Das Land Rheinland-Pfalz hat mit Wirkung vom 01.01.2012 in dem sogenannten 1. Dienstrechtsänderungsgesetz zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung vom 20.12.2011 die Erhöhung der Beamtenbesoldung für die Landesbeamten im Hinblick auf die verfassungsrechtlich vorgegebene Schuldenbremse in der Weise festgelegt, dass für die nächsten 5 Jahre, nämlich von 2012 bis 2016, eine Erhöhung der Besoldung – jeweils festgeschrieben um 1 % - erfolgen soll. Eine Öffnungsklausel enthält die gesetzliche Bestimmung nicht.
Bislang war es so gewesen, dass die Erhöhung der Beamtenbesoldung jährlich – unter Berücksichtigung der allgemeinen Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst – angepasst wurde. Mit der gesetzlichen Festlegung auf 1 % pro Jahr erfolgte eine Abkopplung der Beamtenbesoldung von der Gehaltsentwicklung der Tarifbeschäftigten. Berücksichtigt man die Tariflohnerhöhungen sowie die Inflationsrate der letzten Jahre, so lässt sich hieraus ableiten, dass die Erhöhung der Besoldung der Landesbeamten hinter derjenigen der Tarifbeschäftigten zurückbleiben wird und darüber hinaus auch weit unter der Inflationsrate liegen dürfte.
Die DGB Rechtsschutz GmbH führt nun zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzlichen Bestimmungen Musterprozesse vor den Verwaltungsgerichten in Rheinland-Pfalz durch. Im Vorfeld gab es eine Erklärung des zuständigen Staatsministers, wonach je nach Ausgang der anhängigen Musterprozesse eine Neuberechnung der Besoldung für alle Landesbeamten erfolgen könne.
Nunmehr hat das Verwaltungsgericht Koblenz die Frage der Verfassungsmäßigkeit des 1. Dienstrechtänderungsgesetzes dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Von Seiten des Landes wird argumentiert, die Festschreibung der Besoldungserhöhung sei zwingend durch die verfassungsrechtlich gebotene Schuldenbremse erforderlich. Das Verwaltungsgericht geht nun jedoch in seinem 64-seitigen Beschluss davon aus, dass mit der angegriffenen gesetzlichen Regelung sehr wohl eine greifbare Abkopplung der Beamtenbesoldung von der allgemeinen Entwicklung zu sehen ist. Es stellt daher fest, dies begründe einen rechtlich unzulässigen Eingriff in den durch Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz garantierten unantastbaren Kerngehalt der beamtenrechtlichen Alimentation.
Die Sicht des Bundesverfassungsgerichtes zu dieser Rechtsfrage, die für alle Beamte des Landes Rheinland-Pfalz von Bedeutung ist, bleibt nun mit Spannung abzuwarten.
Die vollständige Entscheidung können Sie hier nachlesen.
Susanne Theobald
Saarbrücken