Im Anschluss an ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17.12.2014 (6 A 2162/12) hatte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 18.01.2016 (2 B 13/15) ganz aktuell über die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache sowie die hierauf gestützte Beschwerde zu entscheiden.
Antrag auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit
Dem vorausgehenden Urteil des Oberverwaltungsgerichts lag ein Antrag eines Polizeiarztes zugrunde, der nach seiner Ernennung auf Lebenszeit Elternzeit in Anspruch nahm. Nach der Geburt des 2. Kindes wurde die Elternzeit verlängert, es erfolgte außerdem eine Beförderung des Beamten. Seine Stelle als Polizeiarzt sollte für die Dauer seiner Abwesenheit anderweitig besetzt werden.
Noch vor Ablauf der bewilligten Elternzeit beantragte der Beamte während eines stationären Krankenhausaufenthaltes die Zustimmung zur vorzeitigen Beendigung der Elternzeit. Er machte hierbei geltend, wegen des Eintritts einer schweren Erkrankung sei ihm die Betreuung der Kinder nicht möglich. Er verwies darauf, dass eine ärztliche Bescheinigung nachgereicht werde.
Der Antrag war vom Dienstherrn mit der Begründung abgelehnt worden, es komme nicht darauf an, ob die Voraussetzungen eines Härtefalles gegeben seien, denn es lägen in jedem Fall dringende dienstliche Gründe vor, aus welchen heraus die vorzeitige Beendigung der Elternzeit abgelehnt werden könne. Hierbei wurden beispielhaft auf personalwirtschaftliche oder fiskalische Belange hingewiesen.
Dienstherr lehnt aus dringenden betrieblichen Gründen ab
Unter Berücksichtigung der ursprünglich vereinbarten Dauer der Elternzeit seien zwischenzeitlich auch Dispositionen in Form einer verbindlichen Einstellungszusage getroffen worden, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten.
Etwa zeitgleich reichte der Polizeiarzt eine ärztliche Bescheinigung ein, mit welcher der stationäre Krankenhausaufenthalt im Vorfeld bestätigt wurde und mit welcher außerdem darauf hingewiesen worden ist, die Betreuung der Kinder sei wegen der Erkrankung nicht mehr gewährleistet.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen verwies mit seinem Urteil vom 17.12.2014 ( 6 A 2162/12) nun zunächst darauf, dass dem Dienstherrn eine Ablehnung des Antrages auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen eines besonderen Härtefalles nur dann möglich sei, wenn der Dienstvorgesetzte diese Ablehnung innerhalb von vier Wochen aus dringenden dienstlichen Gründen schriftlich ausspreche.
OVG Erkrankung kann grundsätzlich Härtefall sein
In einer schweren Krankheit sei zwar durchaus ein besonderer Härtefall zu sehen und der Beamte habe mit der Bezugnahme auf seine Erkrankung sowie seine stationäre Behandlung schon auch einen solchen Härtefalle geltend gemacht.
Das Gericht weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass der Dienstherr zur Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen eines Härtefalles gegeben seien, im Rahmen seiner Entscheidungsfrist von vier Wochen auf die ihm unterbreiteten Tatsachen und Härtefallgründe abzustellen habe.
Hieraus folgt zum einen, dass der Dienstherr an die gesetzliche Frist gebunden ist, will er einen Antrag eines Beamten ablehnen; zum anderen folgt hieraus jedoch, dass er hierfür die der Entscheidung zugrunde zu legenden Gründe nur in der Weise in die Entscheidungsfindung einbeziehen kann, wie sie ihm innerhalb dieses Vier-Wochen-Zeitraumes bekannt sind.
Beamter muss Gründe binnen vier Wochen darlegen
Das Oberverwaltungsgericht hat hier ausdrücklich festgelegt, dass der Pflicht des Dienstherrn zu einer kurzfristigen Entscheidung spiegelbildlich die Obliegenheit des Beamten entspricht, die Tatsachen, aus welchen er das Vorliegen eines besonderen Härtefalls herleitet, rechtzeitig vor Ablauf der
Vier-Wochen-Frist so vorzutragen und zu belegen, dass der Dienstherr sie bei seiner Entscheidung berücksichtigen kann.
