Bei Bewerbungsgesprächen infolge eines Vermittlungsvorschlags der Arbeitsagentur sind Arbeitslose auf dem Hin- und Rückweg gesetzlich unfallversichert.
Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg vom 20.07.2015.
Es bestätigte damit die Rechtsauffassung des Sozialgericht (SG) Konstanz (Urteil vom 26. November 2014, Az. S 11 U 1929/14),
über die wir bereits berichteten:
Unfallversicherungsschutz auch bei von der Arbeitsagentur veranlasstem Bewerbungsgespräch
ALG I Bezieher verunglückt nach Vorstellungsgespräch
Der Kläger des vom Landessozialgericht Baden-Württemberg entschiedenen Falles war Arbeitslosengeld I Bezieher. Auf dem Rückweg vom einem von der Agentur für Arbeit veranlassten Bewerbungsgespräch stieß er mit seinem Fahrrad mit einem PKW zusammen.
Hierbei zog er sich schwerste Hirnverletzungen zu. Er wurde seither als Wachkomapatient in einem Pflegeheim (Pflegestufe III) betreut. Seine Verlobte wurde zur Betreuerin bestellt um die Interessen des Betreuten als gesetzliche Vertreterin wahrzunehmen und sie im Rahmen der vom Gericht angeordneten Aufgabenkreise zu vertreten. Die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) erkannte den Unfall nicht als Arbeitsunfall an.
Begründet wurde dies damit, dass der Verunfallte keiner Aufforderung der Arbeitsagentur gefolgt sei, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen.
Vermittlungsvorschlag der Arbeitsagentur umfasst auch erstes Bewerbungsgespräch
Die Aufforderung der Arbeitsagentur in dem Vermittlungsvorschlag, so die Richter*innen des LSG, umfasse nicht nur die Bewerbung, sondern auch das darauffolgende Vorstellungsgespräch.
Dies gelte zwar nicht für alle denkbaren Kontakte zwischen Bewerber*in und möglichem Arbeitgeber, doch seien die erste Kontaktaufnahme und das sich daran unmittelbar anschließende Vorstellungsgespräch eng miteinander verbunden. Denn nur mit einem Vorstellungsgespräch bekomme man auch eine Stelle. Mithin gelte auch der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Entscheidung des Landessozialgericht Baden-Württemberg ist rechtskräftig: Gründe, die das Rechtsmittel der Revision zum Bundessozialgericht zulassen könnten sind nicht gegeben.