Die Klägerin fuhr mit dem PKW von ihrer Arbeitsstätte nach Hause. Für den Heimweg wählte sie an diesem Tag eine etwa 600 bis 700 Meter längere Route. Wegen Schneeglätte rechnete Sie auf dem Weg, den sie sonst nahm, mit erheblichen Verkehrsbehinderungen.
Wegen der winterlichen Witterungsverhältnisse hatte sie in der Mittagspause darauf verzichtet, ein Mittagessen einzukaufen und zu sich zu nehmen. Sie trat ihre Heimfahrt deshalb mit einem deutlichen Hungergefühl an.
Als sie während der Fahrt eine Metzgerei sah, parkte sie ihr Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand. Die Klägerin verließ den PKW, betrat das wenige Schritte entfernt gelegene Geschäft, kaufte dort ein und ging danach wieder zu ihrem Fahrzeug zurück. Sie öffnete vom Bürgersteig aus die Beifahrertür und stellte ihren Einkauf auf dem Beifahrersitz ab. Nachdem sie die Beifahrertür geschlossen hatte, ging sie auf dem Bürgersteig in Richtung des Fahrzeughecks, um die Fahrertür zu erreichen und mit dem Fahrzeug ihre Fahrt nach Hause fortzusetzen. In Höhe des rechten hinteren Kotflügels ihres PKWs stürzte sie und fiel auf die Bordsteinkante. Hierbei sie erlitt einen Bruch der rechten Hand sowie des rechten Oberschenkels und Prellungen.
Da die gesetzliche Unfallversicherung sich auch nach einem Widerspruch weigerte, den Sturz als Arbeitsunfall anzuerkennen, erhob die Arbeitnehmerin Klage.
Tatsacheninstanzen wiesen Klage ab
Weder vor dem Sozialgericht (SG) Gießen noch vor dem Landessozialgericht (LSG) Hessen hatte die Klage Erfolg. Nach Auffassung des LSG habe das Parken des PKW am Straßenrand den Versicherungsschutz unterbrochen. Der Einkauf in der Metzgerei habe nicht im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein.
Bundessozialgericht bestätigt Vorinstanzen
Das Bundessozialgericht (BSG) bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen und wies die Revision der Klägerin zurück. Da der Einkauf bei der Metzgerei den Versicherungsschutz unterbrochen habe, liege kein Arbeitsunfall im Sinne eines Wegeunfalls vor. Der Einkauf sei eine privatwirtschaftliche Handlung gewesen, die nicht mehr unter dem Schutz der Unfallversicherung gestanden habe.
Versicherungsschutz entfällt für Lebensmitteleinkauf nach der Arbeit
Nach Auffassung des BSG könne zwar Versicherungsschutz für Wege bestehen, die Arbeitnehmer*innen während einer Arbeitspause zurücklegten. Voraussetzung ist allerdings, dass die Wege der Nahrungsaufnahme dem Einkauf von Lebensmitteln für den alsbaldigen Verzehr am Arbeitsplatz dienen. Dies gelte aber nicht, wenn die Lebensmittel allein für den Verzehr zu Hause gedacht sind. Dies gelte grundsätzlich auch, wenn während der versicherten Tätigkeit keine Möglichkeit bestand, etwas zu essen.
Durch Abstellen des Einkaufs auf Beifahrersitz kein Aufleben des Versicherungsschutzes
Wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit beendet sei und Arbeitnehmer*innen den ursprünglichen Weg wieder aufnehmen, lebe der Versicherungsschutz wieder auf. Dies, so das BSG, sei aber mit dem Abstellen des Einkaufs auf dem Beifahrersitz und dem Fortbewegen zur Fahrertür auf jeden Fall noch nicht geschehen. Deshalb konnte das Gericht es offenlassen, zu welchem Zeitpunkt der Versicherungsschutz in der Unfallversicherung nach einer Unterbrechung der Fahrt mit einem Fahrzeug wieder entsteht. Denkbar wäre etwa mit das Einsteigen in das Fahrzeug, das Starten des Motors, das Losfahren oder erst das Einfädeln in den fließenden Verkehr.
Hier finden Sie das vollständige Urteil des Bundessozialgericht vom 26.08.2017:
Das sagen wir dazu:
Nicht für jeden Wegeunfall tritt die Unfallversicherung ein
Auf dem direkten Weg zwischen der Wohnung und dem Unternehmen besteht Unfallversicherungsschutz. Steht der/die Verunfallte jedoch unter Alkoholeinfluss kann der Unfallschutz in Wegfall kommen,
Werden Einkäufe, Besuche oder andere private Erledigungen mit dem Arbeitsweg verbunden, kann es im Falle eines Wegeunfalls Probleme geben. Nach einem Unfall fragt die Berufsgenossenschaft nach der genauen Wegstrecke, der Dauer der Besorgung und anderem. In einer Reihe von Grundsatzentscheidungen hat das Bundessozialgericht den Rahmen gesteckt, welche Wegstrecken dem Arbeitsweg zuzurechnen sind, wo die Privatsphäre beginnt und der Arbeitsunfallschutz endet.
Daraus leiten sich die folgenden Grundsätze ab:
- Die Wahl des Verkehrsmittels steht der versicherten Person frei. Inline-Skaten ist genauso versichert wie Auto fahren, Bahn fahren oder zur Fuß gehen.
- Der Versicherungsschutz beginnt und endet – auch bei Mehrfamilienhäusern – an der Außentür des Wohngebäudes.
- Bei Fahrgemeinschaften sind Abweichungen vom direkten Weg zur Aufnahme oder zum Absetzen von mitfahrenden Personen in den Versicherungsschutz einbezogen.
- Versichert sind Abweichungen vom direkten Weg wegen einer Unterbringung von Kindern in Tagesstätten oder bei anderen Betreuungspersonen.
- Der Versicherungsschutz bleibt bei Abweichungen infolge besonderer Verkehrssituationen (zum Beispiel Umfahren von Verkehrsstaus) erhalten.
- Nicht versichert sind Strecken außerhalb des direkten Weges, die für private Besorgungen oder Erledigungen benutzt werden. Das gilt auch für Erledigungen auf dem direkten Weg, wenn er wegen Einkäufen oder Betanken des Fahrzeuges unterbrochen wird.
- Nach Unterbrechungen des Weges lebt der Versicherungsschutz mit dem Erreichen des direkten Weges wieder auf. Es sei denn, die Unterbrechung hat länger als 2 Stunden gedauert.
- Beginnt oder endet der Weg nicht in der Wohnung, sondern an einem anderen Ort (sog. Dritter Ort), kommt es darauf an, ob dieser Weg in einem angemessenen Verhältnis zum üblichen Weg steht. Wenn ja, besteht Versicherungsschutz.
- Durch Alkoholeinfluss verursachte Unfälle werden grundsätzlich nicht als Arbeitsunfälle anerkannt. Dies gilt auch bei Fahruntüchtigkeit wegen Drogeneinflusses und gegebenenfalls bei Medikamenteneinwirkung
Rechtliche Grundlagen
§ 8 Sozialgesetzbuch (SGB) VII
§ 8 Arbeitsunfall
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.
(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.
Das sagen wir dazu