Durch die gesetzliche Unfallversicherung sind Arbeitnehmer*innen auf dem unmittelbaren Weges zum Arbeitsplatz versichert.
Die Arbeit des Klägers begann am Unfalltag um 13:30 Uhr. Mit seinem Motorroller fuhr er aber schon um 09:30 Uhr los. Er beabsichtigte, auf dem Weg zur Arbeit noch einen Waschsalon aufzusuchen, um Kleidung zu waschen. Die übliche Fahrtzeit zur Arbeit beträgt ca. 25-30 Minuten. Noch bevor er die Wäscherei erreichte, erlitt er bei einem Verkehrsunfall ein Schädel-Hirn-Trauma und mehrere Knochenbrüche. Deshalb musste er für mehrere Wochen ins Krankenhaus.
Kläger begründet geplanten Zwischenstopp am Waschsalon zur Reinigung seiner Dienstkleidung
Die Unfallversicherung lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Sie begründete dies damit, dass der Versicherte nur wegen des geplanten Zwischenstopps am Waschsalon so früh losgefahren sei. Der Kläger machte geltend, er habe u.a. Dienstkleidung reinigen wollen. Da auf einem Kleidungsstück ein Logo seines Arbeitgebers angebracht gewesen sei, sei er davon ausgegangen, dass er verpflichtet sei, Dienstkleidung zu tragen.
Arbeitgeber verneint Dienstkleidungspflicht
Das Freiburger Sozialgericht (SG) befragte den Arbeitgeber. Dieser teilte dem Gericht mit, dass für den Kläger seit Jahren keine Dienstkleidungspflicht mehr bestehe. Das SG wies daraufhin die Klage ab.
Frühes Losfahren von zu Hause hatte rein private Gründe
Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und wies die Berufung des Klägers zurück.
Entscheidend, so die Richter*innen des Stuttgarter Gerichtes, sei das Zurücklegen des Weges zum Waschsalon gewesen. Auch wenn es die normale Strecke zur Arbeit gewesen sei, habe ein Zusammenhang mit der Arbeit nicht bestanden. Das frühe Losfahren vom Wohnsitz des Klägers habe private Gründe gehabt. Denn er habe in diesem Moment nicht zum Arbeiten, sondern zum Wäschewaschen fahren wollen. Ohne die Absicht, an diesem Tag zum Waschsalon zu gehen, wäre er nicht früher zur Arbeit losgefahren. Dienstkleidung habe der Versicherte nicht zu tragen gehabt, ein etwaiger Irrtum hierüber sei weder glaubhaft noch relevant, da er ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre.
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