Im einstweiligen Rechtsschutz werden keine Merkzeichen und Erhöhungen des GdB erteilt.
Im einstweiligen Rechtsschutz werden keine Merkzeichen und Erhöhungen des GdB erteilt.

Verfahren beim Sozialgericht sind oft langwierig, und solange das Gericht nicht entschieden hat, muss man auf die eingeklagte Leistung warten.

Ein schwerbehinderter Mann kam deshalb auf die Idee, die Erhöhung des Grades der Behinderung und die Anerkennung eines Merkzeichens im einstweiligen Rechtsschutz geltend zu machen.

Das Landessozialgericht (LSG) München wies seinen Antrag jedoch zurück.

Antrag auf Parkausweis „mit sofortiger Wirkung“

Der Mann hatte zunächst beim Sozialgericht Regensburg und dann beim Landessozialgericht beantragt, statt seines Grades der Behinderung (GdB) von 80 nun einen GdB vom 100 anzuerkennen.

Außerdem wollte er festgestellt wissen, dass bei ihm die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G vorliegen sowie die Aushändigung eines „zuzahlungsfreien Parkscheins“. Sein Antrag auf Neufeststellung war vorher vom Versorgungsamt mit Bescheid vom 22.03.2016 abgelehnt worden.

Am 18.03.2016 hat der schwerbehinderte Mann bei der Geschäftsstelle des Sozialgerichts (SG) Regensburg einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Seinen Antrag begründete er damit, dass er mit sofortiger Wirkung einen zuzahlungsfreien Parkausweis benötige, um Schwarzfahrten mit Bus und Bahn zu vermeiden.

Kein Eilbedürfnis für Merkzeichen

Weder das Sozialgericht, noch das Landessozialgericht überzeugte diese Argumentation. Das Sozialgericht verwies den Antragsteller auf den regulären Rechtsweg: Es sei dem Mann zumutbar, sein Rechtsschutzbegehren außerhalb des Eilverfahrens mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel zu verfolgen.

Und auch das Landessozialgericht hatte keine Zweifel und wies den Antrag zurück, ohne vorher dem Versorgungsamt eine Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Es sei fraglich, ob die begehrten Feststellungen überhaupt im einstweiligen Rechtsschutz geregelt werden könnten.

Selbst wenn dies möglich wäre, läge jedenfalls in diesem Fall keine Eilbedürftigkeit vor. Diese sei nur in ganz eng begrenzten Ausnahmefällen denkbar, in denen das Abwarten auf die Entscheidung im regulären Verfahren eine besondere Härte darstelle. Hierfür biete der Fall aber keine Anhaltspunkte.

Anmerkung:

Wer die Verfahrensdauern bei Sozialgerichten kennt, für den hat die Möglichkeit eines Eilrechtsschutzes einen gewissen Charme. Denn solange das Gericht noch nicht entschieden hat, können Kläger die Vergünstigungen des Schwerbehindertenausweises nicht in Anspruch nehmen, selbst wenn die Schwerbehinderteneigenschaft rückwirkend festgestellt wird. Ein Wesensmerkmal des einstweiligen Rechtsschutzes ist aber, dass ein Zustand nur für den Zeit des Hauptsacheverfahrens vorübergehend geregelt wird. Mit der Anerkennung eines höheren GdB oder eines Merkzeichens hätte der Kläger aber schon alles erreicht, was er erreichen wollte. Mit Ausnahme eines innovativen Versuchs bleibt von diesem Verfahren also nur die Erkenntnis, dass sich schwerbehinderte Menschen bei der Feststellung ihres GdB und ihrer Merkzeichen weiterhin gedulden müssen.


Urteils des Landessozialgericht München, Urteil vom 14.06.2016 - L 15 SB 97/16 B ER hier im Volltext


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Rechtliche Grundlagen

Sozialgerichtsgesetz (SGG) § 86b

Sozialgerichtsgesetz (SGG) § 86b

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,

2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,

3. in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.

Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.