Grundvoraussetzung für alle Merkzeichen ist in jedem Fall ein anerkannter Grad der Behinderung (GdB) von 50. Erst mit einem solchen Grad wird die Schwerbehinderteneigenschaft anerkannt und ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt.
G Geht's noch? Die erhebliche Gehbehinderung
Eines der am häufigsten anerkannten Merkzeichen ist das G. Dieses steht für eine erhebliche Gehbehinderung oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr.
Voraussetzungen: Wer im Straßenverkehr erheblich in seiner Bewegungsfähigkeit beeinträchtigt ist, kann dieses Merkzeichen erhalten. Das ist nicht nur bei Einschränkungen im Bewegungsapparat, also der Beine der Fall, sondern auch bei anderen Leiden. Wer durch ein inneres Leiden wie beispielsweise einer Lungen- oder Herzerkrankung beeinträchtigt ist, kann ebenfalls berechtigt sein.
Dies bedeutet, dass man Wegstrecken, die üblicherweise zu Fuß zurückgelegt werden, nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten zurücklegen kann. Oder wenn der Schwerbehinderte wegen Anfallsleiden oder Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht in der Lage ist, diese Wegstrecke zurückzulegen. Jedenfalls dann, wenn dies nicht ohne Gefahr für sich oder andere geschieht.
Übliche Wegstrecken sind innerorts ca. zwei Kilometer bei einer Gehdauer von ca. einer halben Stunde. Wer dies schafft, wird das Merkzeichen G nicht erhalten. Hierbei kommt es im Übrigen nicht auf die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse beim Schwerbehinderten an, sondern auf die durchschnittlichen Verhältnisse im Bundesgebiet. Der Gebirgsbewohner soll dem Flachlandbewohner nicht besser gestellt werden.
Was habe ich vom Merkzeichen G? Mit dem Merkzeichen G ist eine unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr möglich. Vorsicht: Dies gilt hier nur für den Personennahverkehr!
Omnibusse, Straßenbahnen, S-Bahnen und Nahverkehrszüge der Bahn bundesweit gelten hierbei als Nahverkehr.
Tipp: Am besten vor Fahrtantritt prüfen, ob eine Freifahrt in Betracht kommt. Hier noch einige Informationen:
Zum Beispiel bei der Deutschen Bahn AG unter "Mobil mit Handicap", 6.b Unentgeltliche Beförderung.
Ansonsten Fragen kann auch bei allen anderen lohnen!
Wer die unentgeltliche Beförderung nutzen will, muss beim Landesamt - also der Behörde, die den Schwerbehindertenausweis ausstellt - den Antrag stellen. Leider kostet die kostenlose Beförderung derzeit 80 € pro Jahr.
Bei folgenden Personengruppen kann es allerdings kostenfrei sein:
- Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende „Hartz IV“) erhalten
- Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII (Sozialhilfe) oder entsprechende Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz erhalten
- Personen, die Leistungen nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) oder den §§ 27a oder 27d BVG erhalten
- Schwerkriegsbeschädigte und Personen mit Merkzeichen VB oder EB , die mindestens seit dem 01.10.1979 wegen ihrer Schädigungsfolgen die Freifahrtberechtigung haben
Alternative zur Freifahrt: Ersatzweise kann auch ein Antrag auf Ermäßigung der Kfz-Steuer gestellt werden, diese kostet dann nur noch die Hälfte.
Aber Vorsicht: Das Kraftfahrzeug muss auf den Behinderten zugelassen sein, d.h.: er muss der Fahrzeughalter sein. Nicht erforderlich ist, dass der behinderte Fahrzeughalter einen Führerschein besitzt. Daher ist die Steuerbegünstigung z.B. auch bei behinderten Kindern möglich, wenn auf diese ein Kraftfahrzeug zugelassen ist. Allerdings darf das Fahrzeug nur für den Transport oder die Haushaltsführung des Behinderten bzw. des behinderten Kindes benutzt werden.
Es wäre also sogar möglich, die Steuerbefreiung zu nutzen, wenn ein minderjähriges, behindertes Kind das Merkzeichen G hat. Aber es werden dann nur die Fahrten mit dem oder für das Kind akzeptiert. Wenn also der Vater das Auto nutzt, um auf seine Arbeitsstelle zu kommen, kann dies nicht steuerbegünstigend sein. Eventuell muss hier ein Fahrtenbuch geführt werden.
