Mehrere Beamte der Besoldungsgruppen A7 - A12 hatten geltend gemacht, das auf Grund der Kürzung der Jahressonderzahlung im Jahr 2007 ihre Alimentierung das verfassungsrechtlich gebotene Maß unterschreite.
Besoldung nach A7 ist verfassungswidrig
Bislang liegt zu dieser Entscheidung nur eine Pressemitteilung vor. Demnach bestätigte das Gericht in einem der eingeleiteten Verfahren die Verfassungswidrigkeit der Besoldung. Es handelte sich hierbei um den Rechtsstreit einer Justizobersekretärin der Besoldungsgruppe A7.
Alle anderen Klagen waren abgewiesen worden. Der Pressemitteilung lässt sich jedoch entnehmen, dass auch in diesen, negativ entschiedenen Verfahren die Berufung zugelassen worden ist.
Prüfungsschema des Bundesverfassungsgerichts zu Grunde gelegt
Das Bundesverfassungsgericht hatte 2015 in mehreren Grundsatzentscheidungen konkrete Maßstäbe aufgestellt und ein klares Prüfungsschema festgelegt, an Hand derer im Einzelfall
von den Gerichten eine Auswertung der Besoldung zu erfolgen hat. Diese Maßstabe hat das Verwaltungsgericht Schleswig nun herangezogen.
Es dabei u.a. um einen Vergleich mit der Entlohnung der Angestellten im öffentlichen Dienst, mit der Besoldung in anderen Bundesländern und um die Sicherstellung eines Mindestabstands zur Grundsicherung.
Unteralimentation nur in der Besoldungsgruppe 7
Nur in der Besoldungsgruppe A7 hat das Verwaltungsgericht (VG) eine Unteralimentation festgestellt. Dort soll nun im Rahmen eines sogenannten Normenkontrollverfahrens das Bundesverfassungsgericht entscheiden.
Über den weiteren Verlauf der Verfahren werden wir berichten.
Hier finden Sie die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 21.09.2018: