Sturz bei betrieblich veranstaltetem Grillabend ist als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Sturz bei betrieblich veranstaltetem Grillabend ist als Arbeitsunfall anzuerkennen.


Zur Verbesserung der Zusammenarbeit der Abteilungen nahm eine Industriekauffrau aus Hagen an einem Workshop ihres Arbeitgebers in einem sauerländischen Hotel teil. 

Berufsgenossenschaft lehnt Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab

Anlässlich eines Grillabends mit offenem Ende und freiem Essen und Trinken knickte die nicht mehr ganz nüchterne Klägerin auf dem Weg zur Toilette um und zog sich einen Bruch des linken Sprunggelenks zu.

Der Antrag der Klägerin auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls wurde durch die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) in Dortmund abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass sich die Klägerin zum Unfallzeitpunkt nicht bei einer versicherten Tätigkeit befunden habe.

Klägerin befand sich zum Unfallzeitpunkt auf versichertem Weg zur Toilette

Gegen die Entscheidung der BGHM erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht (SG) Dortmund. Nach der Vernehmung mehrerer Zeugen stellte das SG fest, dass das Umknicken der Klägerin mit Bruch des linken Sprunggelenks ein Arbeitsunfall gewesen sei. Unter Aufhebung der Entscheidung der BGHM wurde der Klage stattgegeben.

Die Richter*innen der 18. Kammer des Dortmunder SG kamen zur dem Ergebnis, dass die Klägerin sich zum Unfallzeitpunkt auf einem versicherten Weg zur Toilette im Rahmen einer Betriebsgemeinschaftsveranstaltung befunden habe. Der Grillabend sei von den Vorgesetzten der Klägerin nicht beendet worden, auch wenn zum Unfallzeitpunkt keine Anwesenheitspflicht mehr gegolten habe. 

Im Übrigen habe die Alkoholisierung der Klägerin dem Ziel der Veranstaltung nicht entgegengestanden. Dies ergebe sich daraus, dass sie noch zu einer angemessenen Teilnahme an dem geselligen Beisammensein in der Lage gewesen sei.

Hier finden Sie die Pressemitteilung des Sozialgerichts Dortmund vom 15.02.2018


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