Neben diesen Vorteilen können bei der Steuer noch weitere Vorteile winken. Bei einer Steuererklärung auf jeden Fall darauf achten, die Behinderung und das Merkzeichen anzugeben und nachzuweisen! Privatfahrten können auch als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn diese behinderungsbedingt waren. Dies können derzeit mehrere hundert Euro sein.
Auch für die Bezieher von Sozialleistungen wie Hilfe zum Lebensunterhalt durch das Jobcenter (Hartz IV) oder durch das Sozialamt haben Vorteile. Es kann mehr Geld geben und die Anerkennung einer größeren Wohnung kann möglich sein.
Parkplatz: Darf ich die Behindertenparkplätze mit dem Rollstuhlfahrersymbol nutzen?
Leider nein. Ein häufiger Irrglaube. Erst mit dem Merkzeichen aG darf dieser benutzt werden. Dazu mehr beim Merkzeichen aG. Aber keine Regel ohne Ausnahme. Es gibt eine besondere Form der Parkerleichterung, nämlich der orangefarbene Flächenaufdruck auf dem Schwerbehindertenausweis.
Bei einem eng umgrenzten Personenkreis kann diese Genehmigung erteilt werden.
- Schwerbehinderte mit den Merkzeichen G oder B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
- Schwerbehinderte mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane haben
- Schwerbehinderte, die an Morbus Crohn oder Colitis Ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt
- Schwerbehinderte mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt
Hier sind viele Parkerleichterungen möglich, beispielsweise das Parken im Halteverbot über drei Minuten, nicht jedoch das Parken auf den Behindertenparkplätzen, auch wenn dies erstaunlich und wenig nachvollziehbar sein mag. Hierfür ist eine besondere Erlaubnis notwendig, die beantragt werden muss.
Fazit: Ein interessantes Merkzeichen, welches neben der Steuerersparnis weitere Möglichkeiten bietet, Geld zu sparen. Aber nur eine Möglichkeit kann gewählt werden:
entweder die Kfz-Steuererleichterung oder die Variante der kostenfreien Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
aG Die außergewöhnliche Gehbehinderung
Das wohl in seiner Auswirkung wichtigste Merkzeichen. Hier muss man noch stärker als beim Merkzeichen G beeinträchtigt sein. Wichtig bei Parkerleichterungen.
Voraussetzungen: Wer sich aufgrund seiner Behinderung dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen kann, hat den Anspruch auf das Merkzeichen aG.
Bekanntestes Beispiel: Rollstuhlfahrer.
Aber Vorsicht: Nicht jeder, der einen Rollstuhl benutzt, erhält das begehrte Merkzeichen. Denn der Gesetzgeber verlangt, dass man dauerhaft auf diesen angewiesen ist. Eine Nutzung, die zwar die Fortbewegung erleichtert, aber nicht zwingend notwendig ist, führt nicht zur Anerkennung.
Aber wie beim Merkzeichen G sind auch Leiden möglich, die nicht den Bewegungsapparat, also beispielsweise die Beine betreffen, sondern innere Ursachen haben.
Diese müssen aber so stark sein, wie bei beispielsweise bei beidseitig Unterschenkelamputierten oder dauerhaft auf den Rollstuhl angewiesenen Personen.
Wie weit und in welcher Zeit welche Wegstrecken zurückgelegt werden können, ist nicht niedergeschrieben. Gerichte haben verschiedene Möglichkeiten versucht, dies festzulegen.
Der Gesetzgeber hat darauf abgestellt, ob und welche Mühen jemand auf sich nehmen muss.
Nur derjenige, der sich außerhalb seines Kraftfahrzeuges dauernd nur mit fremder Hilfe oder unter großen Mühen bewegen kann, gilt als außergewöhnlich gehbehindert.
Dass Gehen, so hat einmal ein Gericht entschieden, muss „von Anfang an eine Tortur“ sein.
Dies ist im Einzelfall zu entscheiden.
Was habe ich vom aG? Auch hier gibt es wie beim Merkzeichen G die Möglichkeit der Freifahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach dem Erwerb einer Wertmarke oder die Steuererleichterung bei der Kfz-Steuer, hier jedoch in voller Höhe.
