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Veranstaltung des DGB Rechtsschutzes

Berliner Arbeitsrechtsforum diskutierte Rechtsprechung des EuGH zur Bezugnahmeklausel

Bei seinem letzten Treffen am 26.04.2016 beschäftigte sich das Forum Arbeitsrecht Berlin mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts zur Bezugnahmeklausel. Das Forum, das regelmäßig in den Räumlichkeiten des DGB Rechtsschutz Berlin zusammen kommt, diskutierte die Entscheidung Alemo Herron, die Reinhard Schinz vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vorstellte.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im vergangenen Jahr ein Urteil erlassen, das unter interessierten Arbeitsrechtlern europaweit Verwunderung, Unverständnis und sogar Bestürzung hervorgerufen hat. In diesem Urteil, das den Namen des Klägers „Alemo-Herron“ trägt, hat das Gericht aus einer EU-Richtlinie, die zum Schutz der Arbeitnehmerinteressen erlassen wurde eine Richtlinie zum Schutz der Arbeitgeberinteressen gemacht.

Wie das möglich ist? Dazu hat Reinhard Schinz, Richter am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, am 26.04.2016 auf dem Forum Arbeitsrecht in Berlin das Urteil besprochen und hinterfragt.

Ausgangsfrage: Dynamische Verweisungsklausel bei Betriebsübergang

Die Entscheidung betraf eine Fallkonstellation aus England, die aber auch im deutschen Arbeitsrecht an der Tagesordnung ist:

Eine Gemeinde hatte ein kommunales Freizeitunternehmen durch Betriebsübergang privatisiert. In den ursprünglichen Arbeitsverträgen mit der Kommune war eine Bezugnahmeklausel enthalten, wonach sich die Arbeitsbedingungen nach den periodisch ausgehandelten Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes richten sollten.

Der neue Arbeitgeber wollte die nach dem Betriebsübergang vereinbarten Tariferhöhungen und Änderungen des Tarifvertrages nicht anwenden. Er meinte, er sei nur an den Tarifvertrag mit dem Stand zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges gebunden.

Nach deutscher Rechtslage eindeutiges Ergebnis

Nach deutschem Recht hätte das Bundesarbeitsgericht den Fall (heute) ziemlich einfach gelöst: Es handelt sich bei der Klausel im Arbeitsvertrag um eine sog. dynamische Bezugnahme auf einen Tarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung.

Da diese Klausel auch nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform 2002 vertraglich vereinbart worden war, wäre sie nach der Rechtsprechung auch nicht mehr als Gleichstellungsabrede, sondern als rechtsverbindliche arbeitsvertragliche Vereinbarung auszulegen, so dass ein einzelvertraglicher Anspruch auf die benannten tariflichen Regelungen in der jeweils gültigen Fassung besteht - auch für die zukünftige Entwicklung.

Der EuGH hat in dem Verfahren „Alemo-Herron“ anders entschieden. Bemerkenswert ist dabei sowohl das Ergebnis, als auch die Begründung. Die Entscheidung wird gestützt auf die EU-Richtlinie 2001/23, die nach ihrem Wortlaut ausdrücklich dem Schutz der Arbeitnehmer bei Inhaberwechsel, insbesondere der Wahrung ihrer Ansprüche dienen soll.

EuGH erfindet neuen Zweck der Richtlinie

Der EuGH stellt nun in der Entscheidung aber ohne jegliche Begründung die Behauptung auf, die Richtlinie diene auch dem „gerechten Ausgleich“ der Interessen der Arbeitgeber und der Erwerber. Daraus folge, dass der Erwerber in der Lage sein müsse, nach einem Unternehmenskauf die für die „Fortsetzung seiner Tätigkeit erforderlichen Anpassungen“ vorzunehmen.

Insbesondere bei einem Inhaberwechsel vom öffentlich-rechtlichen in den privatrechtlichen Sektor besteht nach Auffassung des Gerichts - wiederum ohne jegliche Begründung - ein „erheblicher Anpassungsbedarf“. Der Erwerber habe aber als Privater keine Einflussmöglichkeit auf die weitere Entwicklung der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes.

Deshalb würde eine dynamische Bezugnahmeklausel den Handlungsspielraum des privaten Erwerbers, den er benötige um Anpassungsmaßnahmen vorzunehmen, erheblich einschränken. Der Wesensgehalt seines Grundrechts auf unternehmerische Freiheit sei damit beeinträchtigt.

