Dürfen Krankenkassen für die Gesundheitskarten Fotos auf Vorrat speichern?
Damit hat der Kläger sein Ziel erreicht, nämlich die Löschung seines bei der Beklagten eingereichten Passbildes. Dabei ging es ihm nicht darum, dass sein Foto erst gar nicht gespeichert werden dürfe. Dies ist auch ohne Zweifel zur Erstellung der Gesundheitskarte zulässig, was das Sozialgericht Mainz auch klarstellte. Es ging dem bei der Techniker Krankenkasse (TKK) versichertem Mann darum, dass sein Passfoto nach Erstellung der Gesundheitskarte gelöscht wird. Die Krankenkasse wollte dieses in elektronischer Form auf Vorrat speichern, um es für spätere neue Karten zu verwenden. Folge- bzw. Ersatzkarten werden nach Ablauf der Gültigkeitsdauer von 5 Jahren und bei Verlust ausgestellt.
Recht auf informationelle Selbstbestimmung gegen Erfordernis einer Massenverwaltung
Der Kläger hatte sich auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung berufen. Dieses galt es für das Gericht abzuwägen mit den Erfordernissen einer Massenverwaltung.
Die Krankenkasse trug vor, eine Löschung sei erst bei Beendigung der Mitgliedschaft möglich. Dies weil solange die Mitgliedschaft besteht, die Ausstellung einer Ersatz- oder Folgekarte anfallen könne.
Ausgangspunkt für die Überlegungen der Mainzer Richter: Lichtbilder dürfen zum Zweck der Erst- und Folgeausstellung der elektronischen Gesundheitskarte als Sozialdaten gespeichert werden, es fehlt aber für die Speicherung im Zeitraum zwischen zwei Ausstellungen an einer Regelung.
Bei der Frage der Erforderlichkeit der Speicherung berücksichtigte das Gericht den enormen Bürokratieaufwand für die TKK, wenn bei Neuausstellung Passfotos neu angefordert werden müssen. Allerdings relativiere sich dieses wegen der langen Gültigkeitsdauer von 5 Jahren. In welchem Umfang es zur Ausstellung von Ersatzkarten innerhalb des Fünfjahreszeitraums komme, sei statistisch nicht geklärt.
Datenschutz bei Vorratsspeicherung
Thema war auch, inwiefern die gespeicherten Fotos vor unbefugtem Zugriff geschützt sind. Das Gericht hatte wegen der Frage des Datenschutzes in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung der Krankenkasse Fragen gestellt. Diese musste ausführen, in welcher Datei das Foto des Klägers gespeichert wird, wo der Server steht und wer Zugriff auf die Daten hat. Die TKK teilte dazu unter anderem mit, das Foto werde in einer Datei gespeichert, die ausschließlich für Ersatzausstellungen aufgerufen werden dürfe.
Der Kläger verteidigte seine Position, wonach die Weigerung das Foto zu löschen ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Für ihn ist wichtig und von grundsätzlicher Bedeutung: Er will die Speicherung aller unnötigen Daten über sich vermeiden.
Michael Pietsch vom Büro Mainz, der den Termin wahrnahm, schildert eine leidenschaftliche Debatte über die entgegenstehenden Interessen. Nachvollziehbar, denn das Thema Datenschutz lässt gerne die Gemüter hochkochen. Nachdem das Gericht in die Richtung des Klägers tendierte, erkannte die TKK an und entsprach dem Wunsch auf Löschung seines Passfotos.
Anmerkung der Redaktion zum Rechtsstreit: Anerkenntnis mit Signalwirkung
Fazit des Gerichts, wenn man ein solches ziehen kann: Derzeit dürfe die Krankenkasse nach der Gesetzeslage jedenfalls solange davon ausgehen, dass ein Versicherter ein schutzwürdiges Interesse daran habe, so unbürokratisch wie möglich eine Ersatzkarte zu erhalten, bis dieser ausdrücklich eine Löschung beantragt.
Die Sozialrichter ließen letztlich offen, ob das schutzwürdige Interesse des Klägers die Interessen der Beklagten überwiegt. Sie erwogen, ob die Krankenkasse dem Bürokratieaufwand nicht mit einer Einverständniserklärung begegnet könnte. In einer solchen könnten die Versicherten sich mit der Speicherung ihrer Bilder für die gesamte Dauer der Mitgliedschaft einverstanden erklären.
Eine gute und pragmatische Lösung, wie wir finden, denn es wird eher nicht der Großteil der Versicherten sein, die das Einverständnis verweigern. Bei denjenigen, die mit der Speicherung nicht einverstanden sind, sollte dieses aber keinesfalls gegen den Willen erfolgen.
Wer mit der Speicherung seines Bildes bei seiner Krankenkasse für die Folgeausstellung der Gesundheitskarte nicht einverstanden ist, sollte dort die Löschung beantragen. Auch wenn aus dem Verfahren vom DGB Rechtsschutz in Bad Kreuznach kein Urteil hervorging, so hat das Anerkenntnis der TKK sicher Signalwirkung. Und in einem gerichtlichen Verfahren kann auf diesen Rechtstreit beim Sozialgericht Mainz verwiesen werden.