Auch die Steuer kann durch das Merkzeichens aG gemindert werden. Dies kann bei behinderungsbedingten Privatfahrten sogar mehrere tausend Euro ausmachen.
Interessanter und oftmals für den Betroffenen wichtiger ist die Benutzung der Behindertenparkplätze. Erst mit dem Merkzeichen aG darf der als Behindertenparkplatz ausgeschilderte Parkplatz genutzt werden.
Was ist, wenn ich mich zwar außerhalb meines Kfz auch ohne große Anstrengung bewegen kann, aber einen Parkplatz benötige, der so breit ist, dass ich die Türen ganz öffnen kann, weil ich sonst nicht ein- oder aussteigen kann?
Leider gibt es hierzu Rechtsprechungen, die dies verneinen. Der Wille des Gesetzgebers sei klar, das Aus- oder Einsteigen spielt keine Rolle.
Dies kann der Autor nicht nachvollziehen. Zwar mag es dem Wortlaut des Gesetzgebers entsprechen, aber hier liegt doch eine Ungerechtigkeit vor. Denn was hat der Behinderte Mensch davon, wenn er sich zwar außerhalb seines Kfz bewegen kann, aber aus diesem nicht herauskommt? Hier muss dringend nachgebessert werden!
Fazit:
Ein sehr wichtiges, aber leider nicht unproblematisches Merkzeichen, welches viele Vorteile bietet, aber leider nicht alle Probleme mildert.
RF Die GEZ (ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice) schaut in die Röhre
Das Merkzeichen RF (Rundfunkgebührenbefreiung) ist wiederum eines, mit dem man Geld sparen kann.
Voraussetzungen: Folgende Personen haben Anspruch auf dieses Merkzeichen:
- Blinde oder wesentlich sehbehinderte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 alleine für die Sehbehinderung, die nicht vorübergehend ist
- Hörgeschädigte, bei denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist und der Grad der Behinderung für die Hörbehinderung wenigstens 50 beträgt.
- Schwerbehinderte mit einem nicht nur vorübergehenden GdB von mindestens 80, die aufgrund Ihres Leidens nicht an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen können. Schwerbehinderte mit schweren Bewegungseinschränkungen (auch durch innere Leiden wie z.B. schwere Herzleistungs- oder Lungenfunktionsschwäche), die deshalb auf Dauer selbst mit Hilfe von Begleitpersonen oder technischen Hilfsmitteln (z.B. Rollstuhl) keine öffentlichen Veranstaltungen in zumutbarer Weise besuchen können.
- Schwerbehinderte, die durch ihre Behinderung auf ihre Umgebung unzumutbar abstoßend oder störend wirken wie z.B. durch Entstellung, Geruchsbelästigung (beispielsweise durch künstlichen Darmausgang), häufige Anfälle, laute Atemgeräusche, unwillkürliche Bewegungen oder Laute (Spastiker).
- Schwerbehinderte mit nicht nur vorübergehend ansteckender Lungentuberkulose.
- Schwerbehinderte z.B. nach Organtransplantationen, die wegen einer immunsuppressiven Behandlung alle Menschenansammlungen meiden müssen.
Geistig oder seelisch Schwerbehinderte, die aufgrund motorischer Unruhe und Verhaltensauffälligkeiten stören würden.
Vieles davon klingt benachteiligend, aber der Gesetzgeber versucht durch dieses Merkzeichen den beeinträchtigten Menschen die Möglichkeit geben, sich zu informieren und auch zu amüsieren, wenn die Teilnahme mit anderen Menschen nur schwer möglich ist.
Wie immer ist hier Spielraum gegeben. Wann sind Atemgeräusche laut? Wann ist es anderen Menschen unzumutbar?
Der Autor hatte einen Mandanten mit einer bösartigen Kehlkopferkrankung. In relativ engen Zeiträumen musste Schleim mit einer Pumpe abgesaugt werden, was sich immer durch ein röchelndes Geräusch ankündigte. Hier war der Mandant der Auffassung, es sei anderen Zuschauern, beispielsweise im Theater oder Kino nicht zumutbar, dies hinzunehmen. Die Behörde war zunächst anderer Auffassung, konnte dann aber umgestimmt werden.
