Im dem vom SG Konstanz entschiedenen Fall hatte der Versicherte von seinem Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten, die am Freitag endete. Um von einer nathlosen Arbeitsunfähigkeit auszugehen hätte es genügt, wenn sich der Versicherte am darauffolgenden Montag eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hätte ausstellen lassen.
Versicherter hätte sich an Vertretungsarzt oder Krankenhaus wenden müssen
Die erneute Attestierung erfolgte allerdings erst am Dienstag. Der Versicherte begründete dies damit, dass es sich um Rosenmontag gehandelt habe und die Praxis seines Arztes an diesem Tag geschlossen gewesen sei.
Der Argumentation des Versicherten folgte das SG Koblenz nicht. Es sei zwar gerichtsbekannt dass in der Koblenzer Region viele Arztpraxen wegen der Karnevalsfeierlichkeiten geschlossen hätten. Dies ändere jedoch nichts daran, dass es sich bei Rosenmontag nicht um einen gesetzlichen Feiertag handele.
Das hätte der Versicherte berücksichtigen und sich entsprechend kümmern müssen. Er hätte sich an einen Vertretungsarzt oder notfalls an ein Krankenhaus wenden können, um eine wirksame Verlängerung seiner Arbeitsunfähigkeit zu erhalten.
Ärztliches Fehlverhalten ist der Krankenkasse nicht zurechenbar
Dass ein mögliches Fehlverhalten, so die 11. Kammer des SG Konstanz, des behandelnden Arztes nicht der Krankenkasse zuzurechnen sei, habe das Bundessozialgericht bereits mehrfach entschieden.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung liege es ausschließlich im Verantwortungsbereich des Versicherten, auf eine nahtlose Bescheinigung seiner Arbeitsunfähigkeit hinzuwirken, wenn er von seiner Krankenkasse weiterhin Krankengeld erhalten wolle.
Da der Kläger es versäumte, sich am Rosenmontag weiterhin arbeitsunfähig schreiben zu lassen, kam das SG zu dem Ergebnis, dass der Krankengeldanspruch des Mannes mit der befristeten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am Freitag geendet habe.
Hier geht es zur Pressemitteilung des SG Koblenz vom 14.06.2017
Und hier zum Beschluss des Sozialgericht Koblenz vom 10.04.2017, S 11 KR 128/17 ER im Volltext
Das sagen wir dazu:
Die Entscheidung des SG Konstanz ist aus der Sicht der Klägers sicherlich sehr ärgerlich, da durch verspätete Arbeitsunfähigkeitschreibung die bisherigen Krankengeldzahlungen entfallen sind.
Aus rechtlicher Sicht ist der zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsene Beschluss des SG Konstanz jedoch nachvollziehbar. Der Rosenmontag ist ein Werktag. Somit hätte die Folge-AU-Bescheinigung, die bis Freitag galt, spätestens am Montag erfolgen müssen.
Denn der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Samstage gelten insoweit nicht als Werktage.
Bundesweit gibt es regional bedingte „Feiertage“, die aber keine gesetzlichen Feiertage sind. Insbesondere Bezieher*innen von Krankengeld sollten darauf achten, dass es deshalb nicht zu einer weiteren Krankschreibung kommt, da der behandelnde Arzt wegen eines „regionalen Feiertags“ die Praxis geschlossen hat.
Rechtliche Grundlagen
§ 46 Satz 2 Sozialgesetzbuch V
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht
1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,
2. im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.
Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage.
Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten sowie für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 abgegeben haben, entsteht der Anspruch von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an. Der Anspruch auf Krankengeld für die in Satz 3 genannten Versicherten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz entsteht bereits vor der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit zu dem von der Satzung bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit, wenn der Versicherte bei seiner Krankenkasse einen Tarif nach § 53 Abs. 6 gewählt hat.
Das sagen wir dazu