Eine Beamtin oder ein Beamter wird in der Regel auf Lebenszeit ernannt.
Die Begründung des Beamtenverhältnisses erfolgt durch die Berufung eines Bewerbers in ein Amt. Liegt kein Sonderfall vor, ist der Beamte durch Aushändigung der Ernennungsurkunde auf Lebenszeit ernannt. Auch nach der Pensionierung besteht das Beamtenverhältnis also fort. Der Beamte hat einen Anspruch auf Besoldung (Alimentation) bis zu seinem Lebensende. Die Rechte und Pflichten des Beamten und des Dienstherrn ergeben sich aus der Verfassung und dem Gesetz. Es gibt also kein vertraglich begründetes Arbeitsverhältnis, das gekündigt werden könnte.
Die gesetzlichen Vorschriften bestimmen auch, unter welchen Umständen ein Beamtenverhältnis vor dem Tod des Beamten beendet wird: Ein auf Lebenszeit ernannter Beamter ist aus dem Dienst zu entfernen, wenn der Dienstherr oder die Allgemeinheit das Vertrauen in den Beamten endgültig verloren haben. Von einem solchen Vertrauensverlust ist auszugehen, wenn der Beamte schuldhaft ein schweres Dienstvergehen begangen hat. In einem derartigen Fall es keine Alternative: das Gesetz schreibt die Entfernung zwingend vor.
Was ist ein schweres Dienstvergehen?
Ein Dienstvergehen liegt vor, wenn der Beamte schuldhaft Dienstpflichten verletzt hat. Die Beamtengesetze enthalten zumeist etwas allgemein gehaltene Pflichtenkataloge. Besonders häufig lautet der Vorwurf, die Beamten hätten ihre Wohlverhaltenspflicht oder ihre Pflicht zur uneigennützigen Dienstausübung verletzt.
Dem liegt das Bild eines Berufsbeamten zugrunde, der sich mit vollem Einsatz und unter Zurückstellung aller persönlichen Interessen seinen Pflichten zu widmen hat. Dabei beschränken sich die Pflichten nicht nur auf das Verhalten des Beamten während des Dienstes. Auch außerdienstliches Verhalten kann eine Pflichtverletzung darstellen. Insoweit kommt es insbesondere darauf an, welches Amt der Beamte bekleidet. Von Polizeibeamten etwa wird erwartet, dass sie keine Straftaten begehen. Denn ihre Pflicht besteht gerade darin, Straftaten zu verhindern. Zur Beurteilung, ob außerdienstliches Verhalten eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht ist, ist zudem maßgeblich, inwieweit das Verhalten das Ansehen des Berufsbeamtentums in der Öffentlichkeit schädigt.
Die Verletzung der Pflicht allein reicht indessen nicht aus. Man muss dem Beamten die Verletzung auch vorwerfen können. Er muss schuld sein, also zumindest fahrlässig, wenn nicht gar vorsätzlich gehandelt haben.
Als schwer gilt ein Dienstvergehen, das zu einem vollständigen Vertrauensverlust führt. Dabei kommt es nicht auf das persönliche Vertrauen der Vorgesetzten an. Maßgeblich ist vielmehr, ob objektiv noch Vertrauen besteht.
Straftaten im Dienst und außerhalb des Dienstes
In einer Entscheidung vom Dezember 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) beschlossen, dass es Straftaten, die im Dienst begangen werden und außerdienstliche Straftaten ein identischer „Orientierungsrahmen“ besteht. Danach bemisst sich die Disziplinarmaßnahme nach dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen.
Das BVerwG hat klargestellt, dass der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Inwieweit Vertrauen durch eine Straftat des Beamten verloren gegangen ist, orientiert sich an dem Strafmaß, die der Gesetzgeber für diese Tat vorsieht.
Begeht ein Beamter eine Straftat, für die das Strafgesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Bei einer Strafandrohung bis zu zwei Jahren reicht der Rahmen bis zur Herabsetzung (Degradierung) um ein Amt. Wenn das Dienstvergehen in einem Zusammenhang mit dem Amt des Beamten steht, reicht es auch, wenn die Tat mit einer Freiheitsstrafe um bis zu zwei Jahren bedroht ist, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Das hat das BVerwG etwa angenommen bei Polizisten oder Lehrern, denen man den Besitz kinderpornografischer Schriften nachweisen konnte.
Nicht entscheidend ist dabei, zu welcher Strafe der Beamte im Strafverfahren tatsächlich verurteilt wurde. Es kommt vielmehr darauf an, welche Strafe das Gesetz vorsieht. Das BVerwG geht zutreffend davon aus, dass Strafverfahren und Disziplinarverfahren unterschiedliche Ziele verfolgen. Also kann es sein, dass der Beamte in einem Strafverfahren mit einer Bewährungsstrafe davonkommt, und trotzdem im anschließenden Disziplinarverfahren aus den Dienst entfernt wird. Allerdings betont das BVerwG in vielen Entscheidungen, dass das Strafmaß eine Indizwirkung hinsichtlich der Erheblichkeit der Schuld haben könne. Der Regelfall bei schweren Straftaten ist die Entfernung aus dem Dienst bei aktiven Beamten.
