Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung können pro Jahr bis zu zehn Tage je Kind unter zwölf Jahren Krankengeld erhalten. Voraussetzung ist, dass das Kind erkrankt ist. Im Höchstfall werden 25 Tage Krankengeld bezahlt.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst haben außerdem nach dem Tarifvertrag einen Anspruch darauf, von der Arbeit freigestellt zu werden, wenn ihr Kind schwer erkrankt ist, das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht zur Verfügung steht.
Für Beamtinnen und Beamte gelten diese Regelungen nicht, ebenso für privat Krankenversicherte. Im Beamtenrecht gibt es allenfalls die Möglichkeit, Sonderurlaub aus persönlichen Anlässen zu nehmen. Das regelt die Sonderurlaubsverordnung.
Sonderurlaub aus persönlichen Anlässen
Für Bundesbeamten können Sonderurlaub aus unterschiedlichen Gründen erhalten. Geregelt ist das auch für persönliche Anlässe.
Hierzu gehören beispielsweise Geburts- und Todesfälle, verschiedene Betreuungssituationen, akute Pflegesituationen sowie Organspenden. Hier zahlt der Dienstherr die Besoldung für einen bestimmten Zeitraum weiter.
Bis zu vier Tagen Urlaub im Jahr können Beamte*innen dabei für erkrankte Kinder unter zwölf Jahren erhalten.
Kita und Schule sind zu - was nun?
Was ist jedoch, wenn Kita oder Schule geschlossen werden, das Kind sich jedoch bester Gesundheit erfreut?
Arbeitnehmer*innen sind da im Regelfall auf die Kulanz ihres Arbeitgebers angewiesen. Funktionierten Home-Office, Kinderbetreuung im Büro oder durch die Großeltern nicht, sehen sich Eltern in Situationen, die sie kaum bewältigen können.
Im Beamtenrecht gibt es allerdings eine Vorschrift, die hier weiterhelfen kann. § 96 Bundesbeamtengesetz regelt das Fernbleiben vom Dienst. Beamte*innen dürfen dem Dienst grundsätzlich nicht ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten fernbleiben.
Umgekehrt bedeutet das natürlich, dass sie zu Hause bleiben dürfen, wenn der Dienstherr dies genehmigt ist.
Es besteht kein uneingeschränkter Anspruch auf Freistellung
Das bedeutet natürlich nicht, dass ein uneingeschränkter Anspruch darauf besteht, eine solche Genehmigung zu erhalten.
Der Dienstherr muss aber jeden Einzelfall prüfen. Bei seiner Entscheidung muss er sich auch rechtlichen Überlegungen und Abwägungen stellen. Willkürlich ablehnen darf er nicht.
Will der Beamte/die Beamtin wegen Dienstunfähigkeit freigestellt werden, muss er/sie das auf Verlangen nachweisen. Dienstunfähigkeit ist mithin ein gesetzlich festgelegter Grund der Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge.
Der Grund für die Freistellung muss schwerwiegend sein
Liegt ein anderer Grund vor, so muss dieser sicher ähnlich schwerwiegend sein. Nur dann wird der/die Beamt*in erwarten können, vom Dienst freigestellt zu werden.
Wiegen die Gründe für die Freistellung so schwer, dass es nicht zumutbar erscheint, den Dienst aufzunehmen, wird dieser Anspruch auf Freistellung auch rechtlich durchgesetzt werden können.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass es nachweisbar es keine alternative Möglichkeiten gibt, das Kind zu betreuen und auch Home-Office nicht möglich ist.
Bietet ein Dienstherr die Verlegung der Dienstzeit an, wäre auch dies ein Grund dafür, eine Dienstbefreiung nicht zu genehmigen.
Was bleibt, wenn es keine Lösung gibt?
Wenn eine Lösung vor Ort nicht möglich erscheint, bleibt aber auch hier letztlich nur die Möglichkeit, Erholungsurlaub oder Freizeitausgleich zu nehmen.
Denkbar ist auch eine Freistellung ohne Bezüge. Das Gesetz lässt hier eine sogenannte familienbezogene Beurlaubung zu.
Die familienbezogene Beurlaubung ist ebenso wie familienbezogene Teilzeit möglich, wenn ein Kind unter 18 Jahren betreut wird. Stehen aber dienstliche Belange entgegen, ist jedoch auch dieser Weg unter Umständen verschlossen.
Die Rechtslage ist schwierig
Die momentane Situation im Zusammenhang mit dem Corona-Virus ist aber bislang einmalig. Vergleichbare Rechtsprechung zur Freistellung wegen der Kinderbetreuung gibt es noch nicht.
Sicher mag es interessant sein, dies gerichtlich, durchaus auch in einem gerichtlichen Eilverfahren durchzusetzen, wenn der Dienstherr blockiert.
Das kann aber nicht die Empfehlung für die allgemeine Praxis sein. Die jetzige Sondersituation muss vielmehr dazu genutzt werden, umfassend miteinander zu kommunizieren. Dabei ist es wichtig, dass Dienstherren und Beamte*innen versuchen, einen Weg zu finden, bei dem sowohl persönliche als auch dienstliche Belange ausreichend berücksichtigt werden.
Wo ein Wille, da ist auch meist auch ein Weg!
Links
§ 21 SUrlV: Sonderurlaub aus persönlichen Anlässen
§ 96 BBG: Fernbleiben vom Dienst
§ 92 BBG: familienbedingte Freistellung
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Rechtliche Grundlagen
§ 96 Bundesbeamtengesetz
(1) Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Verliert die Beamtin oder der Beamte wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach dem Bundesbesoldungsgesetz den Anspruch auf Besoldung, wird dadurch die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht ausgeschlossen.