Wenn das Kind krank ist und betreut werden muss, hilft in bestimmten Fällen das Gesetz. Auch aus Tarifverträgen kann sich ein Anspruch ergeben.
Anspruch auf Freistellung vom Arbeitgeber
Der Fall, dass ein krankes Kind zu betreuen ist, stellt einen Fall der vorübergehenden Arbeitsverhinderung dar, für den der Arbeitgeber grundsätzlich den Lohn weiter zahlen muss.
Das Bundesarbeitsgericht hat dazu festgestellt, dass ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung wegen Arbeitsverhinderung für mindestens 5 Tage im Jahr besteht. Das gilt aber nur dann, wenn das Kind jünger als zwölf Jahre ist, ein Arzt ein Attest über die Erkrankung ausgestellt, die Betreuung und Pflege des Kindes ist aus ärztlicher Sicht erforderlich ist und keine andere Möglichkeit besteht, das Kind zu betreuen.
Ein weitergehender Anspruch kann sich aus dem Arbeitsvertrag oder dem Tarifvertrag ergeben. Aber Vorsicht: Der Anspruch kann auch beschränkt oder ganz ausgeschlossen sein. Hier hilft ein Blick in die entsprechenden Vorschriften.
Leistungen der Krankenkasse
Bei Kinder unter 12 Jahren springt zudem die Krankenkasse ein: Besteht kein Anspruch (mehr) gegen den Arbeitgeber, zahlen diese das sogenannte Kinderpflegetagegeld. Es beträgt 70 Prozent des Bruttoverdienstes, maximal aber 90 Prozent des Nettoverdienstes.
Wer nur ein Kind hat, bekommt das Kinderpflegetagegeld für maximal zehn Krankheitstage pro Kind und Elternteil, bei mehreren Kindern besteht ein Anspruch in Höhe von bis zu 25 Tagen. Alleinerziehende haben einen Anspruch von 20 für ein bzw. 50 Tage für mehrere Kinder im Jahr.
Voraussetzung ist wiederum, dass eine Betreuung nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Was ist, wenn die Tage aufgebraucht sind?
Sind die Kind-Krank-Tage aufgebraucht, darf der Arbeitnehmer natürlich nicht einfach so zu Hause bleiben. Ebenfalls nicht sinnvoll ist es, sich selbst arbeitsunfähig schreiben zu lassen, obwohl nach wie vor nur das Kind krank ist. In beiden Fällen riskiert man eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung.
Sinnvoller ist es, mit dem Arbeitgeber zu sprechen und eine einvernehmliche Lösung anzustreben. Vielleicht lässt sich die Arbeit ja - zumindest teilweise - von zu Hause aus erledigen, Schichten können getauscht werden oder das Kind im Betrieb versorgt werden.
Als letzte Möglichkeit kann das Elternteil auch Überstunden abbauen; zur Not muss man Urlaub nehmen. Sollte auch das nicht möglich sein, bleibt die Möglichkeit, sich nach einer anderen Betreuungsmöglichkeit für das Kind umzusehen.
Rechtliche Grundlagen
§ 45 SGB V Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. § 10 Abs. 4 und § 44 Absatz 2 gelten.
(2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. Das Krankengeld nach Absatz 1 beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicherten, bei Bezug von beitragspflichtigem einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches) in den der Freistellung von Arbeitsleistung nach Absatz 3 vorangegangenen zwölf Kalendermonaten 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt; es darf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3 nicht überschreiten. Erfolgt die Berechnung des Krankengeldes nach Absatz 1 aus Arbeitseinkommen, beträgt dies 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. § 47 Absatz 1 Satz 6 bis 8 und Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 haben für die Dauer dieses Anspruchs gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. Wird der Freistellungsanspruch nach Satz 1 geltend gemacht, bevor die Krankenkasse ihre Leistungsverpflichtung nach Absatz 1 anerkannt hat, und sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, ist der Arbeitgeber berechtigt, die gewährte Freistellung von der Arbeitsleistung auf einen späteren Freistellungsanspruch zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes anzurechnen. Der Freistellungsanspruch nach Satz 1 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(4) Versicherte haben ferner Anspruch auf Krankengeld, wenn sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet,
a)
die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,
b)
bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und
c)
die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.Der Anspruch besteht nur für ein Elternteil. Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und § 47 gelten entsprechend.
(5) Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach den Absätzen 3 und 4 haben auch Arbeitnehmer, die nicht Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 sind.