Tätigkeit im stationären Pflegebereich ist grundsätzlich keine selbständige Tätigkeit. Copyright by Kzenon/fotolia
Tätigkeit im stationären Pflegebereich ist grundsätzlich keine selbständige Tätigkeit. Copyright by Kzenon/fotolia

Der Kläger arbeitete über einen Zeitraum von knapp vier Monaten als Krankenpfleger auf zwei Stationen eines neurologischen Fachkrankenhauses. Danach beantragte er bei der Deutschen RentenversiBund (DRV) die Feststellung, dass er diese Arbeit als Selbstständiger verrichtet und somit nicht der Sozialversicherungspflicht unterlegen habe. Dieser Auffassung folgte der Rentenversicherungsträger nicht. Er vertrat die Auffassung, dass zwischen dem Kläger und dem Krankenhausträger ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestand.

Es kam zum Prozess vor dem Sozialgericht (SG) Köln.
 

Landessozialgericht bestätigt Auffassung der Rentenversicherung

In seiner Entscheidung vom 14.03.2018 bestätigte das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen die Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Gerichts. Die LSG-Richter*innen waren der Ansicht, dass die Voraussetzungen einer abhängigen, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erfüllt sind. Sie begründeten dies damit, dass der Kläger vollständig in die organisatorischen Abläufe der neurologischen Stationen eingebunden gewesen sei. Auch habe er Dienstpläne und Schichtzeiten einhalten müssen. Die Pflege habe sich an patientenbezogenen Therapieplänen orientiert und in allen entscheidenden Punkten ärztlichen Vorgaben unterlegen.


Richtig sei zwar, dass der Kläger möglicherweise etwas größere Freiheiten gegenüber angestellten Pflegekräften gehabt habe. Diese seien jedoch nicht ausreichend gewesen, um von einer weitgehenden Weisungsfreiheit auszugehen. Eine solche aber sei typisch für einen selbstständigen Unternehmer. Der Kläger habe seine Pflegeleistung nicht eigenverantwortlich organisieren können. Da er zudem nach geleisteten Stunden bezahlt worden sei, habe er auch kein für Unternehmer typisches wirtschaftliches Risiko getragen.

Hier finden Sie die Pressemitteilung des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 02.07.2018:
Siehe hierzu auch die Anmerkung zu unserem Beitrag:

„Auf Intensivstationen tätige Pflegekräfte sind nicht selbstständig tätig“.