Der Kläger war zuletzt von 2002 bis 2004 als Verkäufer in einem Lebensmittelmarkt beschäftigt. Ende 2017 beantragte er bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Er begründete dies damit, dass er aufgrund starker Lungenprobleme körperlich nicht mehr leistungsfähig sei. Die DRV lehnte den Antrag ab, da seine Erwerbsfähigkeit weder erheblich gefährdet, noch gemindert sei. Der Kläger sei in der Lage, eine zumutbare Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin auszuüben. Es sei zwar grundsätzlich auf den bisher ausgeübten Beruf bzw. die bisherige Tätigkeit abzustellen. Hiervon sei bei einer seit zehn Jahren nicht mehr ausgeübten Tätigkeit jedoch nicht auszugehen. Der Bezugsberuf sei daher der allgemeine Arbeitsmarkt.
Minderung der Erwerbsfähigkeit könnte durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden
Das Sozialgericht (SG) Karlsruhe befragte die Ärzte, die den Kläger behandelt hatten. Diese führten aus, der Kläger leide an einer mittelgradig reduzierten pulmonalen Belastbarkeit sowie bewegungsabhängigen Schmerzen der Wirbelsäule. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können eine Minderung der Erwerbsfähigkeit , bezogen auf die zuletzt vom Kläger ausgeübte Tätigkeit, abwenden.
Minderung der Erwerbsfähigkeit im bisherigen Beruf entscheidend
Die Erwerbsfähigkeit des Klägers, so die Richter*innen des SG Karlsruhe, sei aufgrund der bei ihm vorliegenden Erkrankungen gemindert, weil er seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäufer im Getränkemarkt nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen nicht mehr ausüben könne.
Bezugspunkt für die Frage der Minderung oder Gefährdung der Erwerbsfähigkeit sei auch nicht "der allgemeine Arbeitsmarkt". Für die Frage, ob die Erwerbsfähigkeit des Versicherten infolge von Krankheit gefährdet oder gemindert sei, sei auf den bisherigen Beruf oder die bisherige Tätigkeit des Versicherten abzustellen. In diesem Zusammenhang verwies das SG auf die ständige Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg. Hiernach führe eine längere Zeit der Arbeitslosigkeit nicht dazu, dass kein Berufsbezug mehr gegeben sei. Für eine zeitliche Begrenzung, nach der der Rentenversicherungsträger nicht mehr auf eine zuvor ausgeübte Tätigkeit abstellen könne, fehle es an einem Anknüpfungspunkt im Gesetz.
Hier geht es zur Pressemitteilung des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30 April 2019
Hier geht es zu der vom SG Karlsruhe in Bezug genommenen Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. März 2016 - L 2 R 712/15
Mit Urteil vom 10. März 2019 hat das Bundessozialgericht (BSG) die Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. März 2019 bestätigt. Hier geht es zur Pressemitteilung des BSG zum Urteil vom 12. März 2019 - B 13 R 27/17 R -