Hier gilt: Wer sich nicht wehrt, hat schon verloren!
Was habe ich vom RF?
- Ermäßigung des Rundfunkbeitrages
Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen RF, können beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (früher GEZ) eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags beantragen. Sie zahlen einen reduzierten Beitrag von derzeit 5,83 € pro Monat. Dies ist nur ein Drittel des eigentlichen Beitrages ohne Ermäßigung.
- Telefongebührenermäßigung
Bei der deutschen Telekom kann bei Vorliegen des Merkzeichens RF ein vergünstigter Sozialtarif beantragt werden.
Fazit: Wiederum ein Merkzeichen, welches helfen kann, Geld zu sparen. Auch hier lässt der Gesetzgeber Spielraum für verschiedene Erkrankungen bzw. Auswirkungen.
B Begleitung
Wiederum ein Merkzeichen, welches bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel interessant ist.
Voraussetzung: Wenn Schwerbehinderte bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wie Bus oder Bahn eine ständige Begleitung brauchen, wird dieses Merkzeichen anerkannt.
Dies ist dann der Fall, wenn sie beim Ein- oder Aussteigen auf fremde Hilfe angewiesen sind.
Aber auch, wenn sie während der Fahrt eine Begleitperson benötigen.
Das Merkzeichen B muss auch dann erteilt werden, wenn Orientierungsstörungen vorliegen, z.B. bei Sehbehinderung oder geistiger Behinderung.
Auf jeden Fall wird dies bei
- Querschnittsgelähmten
- Ohnhändern
- Blinden
- erheblich Sehbehinderten
- hochgradig Hörbehinderten
- geistig Behinderten
und
- Anfallskranken, bei denen eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr anzunehmen ist
angenommen.
Dies kann auch vorliegen, wenn eine außergewöhnliche Gehbehinderung oder Hilflosigkeit (bei Erwachsenen) besteht.
Personen, bei denen das Merkzeichen B festgestellt ist, müssen jedoch keine Begleitperson mitnehmen. Dies ist nun gesetzlich klargestellt. Der Schwerbehinderte kann also eine Begleitperson mitnehmen, muss aber nicht.
Mit dem Wortlaut im Gesetz ist nun klargestellt, dass ein Schwerbehinderter, selbst wenn er das Merkzeichen B in seinem Ausweis hat, öffentliche Verkehrsmittel alleine nutzen darf.
Alleine wegen des Merkzeichens B und dem Fehlen einer Begleitperson darf er nicht an der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gehindert werden.
„geeignete Begleitperson“? Aber wer ist geeignet? Dürfen sich zwei Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen B gegenseitig begleiten und dadurch beide unentgeltlich öffentliche Verkehrsmittel nutzen? Dies wird leider unterschiedlich beurteilt.
Der Autor geht jedoch davon aus, dass der Einzelfall zu berücksichtigen ist.
Wenn eine Begleitperson notwendig ist, muss diese „geeignet“ sein.
Geeignet ist die Begleitperson dann, wenn diese die Hilfe gewähren kann, die erforderlich ist. Wenn die notwendige Hilfeleistung nicht gegeben werden kann, ist sie als Begleitperson nicht geeignet. Benötigt eine schwerbehinderte Person als Begleitung die Nähe eines bekannten Menschen, kann sie sich nach Ansicht des Autors auch einer Person bedienen, die selbst schwerbehindert ist, das Merkzeichen B anerkannt hat, wenn diese die Hilfe beim Ein-/Aussteigen der anderen Person benötigt.
Diese Personen können sich gegenseitig unterstützen.
Was habe ich vom B? Ist ein behinderter Mensch zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt („B“ im Schwerbehindertenausweis) fährt die Begleitperson im Nah- und Fernverkehr kostenlos mit.
Achtung, nicht die schwerbehinderte Person mit dem B selbst!
Es kann also sein, dass die Person, die auf die Begleitung angewiesen ist, die Fahrkarte bezahlen muss, die gesunde Begleitperson aber kostenlos fährt. Häufig werden aber die Personen, bei denen das B anerkannt ist, selbst auch ein Merkzeichen haben, welches die kostenfreie Fahrt gewähren kann. Dies muss aber nicht sein.
