Nach ständiger Rechtsprechung sind Beschäftigte, die an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, wie z.B. Weihnachtsfeiern oder Betriebsausflügen, teilnehmen, in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Voraussetzung ist, dass die Unternehmensleitung die Feier veranstaltet, fördert und an der Feier selbst teilnimmt. Die Rolle der Unternehmensleitung kann auch ein offizieller Vertreter übernehmen - entscheidend ist lediglich, dass die Feier „von der Autorität des Unternehmens getragen“ wird, so das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Entscheidung vom 26.06.2014.

Weihnachtsfeier nur für einen Teil der Belegschaft


Geklagt hatte eine Mitarbeiterin des Jobcenters, das sich in drei Bereiche und diese Bereiche wiederum in 22 Teams untergliedert. Die Klägerin arbeitete als Fachassistentin in einem der beiden Teams der Eingangszone.

Die Beschäftigten des Teams der Klägerin veranstalteten am 16. Dezember 2008 außerhalb der Arbeitszeit von 15 bis 19 Uhr in einem Bowlingcenter eine Weihnachtsfeier nur für ihr Team. Diese Feier organisierten sie selbst. Auch wurden die Kosten selbst getragen.

Während der Feier übersah die Klägerin auf dem Weg von der Bowlingbahn zum Tisch eine Stufe, stolperte und verletzte sich. Der Unfallversicherungsträger sollte diesen Sturz als Arbeitsunfall anerkennen.

Arbeitsunfall auf Weihnachtsfeier nicht anerkannt


Dieser Unfallversicherungsträger lehnte die Feststellung des Sturzes als Arbeitsunfall ab, weil die Klägerin ihn nicht während einer in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogenen betrieblichen Weihnachtsfeier erlitten habe. Während das Sozialgericht die Bescheide des Beklagten aufgehoben und festgestellt hatte, dass es sich bei dem Unfallereignis um einen Arbeitsunfall gehandelt habe, hat das Landessozialgericht (LSG) dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Weihnachtsfeier nicht im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber


Das BSG hat das Urteil des LSG bestätigt, welches feststellte, dass die Klägerin keinen Arbeitsunfall erlitten hat. Begründet wurde dies damit, dass sie während der Teilnahme an der Weihnachtsfeier nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war. Denn, so das BSG, die Versicherung während der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung setzt jedenfalls voraus, dass diese durch die Betriebsleitung oder im Einvernehmen mit der Betriebsleitung als deren eigene Veranstaltung durchgeführt wird.

Beschäftigte, die aus eigenem Antrieb eine Weihnachtsfeier veranstalten, stehen nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung. Das gilt auch dann, wenn die Unternehmensleitung Kenntnis von der Veranstaltung hat. Die Weihnachtsfeier der Beschäftigten des Teams der Klägerin wurde nicht durch die Unternehmensleitung oder einer von dieser beauftragten Person, sondern allein von der Teamleiterin und den anderen Beschäftigten des Teams veranstaltet. Der Bereichsleiter äußerte sich zwar positiv zur Durchführung dieser Feier, billigte sie dadurch aber noch nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung der Unternehmensleitung.

Anmerkung: Auch bei betrieblich veranlassten Feiern kann der Versicherungsschutz wegfallen


Nicht selten kommt es zu „betrieblichen“ Veranstaltungen, die von Beschäftigten in eigener Regie durchgeführt werden. Eine gute Sache, zumal solche Treffen sicherlich geeignet sind, sich auch mal außerhalb des Betriebs näher kennen zu lernen. Wenn sich jedoch bei solchen durchaus begrüßenswerten Treffen ein Unfall, oder auch ein sog. Wegeunfall auf dem Weg zu der Veranstaltung bzw. von der Veranstaltung auf den Heimweg ereignet, besteht kein Versicherungsschutz. Denn von einer unfallversicherten betrieblichen Veranstaltung ist nur dann auszugehen, wenn die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient.

Voraussetzung, um Versicherungsschutz zu genießen ist, dass die Unternehmensleitung die Feier veranstaltet und fördert sowie an der Feier selbst teilnimmt oder die Rolle der Unternehmensleitung durch einen offiziellen Vertreter übernommen wird. Entscheidend ist lediglich, dass die Feier „von der Autorität des Unternehmens getragen“ wird. Betriebliche Feiern können auch abteilungsweise durchgeführt werden. Der für den Versicherungsschutz  maßgebende offizielle Charakter wird auch dadurch bestätigt, dass die Teilnahme an der Feier allen Angehörigen des Unternehmens bzw. der jeweiligen Abteilung offen stehen muss. Umgekehrt bedeutet dies jedoch: Wenn die Feier von den Beschäftigten außerhalb der Arbeitszeit eigenständig ausgerichtet wird, sind diese im Fall eines Arbeitsunfalls nicht gesetzlich unfallversichert.

Vorsicht! Auch bei betrieblich veranlassten Feiern kann der Versicherungsschutz wegfallen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Unternehmensleitung die Veranstaltung für beendet erklärt. Auch kann sich das Veranstaltungsende aus anderen Umständen ergeben. Es genügt aber nicht, dass der Dienstvorgesetzte die Feier verlassen hat. Vielmehr kommt es insbesondere auf das weitere Handeln der vom Dienstvorgesetzten beauftragten Personen an.

In der Rechtsprechung wird das Veranstaltungsende überwiegend dann angenommen, wenn jedenfalls eine deutliche Mehrzahl der Teilnehmer die Veranstaltung bereits verlassen hat (BSG, Urteil v. 26.09.1961, 2 RU 160/60). Wer darauf vertraut dass die Anwesenheit des Chefs mit einigen wenigen Beschäftigten unter dem gesetzlichen Versicherungsschutz steht kann sich täuschen. Denn, so das Hessische LSG in seinem Urteil vom 26.02.2008, Az.: L 3 U 71/06: Wenn der Chef noch mit einigen wenigen Beschäftigten weiterfeiert, kann dies schon Privatsache sein, was zur Folge hat das kein Versicherungsschutz mehr besteht.

Zur Medieninformation Nr. 16/14 des Bundessozialgerichts:

Das vollständige Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. Juni 2014 (Aktenzeichen: B 2 U 7/13 R) bekommen Sie hier