufgrund der kurzen Beschäftigung  - einen neuen Arbeitslosengeldanspruch I hätte Neumann erst nach einem Jahr sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung  - muss er direkt wieder Arbeitslosengeld II beantragen.

Der Arbeitgeber war zufrieden mit ihm. Leider hat der Großauftrag für, den er eingestellt worden ist, keine Folgeaufträge gebracht. Der Arbeitgeberteilt ihm mit, dass zum 30. Juni 2018 wieder Schluss ist. Bei der Mitteilung handelt es sich nicht um eine Kündigung. Der Arbeitgeber ist dazu auch nicht verpflichtet. Wenn der Arbeitgeber einfach nichts tut, läuft der Vertrag aus.

Von erheblicher finanzieller Bedeutung ist für Neumann jetzt, wann er sein Schlussgehalt bekommt. Erreicht es ihn noch im Juni, dann wird aus dem zugeflossenen Gehalt Vermögen. Da Neumann die Vermögensfreibeträge nicht ausgeschöpft hatte, könnte er das Geld voll behalten.

Fließt es aber am 1. Juli oder später zu, fällt es voll unter die Anrechnung mit dem Ergebnis, dass letztlich der Lohn Juni für zwei Monate reichen muss.

Kann Neumann hier was drehen?

Neumann will keine verbrannte Erde hinterlassen und das Arbeitsverhältnis bis zum Schluss ordentlich abwickeln. Der Job hat ihm gefallen und er hofft, demnächst wieder dort eingestellt zu werden. Er nimmt seinen Urlaub während der Restlaufzeit des Vertrags.

Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses hat Neumann ja aus gutem Grund keine Abschlagszahlung haben wollen. Aus einem genauso gutem Grund spricht er jetzt mit dem Arbeitgeber: Er erläutert seine Lage, und dass es für ihn sehr wichtig ist, das Schlussgehalt noch im Ausscheidemonat Juni zu erhalten.

Aus den Vorabrechnungen ist bekannt, was Neumann circa netto verdient. Der Arbeitgeber ist bereit, ihm 90 % davon als Abschlag bereits so zeitig zu zahlen, dass es sicher im Juni noch auf seinem Konto ist. Wenn nur eine kleine Restzahlung im Juli erfolgt, kann diese nach Abzug von Freibeträgen eventuell auch noch zu einer Minderung führen. Diese wäre aber dann gering. Möglich ist aber auch, dass er die Restzahlung komplett behalten darf.

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Das sagen wir dazu:

Wie immer, kann es sich auszahlen, gut informiert zu sein. Eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber auf einen Abschlag oder einen Vorschuss ist nach Auffassung der Verfasserin nicht rechtsmissbräuchlich. Die Parteien können wirksam die Fälligkeit vereinbaren oder sich eben auch auf Abschlagszahlungen einigen.

Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber sind legitim

Gestaltung oder Missbrauch? Anders als bei Steuern wird bei Sozialleistungen den Betroffenen schnell Missbrauch vorgeworfen. In der Praxis liegt es oft an einem Tag, ob ein ganzer Monat Arbeitslosengeld II (also Regelsatz und Kosten der Unterkunft) zu zahlen ist oder nicht.

Das gilt natürlich auch für andere Zahlungen. Erreicht mich zum Beispiel die Steuererstattung vom Vorjahr außerhalb des Bezugs von Arbeitslosengeld II, fließt es in mein Vermögen. Bei erneuter Antragstellung wird dann nur geprüft, ob die Vermögensfreibeträge eingehalten sind. Bei Eingang während des Leistungsbezuges ist es Einkommen, welches grundsätzlich angerechnet wird.

Und: Auch wenn es noch so gut nach einer Weiterbeschäftigung aussieht: Im eigenen Interesse bitte immer die Meldepflicht beachten! Sonst kommt zu dem Frust der erneuten Arbeitslosigkeit auch schnell eine Sperrzeit für eine Woche.

Rechtliche Grundlagen

§ 38 Abs. 1 SGB III

§ 38 Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden


(1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Zur Wahrung der Frist nach den Sätzen 1 und 2 reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Im Übrigen gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und 310 entsprechend.