Fazit: Ein sehr interessantes Merkzeichen, welches Geld sparen kann und Menschen die Möglichkeit gibt, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, ohne hierfür tiefer in die Tasche greifen zu müssen, als nicht behinderte Menschen.
Bl Blind
Auch hier kann Geld gespart werden.
Voraussetzung: Menschen, bei denen das Augenlicht vollständig fehlt oder deren Sehschärfe so gering ist, dass sie sich auch in vertrauter Umgebung nicht ohne fremde Hilfe zurechtfinden können.
Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das bessere Auge weniger als ein fünfzigstel sieht oder wenn die Sehbehinderten diesen gleichzustellen sind (beispielsweise bei Gesichtsfeldeinengungen).
Was habe ich vom Merkzeichen Bl?:
- Steuervorteile, z.B. Erleichterungen bei der Einkommensteuer und Hundesteuer (Blindenhund)
- Möglichkeit zur Beantragung von Blindengeld
- Fahrdienste
- Freifahrten (siehe oben)
- Parkerleichterungen (siehe oben)
- Fahrtkosten, Transportkosten, Fahrten zur ambulanten Behandlung
- Die Beantragung „Häusliche Pflege“ durch ausländische Kräfte ist bürokratisch erleichtert
- Rundfunkgebührenbefreiung (beim Bezug von Blindenhilfe oder einem GdB von mind. 60 wegen des Sehvermögens)
- Sozialtarif der Telekom
Auch beim Kauf eines Kfz kann es finanzielle Begünstigungen geben. Gleichfalls auch bei der Kfz-Steuer. Selbstverständlich muss der Blinde das Fahrzeug nicht selbst steuern, es muss aber für ihn gesteuert werden.
Fazit: Ein Merkzeichen, welches mit die umfangreichsten Leistungen gewährt, aber wohl oft in Verbindung mit anderen Merkzeichen (beispielsweise des RF) gewährt werden wird und sich finanziell auch für die Beantragung anderer Leistungen wie Blindengeld auswirken kann.
Merkzeichen Gl Gehörlos
ähnlich wie das Merkzeichen Bl (Blind)
Voraussetzungen: Wer unter Gehörlosigkeit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit mit schwerer Sprachstörung leidet, kann dieses Merkzeichen beanspruchen. Das sind in der Regel hörbehinderte Menschen, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden ist.
Was habe ich vom Merkzeichen Gl?:
Es besteht die Möglichkeit der
- unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Nahverkehr (siehe Merkzeichen G) oder der Kraftfahrzeugsteuerermäßigung (siehe auch hier beim Merkzeichen G)
- Rundfunkgebührenbefreiung
- Sozialtarif der Telekom (bei einem GdB von mind. 90, siehe beim Merkzeichen RF)
- Befreiung vom Rundfunkbeitrag für Taubblinde;
- Ermäßigung des Beitrags für Gehörlose, die sich auch mit Hörhilfen nicht ausreichend verständigen können (§ 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag)
- Gehörlosengeld in Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt.
Fazit: Ein lukratives Merkzeichen, welches finanzielle Härten abmildern kann.
1. Kl. Erste Klasse
Ersparnis von Ausgaben.
Voraussetzung: Dieses Merkzeichen kann erhalten, wer Schwerstkriegsgeschädigt oder NS-Verfolgter ist und alleine deswegen eine MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) von 70 anerkannt hat.
Hier zählen die anderen Beeinträchtigungen nicht mit. Bei Kriegsblinden, kriegsbeschädigten Ohnhändern und kriegsbeschädigten Querschnittsgelähmten wird das Vorliegen der Voraussetzungen unterstellt.
Was habe ich vom Merkzeichen 1. Kl.?: Mit diesem Merkzeichen kann der Schwerbehinderte mit einer Fahrkarte für die 2. Klasse die 1. Klasse nutzen.
Fazit: Da alleine Schwerstkriegsgeschädigte und NS-Opfer dieses Merkzeichen in Anspruch nehmen können, nimmt das Merkzeichen in seiner Bedeutung ab. Inhaber dieses Merkzeichens genießen einen Bestandsschutz.