Andernfalls würde dem Dienstherrn zugemutet, die Entscheidung auf einer ungewissen Tatsachengrundlage zu treffen, wobei er dann das Risiko eingehe, dass die Entscheidung einer späteren Überprüfung aufgrund neuer Belege nicht standhielte. Für eine solche einseitige Risikoüberbürdung auf den Dienstherrn biete die Vorschrift keine Grundlage.
Dem hat sich das Bundesverwaltungsgericht in dem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 28.01.2016 im Rahmen einer Rechtsbeschwerde angeschlossen.
BVerwG: Keine umfassende Belehrungspflicht des Dienstherrn
Ergänzend hat das BVerwG ausgeführt, dass es in seiner Rechtsprechung in Bezug auf die Fürsorgepflicht anerkannt sei, dass aus dieser Fürsorgepflicht für den Dienstherrn keine allgemeine Pflicht zur Belehrung des Beamten über sämtliche für seine Rechtsstellung bedeutsamen Vorschriften abgeleitet werden könne.
Ausdrücklich wird des Weiteren darauf verwiesen, dass die Fürsorgepflicht nicht gebiete, dass der Dienstherr seine Beamten von sich aus auf die für sie etwa in Betracht kommende Möglichkeit einer Antragstellung aufmerksam zu machen oder auf die Wahrung von Antragsfristen hinzuweisen habe.
Entsprechendes gelte auch für die Anforderungen an eine inhaltliche Begründung eines Antrages, wie im vorliegenden Fall an die Darlegung eines besonderen Härtefalles.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt im Beschluss vom 28.01.2016 des Weiteren klar, dass sich die Obliegenheit, innerhalb der gesetzlichen Frist alle für die Begründung des Härtefalls maßgeblichen Umstände vorzutragen und zu belegen, schließlich hinreichend klar aus dem Gesetz ergebe und die vom Gesetz beabsichtigte Beschleunigung auch im Interesse des Beamten andernfalls nicht erreicht werden können.
Den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts finden sie hier
Rechtliche Grundlagen
§ 7 BEEG
(1) Elterngeld oder Betreuungsgeld ist schriftlich zu beantragen. Sie werden rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf die jeweilige Leistung eingegangen ist. In dem Antrag auf Elterngeld oder Betreuungsgeld ist anzugeben, für welche Monate Elterngeld im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 2, für welche Monate Elterngeld Plus oder für welche Monate Betreuungsgeld beantragt wird.
(2) Die im Antrag getroffenen Entscheidungen können bis zum Ende des Bezugszeitraums geändert werden. Eine Änderung kann rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats verlangt werden, in dem der Änderungsantrag eingegangen ist. Sie ist außer in den Fällen besonderer Härte unzulässig, soweit Monatsbeträge bereits ausgezahlt sind. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 kann für einen Monat, in dem bereits Elterngeld Plus bezogen wurde, nachträglich Elterngeld nach § 4 Absatz 2 Satz 2 beantragt werden. Im Übrigen finden die für die Antragstellung geltenden Vorschriften auch auf den Änderungsantrag Anwendung.
(3) Der Antrag ist außer in den Fällen des § 4 Absatz 6 und der Antragstellung durch eine allein sorgeberechtigte Person von der Person, die ihn stellt, und zur Bestätigung der Kenntnisnahme auch von der anderen berechtigten Person zu unterschreiben. Die andere berechtigte Person kann gleichzeitig einen Antrag auf das von ihr beanspruchte Elterngeld oder Betreuungsgeld stellen oder der Behörde anzeigen, wie viele Monatsbeträge sie für die jeweilige Leistung beansprucht, wenn mit ihrem Anspruch die Höchstgrenzen nach § 4 Absatz 4 überschritten würden. Liegt der Behörde weder ein Antrag auf Elterngeld oder Betreuungsgeld noch eine Anzeige der anderen berechtigten Person nach Satz 2 vor, erhält der Antragsteller oder die Antragstellerin die Monatsbeträge der jeweiligen Leistung ausgezahlt; die andere berechtigte Person kann bei einem späteren Antrag abweichend von § 5 Absatz 2 nur die unter Berücksichtigung von § 4 Absatz 4 oder § 4d Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Monatsbeträge der jeweiligen Leistung erhalten.
http://dejure.org/gesetze/BEEG/7.html