Der Sachverhalt
Der Beamte (Besoldungsgruppe A 15) war seit 1996 Vorsteher eines Finanzamtes. Im Jahr 2008 wurde gegen den ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Ihm wurde vorgeworfen, zusammen mit seiner ersten Ehefrau in den Einkommenssteuererklärungen der Jahre 2002 bis 2006 vorsätzlich unrichtige Angaben über seine persönlichen Verhältnisse gemacht zu haben. Seit Mitte 2001 lebte der Beamte von seiner Ehefrau getrennt. In den Steuererklärungen hatten die Eheleute angegeben, weiter zusammen zu leben, um die Veranlagungsart "Zusammenveranlagung" zu erwirken. Durch diese Falschabgabe haben der Beamte und seine Ehefrau deutlich weniger Steuern gezahlt, als sie es bei wahrheitsgemäßen Angaben hätten müssen. Das Amtsgericht hat den Beamten wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung in einem Fall zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen á 100 € verurteilt.
Im Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beamten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hat die Berufung gegen das Urteil zurückgewiesen. Der Beamte habe ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen, das in besonderem Maße geeignet sei, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt des Beamten oder für das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
Der Beamte hat beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Zulassung der Revision beantragt. Begründet hat er den Antrag mit der besonderen Bedeutung der Rechtssache. Zudem weiche das Urteil des OVG von Entscheidungen BVerwG ab. Es habe in mehreren Entscheidungen betont, dass bei der disziplinarrechtlichen Würdigung oder bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme im Fall eines außerdienstlichen Dienstvergehens die Bewertung des Dienstvergehens durch die Strafgerichte zugrunde zu legen sei. Der Bundesgerichtshof (BGH) habe am 2.12.2008 in einem Grundsatzurteil entschieden, dass Steuerhinterziehung über einen Betrag bis 50.000 € höchstens mit Geldstrafe geahndet werde. Der Beamte hatte Zweifel, dass eine Straftat, die nur eine Geldstrafe nach sich zieht, zu seiner Entfernung aus dem Dienst führen kann.
Rechtlicher Hintergrund
Es geht im vorliegenden Fall um die disziplinarrechtliche Ahndung einer außerdienstlichen Straftat. Eine Disziplinarmaßnahme bemisst sich grundsätzlich nach der Schwere eines schuldhaft begangenen Dienstvergehens. Ergibt die Gesamtwürdigung des Sachverhaltes, dass aufgrund des Dienstvergehens der Dienstherr und die Öffentlichkeit das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten endgültig verloren hat, ist die Entfernung aus dem Dienst die Regelmaßnahme.
Nicht jede außerdienstliche Verfehlung eines Beamten wird disziplinarrechtlich geahndet. Die außerdienstliche Pflichtverletzung muss gleichzeitig ein Dienstvergehen sein. Das ist nur dann der Fall, wenn die Pflichtverletzung in besonderem Maße geeignet ist, das Amt oder das Ansehen des Beamtentums in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen. Es muss also in irgendeiner Weise für die Öffentlichkeit ein Bezug zwischen dem außerdienstlichen Verhalten und den dienstlichen Aufgaben des bestehen. Die vor einigen Jahren noch herrschende Auffassung, ein Beamter sei immer im Dienst und müsse sich stets rechtschaffend verhalten, gilt heute nicht mehr. Ein Beamter wird in der Öffentlichkeit jetzt mehr als „normaler Arbeitnehmer“ wahrgenommen, der auch einmal Fehler begehen darf, ohne dass das gleich dienstliche Konsequenzen haben muss.
Einen endgültigen Vertrauensverlust sieht das BVerwG nach jüngster Rechtsprechung dann, wenn das Dienstvergehen eine Straftat war und das Gesetz für diese Tat eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht. Das ist aber nur der Regelfall. Im Einzelfall muss immer auch noch geprüft werden, ob Erschwernis- oder Milderungsgründe vorliegen. Sodann muss auch noch das Persönlichkeitsbild des Beamten umfassend gewürdigt werden.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
Das BVerwG hat die Revision nicht zugelassen, weil die Sache aus seiner Sicht keine grundsätzliche Bedeutung habe und auch nicht von Entscheidungen des BVerwG abweiche.
Das BVerwG wies darauf hin, dass Strafrecht und Disziplinarrecht unterschiedliche Funktionen hätten. Ein Urteil im Strafverfahren ziele auf Sühne. Bei der Disziplinarmaßnahme käme es dagegen auf das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten an. In den vom Beamten angeführten Entscheidungen habe das BVerwG lediglich zum Ausdruck gebracht, dass bei einer außerdienstlich begangenen Straftat zur Festlegung der Schwere des begangenen Dienstvergehens indiziell auf die vom Strafgericht konkret ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden könne. Hätten Strafgerichte bei einem außerdienstlich begangenen Dienstvergehen lediglich auf eine Geldstrafe erkannt, käme im Disziplinarverfahren die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht.
Das BVerwG misst insoweit insbesondere dem konkreten Aufgabenbereich des Beamten Bedeutung zu. Gäbe es einen sachlichen Bezug des Dienstvergehens zum konkreten Aufgabenbereich des Beamten, könne sich daraus eine Indizwirkung ergeben, weil der Beamte mit dem ihm übertragenen konkreten Amt identifiziert werde. Das Gericht habe nie die Auffassung vertreten, dass bei einer Steuerhinterziehung eine Entfernung ausschließlich dann in Betracht käme, wenn der Betrag der hinterzogenen Steuern einen siebenstelligen Euro-Betrag erreiche. Vielmehr habe das Gericht in früheren Entscheidungen betont, dass die Höhe der Steuerhinterziehung dann für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme eine Bedeutung habe, wenn die außerdienstliche Steuerhinterziehung keinen dienstlichen Bezug aufweise und deshalb auch keine Rückschlüsse auf die zukünftige Dienstausübung des Betroffenen zulasse.
Das BVerwG hält die Entfernung für gerechtfertigt. Ein Dienstvergehen liegt vor, weil er als Finanzbeamter Steuerhinterziehung begangen hat. Erschwerend kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass der Beamte ein hohes Amt inne hat und Vorgesetztenfunktion ausübt. Zudem hat er das Vergehen jahrelang wiederholt.