Merkzeichen VB, EB, Eintrag „Kriegsbeschädigt“
Neben dem bisher genannten Merkzeichen 1. Kl. gibt es Einträge, die Hinweise auf einen „Sonderstatus“ geben.
Voraussetzungen: Bei Schwerkriegsbeschädigten, die Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) haben und der GdB diesbezüglich mindestens 50 beträgt, kann die Bezeichnung „Kriegsbeschädigt" im Schwerbehindertenausweis eingetragen werden.
Schwerbehinderte mit einer MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) von mindestens 50, die Versorgungsansprüche nach anderen Gesetzen entsprechend dem BVG (z. B. nach dem Opferentschädigungsgesetz oder wegen Impfschäden nach dem Infektionsschutzgesetz) haben, können das Merkzeichen VB erhalten.
Das Merkzeichen EB können schwerbehinderte Menschen bekommen, die Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz wegen einer MdE von 50 erhalten, weil sie rassisch oder
politisch Verfolgte des Nationalsozialismus sind.
Was habe ich vom Merkzeichen VB, EB, Eintrag „Kriegsbeschädigt“?: Wenig, denn die Freifahrt ist an die Voraussetzung geknüpft, dass sie bereits am 01.10.1979 vorgelegen haben muss.
Fazit: Sehr seltene Merkzeichen, die in Ihrer Bedeutung abnehmen werden. Auskünfte kann man hierzu bei den Landesämtern erhalten.
H Hilflos
Dieses Merkzeichen ist insbesondere bei der kostenlosen Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und der Steuer interessant.
Voraussetzung: Schwerbehinderte, die für gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremde Hilfe dauernd benötigen, wie z.B. beim An- und Auskleiden, der Nahrungsaufnahme, der Körperpflege und der Verrichtung der Notdurft.
Bei einer Reihe von Behinderungen wird das Merkzeichen H generell unterstellt:
- Hochgradige Sehbehinderung/Blindheit
- Bei querschnittsgelähmten und anderen Behinderten, die auf Dauer und ständig - auch innerhalb des Wohnraums - einen Rollstuhl benutzen müssen
- Bei Hirngeschädigten, Anfallsleiden, geistige Behinderung und Psychosen, wenn dieseBehinderungen alleine einen Grad der Behinderung von 100 bedingen
- Wenn eine Hilfsperson bei geistig oder psychisch behinderten Menschen ständig Alltagsaufgaben überwachen, dazu anleiten oder in ständiger Bereitschaft stehen muss
- Bei Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkel- oder Fußamputation beiderseits
Bei Jugendlichen gibt es eine besondere Reihe von Erkrankungen, die das Merkzeichen H rechtfertigen, hierzu folgt ein eigener Artikel. Beispielsweise ist bei Diabetikern unter 16 Jahren dieses Merkzeichen zu erteilen. Weiterhin auch bei Bronchialasthma schweren Grades in der Regel bis zum 16. Lebensjahr.
Also ein Merkzeichen, bei dem sehr schwere Beeinträchtigungen vorliegen müssen.
Was habe ich vom Merkzeichen H?: Zunächst einmal die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr bzw. Kraftfahrzeugsteuerbefreiung oder Kraftfahrtsteuerermäßigung (siehe unter Merkzeichen G und aG).
Weiterhin den nicht unerheblichen Pauschbetrag von derzeit 3.700,- € als Steuerfreibetrag bei der Einkommenssteuer.
Es gibt Gemeinden, die durch Satzung Vorteile bei der Hundesteuer ermöglichen, hier sollte auf jeden Fall nachgefragt werden.
Fazit: Ein Merkzeichen, welches viel Geld ersparen kann, aber an hohe Voraussetzungen geknüpft ist.
Aufgrund der Vielzahl möglicher Erkrankungen, bei denen dieses Merkzeichen erteilt werden kann, sollte bei schwersten Erkrankungen auf jeden Fall der Antrag erfolgen.
Gesamtbetrachtung
Viele Merkzeichen haben das Potential Behinderungen und Beeinträchtigungen abzumildern.
Nicht jedes Merkzeichen ist an klare und nicht auslegbare Voraussetzungen geknüpft, weswegen die Entscheidung der Behörde auf jeden Fall einem Rechtskundigen zur Überprüfung vorgelegt werden soll.
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