Milderungsgründe und Erschwernisgründe
Die Rechtsprechung hat aber so genannte "anerkannten Milderungsgründe“ entwickelt, die teilweise zu einer Disziplinarmaßnahme führen, die um eine Stufe niedriger liegt als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme, es sei denn, es liegen gegenläufige belastende Umstände vor. Der Beamte ist dann also etwa bei einer schweren Straftat nicht aus dem Dienst zu entfernen, sondern lediglich um ein Amt zu degradieren.
Solche Milderungsgründe sind:
- Zugriff auf Vermögen von geringem Wert (ca. € 50,00)
- Es handelte sich um eine „persönlichkeitsfremde Augenblickstat“ in einer besonderen Versuchungssituation
- Der Beamte handelte in einer unverschuldeten und ausweglosen Notlage
- Der Beamte hat vor Tatentdeckung aus eigenem Antrieb die Tat „wieder gut gemacht“
- Es handelt sich um eine Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase
Solche Milderungsgründe greifen in der Praxis aber nur selten, weil die Anforderungen sehr hoch sind. So muss etwa eine Notlage des Beamten existentiell sein. Das Geld, das ihm monatlich zur Verfügung steht, muss unterhalb des Hartz-IV-Satzes liegen. Außerdem muss die Lage des Beamten auch noch aussichtslos sein, also auch nicht durch Darlehen oder Vorschüsse des Dienstherrn behebbar.
Auf der anderen Seite gibt es auch Erschwernisgründe, die dazu führen, dass sich das Disziplinarmaß erhöht. Solche Gründe können etwa sein:
- Anzahl und Häufigkeit der Taten
- die Höhe des Gesamtschadens und
- die missbräuchliche Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sein.
Ein im Strafverfahren festgestellter Sachverhalt ist bindend
Zumeist wurde wegen einer dem Disziplinarverfahren zugrundeliegenden Straftat bereits ein Strafverfahren gegen den Beamten geführt. Ein Sachverhalt, der Grundlage eines Strafurteils ist, ist für das Disziplinarverfahren bindend. Weder der Dienstvorgesetzte des Beamten noch das Verwaltungsgericht dürfen in diesem Fall den Sachverhalt erneut ermitteln. Die Disziplinarmaßnahme wird also aufgrund eines von den Strafrichtern festgestellten Sachverhalts festgesetzt.
Es kommt aber vor, dass im Disziplinarverfahren Gesichtspunkte heranzuziehen sind, die im Strafverfahren keine Rolle gespielt haben. Die Bindung an den im Strafverfahren ermittelten Sachverhalt heißt nicht, dass der Dienstvorgesetzte oder das Verwaltungsgericht nur den Sachverhalt aus dem Strafurteil zugrunde legen dürfen. Aber soweit es um ein und dieselbe Sache geht, darf im Disziplinarverfahren weder neu ermittelt noch eine eigene Beweiswürdigung durchgeführt werden.
Neu festzustellen ist der Sachverhalt dann, wenn er offenkundig unrichtig ist. Es reicht dabei nicht, dass der Verteidiger des Beamten lediglich vorbringt, Beweise könne man auch anders würdigen als das Strafgericht. Auch der Einwand, das Gericht habe den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ verletzt, ist unzureichend. Offenkundig unrichtig ist der Sachverhalt nur, wenn er für jeden einleuchtend schlichtweg unzutreffend ist. In einem solchen, in der Praxis selten anzutreffenden Fall fasst das Verwaltungsgericht einen Beschluss, mit dem es sich vom betreffenden Sachverhalt löst.
Nicht bindend sind im Übrigen Sachverhalte, die lediglich die Staatsanwaltschaft ermittelt hat. Es geht nur um die Sachverhalte, auf deren Grundlage es rechtskräftige Urteile gibt.
Beispiele aus jüngster Zeit, die zur Entfernung aus dem Dienst geführt haben
- Nutzung des Internets am Arbeitsplatz zu privaten Zwecken in erheblichem Umfang:
- Strafrechtliche Verurteilung wegen Hehlerei:
Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 22. August 2017 - 8 K 3264/16 -
- Körperverletzung im Amt durch einen Polizisten:
- Fälschung eines Testamentes und Veruntreuung von Geld:
- Betrug zu Lasten der Beihilfe:
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07. März 2017 - 2 B 19/16
- Fernbleiben vom Dienst auf Anraten des behandelnden Facharztes, obwohl der zuständige Amtsarzt Dienstfähigkeit festgestellt hatte: