Das VG gab damit einer 1,58 m großen Volljuristin Recht, die sich nach Ablegung ihrer beiden Staatsexamen für den höheren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei beworben hatte und mit ihrer Bewerbung gescheitert war.
Ablehnung wegen Körpergröße unwirksam
Die beklagte Bundespolizei hatte die Klägerin nicht zur Eignungsprüfung zugelassen, weil die nicht über die erforderliche Mindestkörpergröße verfügt. Die Bundespolizei sieht Mindestkörperlängen für Bewerber vor. Diese Mindestgröße liegt bei Männern bei 1,65 Meter und bei Frauen bei 1,63 Meter.
Die entscheidende 12. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts sah diese Regelung als unwirksam an und sprach der Klägerin eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu.
Eine unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen, bezogen auf ihre Körpergröße, sei nicht zu rechtfertigen. Jedenfalls hätte die Bundespolizei solche Gründe nicht überzeugend belegen können. Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung Berufung zugelassen.
Anmerkung: Unterscheidung braucht sachliche Gründe
Das Gleichbehandlungsgesetz erlaubt eine unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen nur aus sachlichen Gründen. Eine unterschiedliche Behandlung ist dann zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.
Eine sachliche Rechtfertigung für eine Beschränkung bei der Körpergröße könnte vorliegen, wenn die Bedienung bestimmter Geräte sonst nicht möglich wäre, bei der Polizei ist so etwas theoretisch sogar denkbar. Warum man als Jurist*in eine bestimmte Körpergröße haben muss, leuchtet dagegen schon weniger ein.
Wenn denn aber eine bestimmte Körpergröße erforderlich wäre, warum ist sie dann für Frauen und Männer unterschiedlich? Entweder eine Aufgabe ist mit einer bestimmten Körpergröße leistbar, oder nicht. Das Geschlecht darf dabei keine Rolle spielen.
Fragwürdig ist allerdings, worin die Diskriminierung der Klägerin liegen soll. Auch ein Mann mit ihrer Körpergröße wäre nicht zugelassen worden. Im Gegenteil hätte sich ein Mann mit einer Körpergröße von 1,63 m Körpergröße auf Diskriminierung berufen können, weil er als Frau nicht an der Beschränkung gescheitert wäre.
Es stellt sicherlich eine unsachliche Einschränkung dar, wenn die klagende Juristin aufgrund geringer Körpergröße nicht eingestellt wurde. Ob hieraus eine Entschädigung wegen Verstoßes gegen das AGG folgen muss, erscheint fraglich. Möglicherweise wird sich das Oberverwaltungsgericht in naher Zukunft mit dieser Frage befassen müssen.
Hier gibts die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Schleswig