Wer in der „Hartz IV-Falle“ sitzt kann sein Wohnungseigentum verlieren
Wer in der „Hartz IV-Falle“ sitzt kann sein Wohnungseigentum verlieren

Die Klägerin ist Eigentümerin eines 205 m² großen Wohnhauses. Sie beantragte, die ihr gewährten SGB II-Leistungen nicht als Darlehen, sondern als Zuschuss zu gewähren.

Klägerin ist aufgrund ihres Vermögens in Form des Wohnhauses nicht hilfebedürftig

Die Klage blieb erfolglos. Die Richter*innen der 18. Kammer des SG Detmold waren der Ansicht, dass die Klägerin aufgrund ihres Vermögens in Form des Wohnhauses nicht hilfebedürftig sei. Grundsätzlich gehöre ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe zum so genannten Schonvermögen.


Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) werde bei einem Haushalt von vier Personen eine Wohnhausgröße von 130 m² als angemessen angesehen. Bewohnen weniger als vier Personen eine Wohnung, reduziere sich der Grenzwert, mindestens sei jedoch ein Wert von 90 m² zugrunde zu legen.


Da die Klägerin das Wohnhaus gemeinsam mit ihrer Tochter bewohne, übersteige die Wohnfläche die Angemessenheitsgrenze um mehr als das Doppelte.

Gutachter: Wohnhaus kann innerhalb von zwölf Monaten verkauft werden

Das Wohnhaus sei als Vermögensgegenstand auch verwertbar gewesen. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten hätte es zum Verkehrswert innerhalb von zwölf Monaten verkauft werden können.


Auf die Frage, ob eine Verwertung durch weitere Beleihung möglich wäre, komme es nach Auffassung des Sozialgerichts nicht an. Es dürfe von den milderen Formen wie Vermietung oder Beleihung nur Gebrauch gemacht werden, soweit dies zur Deckung des Bedarfs ausreiche.

Mangelnde Hilfsbedürftigkeit = Keine Gewährung von Zuschussleistungen

Nach Auffassung der Richter*innen der 18. Kammer des SG Detmold, ist die Verwertung des Wohnhauses durch Verkauf auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich. Denn von einer Unwirtschaftlichkeit sei nur dann auszugehen, wenn der auf dem Markt erzielbare Wert in einem deutlichen Missverhältnis zum "wirklichen Wert" eines Vermögensgegenstandes stehe.

Anhaltspunkte hierfür waren für das Gericht nicht ersichtlich. Da der Verkehrswert des Hauses nach Abzug von Verbindlichkeiten den Vermögensfreibetrag der Klägerin deutlich übersteige, komme eine Gewährung der Leistungen als Zuschuss mangels Hilfebedürftigkeit nicht in Betracht.

Für die Klägerin bestehe jedoch ein Anspruch auf darlehnsweise Leistungen, weil die Verwertung eines Wohnhauses eine gewisse Zeitspanne in Anspruch nehme.
Hier geht es zur Pressemitteilung des Sozialgericht Detmold vom 02.03.2017 zum Urteil vom 25.10.2016 - Az.: S 18 AS 924/14 - 
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