Kosten für Schulbegleiter sind vom Sozialhilfeträger zu übernehmen
Kosten für Schulbegleiter sind vom Sozialhilfeträger zu übernehmen

Sozialhilfeträger zur Kostenübernahme verurteilt

Gemeinsam mit nicht behinderten Kindern wurde eine Schülerin mit Down-Syndrom, unter Einschaltung einer Kooperationslehrerin sowie eines Schulbegleiters unterrichtet. Der Antrag auf Übernahme der Kosten für den Schulbegleiter hatte der beklagte Landkreis Tübingen abgelehnt.

Im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens wurde der Landkreis verpflichtet, vorläufig die angefallenen Kosten zu übernehmen.

Im Hauptverfahren hatte die Klage in beiden Instanzen Erfolg. In seiner Entscheidung führte das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg aus, dass außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Tätigkeit, der vorliegend nicht tangiert sei, soweit es die Arbeit des Schulbegleiters betreffe, der beklagte Landkreis die Kosten für unterstützende Hilfen übernehmen müsse.

Bundessozialgericht (BSG): Kosten für Schulbegleiter sind zu übernehmen

Gegen die Entscheidung des LSG legte der Landkreis Tübingen Revision beim BSG ein. Die Richter*innen des 8. BSG-Senats entschieden, dass der zuständige Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kosten für einen Schulbegleiter zu übernehmen hat.

Dies gelte dann, wenn ein erheblich geistig behindertes Kind aufgrund der Behinderung ohne Unterstützung durch einen solchen Begleiter die für das Kind individuell und auf seine Fähigkeiten und Fertigkeiten abgestimmten Lerninhalte ohne zusätzliche Unterstützung nicht verarbeiten und umsetzen kann.

Wenn solche Eingliederungshilfen notwendig sind, handelt es sich nicht um den Kernbereich allgemeiner Schuldbildung, für den allein die Schulbehörden die Leistungszuständigkeit besitzen. Im Rahmen des Nachrangs der Sozialhilfe, so das BSG, ist lediglich Voraussetzung, dass eine notwendige Schulbegleitung tatsächlich nicht von diesen übernommen beziehungsweise getragen wird.

Hier geht es zur Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 09.12.2016 zum Urteil vom 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R -

Das sagen wir dazu:

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts ist sehr begrüßenswert. Nicht selten wirft sich Frage auf, wer die Kosten für notwendige Schulbegleiter zu übernehmen hat. In dem vom BSG entschiedenen Fall ging es um die Übernahme der Kosten eines Schulbegleiters für ein Kind mit Down-Syndrom.
In gleicher Weise dürfte diese Entscheidung auch für zum Beispiel autistische Kinder gelten, die der Unterstützung durch eine(n) Schulbegleiter*in bedürfen.


Es wäre wünschenswert, wenn sich die Entscheidung des Bundessozialgerichts zeitnah bei den Sozialhilfeträgern herumsprechen würde, damit es nicht mehr zur Ablehnung der Kosten für offenkundig notwendige Eingliederungshilfen kommt.

Rechtliche Grundlagen

§ 53 Absatz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) XII

Sozialgesetzbuch XII - Sozialhilfe
§ 54 Leistungen der Eingliederungshilfe
(1) Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 des Neunten Buches insbesondere
1.
Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt,

2.
Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule,

3.
Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit,

4.
Hilfe in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten nach § 56,

5.
nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben.

Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben entsprechen jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit.

(2) Erhalten behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Menschen in einer stationären Einrichtung Leistungen der Eingliederungshilfe, können ihnen oder ihren Angehörigen zum gegenseitigen Besuch Beihilfen geleistet werden, soweit es im Einzelfall erforderlich ist.

(3) Eine Leistung der Eingliederungshilfe ist auch die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie, soweit eine geeignete Pflegeperson Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht in ihrem Haushalt versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann. Die Pflegeperson bedarf einer Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Diese Regelung tritt am 31. Dezember 2018 außer Kraft.