Immer mehr Menschen arbeiten auch unterwegs. Copyright by DGB Rechtsschutz
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Der Sachverhalt

Ein Technischer Fernmeldeamtmann (Besoldungsgruppe A 11) steht in Diensten der Deutschen Telekom AG und war bis 2005 in Bayern eingesetzt. Seitdem wird er nicht mehr tatsächlich beschäftigt, weil sein Tätigkeitsbereich weggefallen ist und sich an seinem Dienstort auch keine andere Beschäftigung für ihn gefunden hat. Der Beamte muss aber als Bundesbeamter von der Bundesrepublik Deutschland als seiner Dienstherrin weiter alimentiert werden und erhält seine vollen Bezüge. 

 

Im März 2016 wurde der Beamte dann nach Hessen an einem 443 km von seinem Heimatort entfernten Standort versetzt. Dort soll er als Referent Projektmanagement im Bereich Business Projects eingesetzt werden. Der Dienstposten ist mit der Besoldungsgruppe A11 bewertet. 

 

Gegen diese Versetzung ist der Beamte gerichtlich vorgegangen. Er hält die Versetzung wegen der großen Entfernung nicht für zumutbar. Der Dienstherr habe mit der Versetzung gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen.

 

Das Verwaltungsgericht (VG) Regensburg hat seine Klage indessen abgewiesen. Das Gericht war zu der Auffassung gelangt, dass die Versetzung des Klägers formell und materiell rechtmäßig sei. Eine Berufung gegen das Urteil hatte das VG nicht zugelassen.

 

Die Entscheidung des VGH

Der Beamte hat beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) die Zulassung der Berufung beantragt. Nach seiner Auffassung ist das Urteil des VG offensichtlich unrichtig. Auch der VGH hat die Berufung nicht zugelassen, weil die Versetzung des Beamten nicht zu beanstanden sei. Grundsätzlich könne ein Bundesbeamter innerhalb des gesamten Bundesgebietes versetzt werden. Ohne Zustimmung des Beamten bedürfe es allerdings dienstlicher Gründe. Die seien hier gegeben. Mit der Versetzung sei das Ziel verfolgt worden, dem seit Jahren beschäftigungslosen aber voll alimentierten Beamten wieder in eine Dauerbeschäftigung zu vermitteln.

 

Die Versetzung liege nicht nur im betriebswirtschaftlichen Interesse des Dienstherrn, eine Gegenleistung für die fortlaufend gezahlten Bezüge zu erhalten. Sie sei darüber hinaus auch im öffentlichen Interesse an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenwahrnehmung.

 

Die Versetzung an den neuen Beschäftigungsort sei dem Kläger trotz der erheblichen Entfernung zumutbar. Insbesondere habe der Dienstherr nicht gegen Fürsorgepflichten verstoßen. Zwar müsse er die sich aufgrund der großen Entfernung für den Beamten  und seiner Familie ergebenden Belastungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht berücksichtigen. Wenn eine amtsangemessene Beschäftigung näher am Wohnort nicht möglich sei, habe der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht genüge getan,  wenn dem Beamten als Folge der Übernahme eines dauerhaften Arbeitsplatzes die Erstattung von Fahrmehrkosten, zeitlichem Mehraufwand oder Umzugshilfe zugesichert worden. Der Dienstherr müsse es jedenfalls nicht hinnehmen, einem Beamten jahrelang die vollen Bezüge zu zahlen ohne ihn tatsächlich beschäftigen zu können.

 

Die Entscheidung des VGH:

Rechtliche Grundlagen

§ 28 Bundesbeamtengesetz (Versetzung)

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.
(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.
(3) 1Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. 2Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. 3Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.
(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.
(5) 1Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. 2Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.