Mit dieser „Begründung“ kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass die Richtlinie zum Schutz der Arbeitnehmer bei Betriebsübergängen der Anwendung einer arbeitsvertraglichen dynamischen Bezugnahmeklausel entgegenstehe, so dass ein entsprechender Tarifvertrag nach einer Privatisierung nur noch statisch weitergelten dürfe.

Ist das Urteil ernst zu nehmen?

Man muss bei dieser Argumentation in der Urteilsbegründung des EuGH tatsächlich mehrmals tief durchatmen. Auch Reinhard Schinz hat in seinem Vortrag beim Forum Arbeitsrecht bekundet, dass er beim ersten Lesen der Entscheidung fast vom Stuhl gefallen wäre. Er hat dann aber seine Kritik an dem Urteil trotzdem sachlich und dezidiert dargelegt:

Dabei nimmt er zunächst Bezug auf den ausdrücklich normierten Zweck der Richtlinie, den Schutz der Interessen der Arbeitnehmer und gerade nicht einen wie auch immer gearteten „gerechten Ausgleich“ der Arbeitnehmer- und Erwerberinteressen.

Im Übrigen kennt der Erwerber bei einem Unternehmenskauf die Arbeitsverträge und deren Folgen auch für die Zukunft, so dass entsprechende finanzielle Belastungen beim Erwerb bereits berücksichtigt werden können. Einem „gerechten Ausgleich“ durch Verschlechterung der Arbeitsbedingungen bedarf es deshalb nicht.

Richtlinie bezweckt gerade die Beeinträchtigung der Unternehmerfreiheit

Weiterhin besteht bekanntlich bei wirtschaftlicher Notwendigkeit auch für den Erwerber das Recht und die Möglichkeit, arbeitsvertragliche Regelungen zu ändern – durch Vertragsänderungen oder auch Änderungskündigungen. Warum sollten aber vertragliche Vereinbarungen bereits von vorneherein, ohne gesetzliche Grundlage, allein durch Entscheidung des EuGH einseitig zu Gunsten des Erwerbers beschränkt werden?

Weiter verweist Schinz auf frühere Entscheidungen des EuGH, in denen unter anderem richtigerweise festgestellt wurde, dass die Beeinträchtigung unternehmerischer Freiheiten gerade zur Zweckbestimmung der Richtlinie gehöre.

Besonders unverständlich ist für Schinz die Begründung des EuGH unter Bezugnahme auf Art. 16 der europäischen  Grundrechtecharta: das Recht auf unternehmerische Freiheit. Denn die Vertragsfreiheit der Arbeitnehmer, die in Art. 15 der Grundrechtecharta geregelt ist, wird demgegenüber in dem Urteil nicht mit einem Wort erwähnt.

Kein Anlass zur Überheblichkeit

Schließlich ist nach den Ausführungen von Schinz bereits methodisch der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta in diesem Fall gem. Art. 51 Abs. 1  i.V.m.  Art. 8 der Richtlinie gar nicht eröffnet: Art. 8 der Richtlinie schränkt ausdrücklich das Recht der Mitgliedsstaaten nicht ein, für Arbeitnehmer günstigere Tarifverträge zu fördern oder zuzulassen. Im Grunde ist bereits mit diesem Artikel in der Richtlinie selbst alles gesagt.

Trotz aller Kritik besteht gerade auch aus Deutschland kein Anlass zu Überheblichkeit gegenüber dem EuGH. Es ist bekanntlich noch nicht allzu lange her, dass das Bundesarbeitsgericht die dynamischen Bezugnahmeklauseln als sogenannte Gleichstellungsabrede ausgelegt hat, so dass diese unter anderem bei einer Privatisierung bzw. einem Betriebsübergang in der Regel auch nur noch statische Wirkung hatten.

Diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes hat sogar noch deutlich stärker in die Rechte der Arbeitnehmer eingegriffen, als die Entscheidung des EuGH, die ja nur für den Fall des Betriebsüberganges greift.

Ausblick mit Hoffnung

Zur Frage des weiteren Umgangs mit dieser Entscheidung nimmt Schinz auf das aktuell beim EuGH anhängige Vorlageverfahren des Bundesarbeitsgerichts Bezug. Das BAG hat hier dem EuGH einen vergleichbaren Fall aus Deutschland vorgelegt, in dem allerdings ein bereits privatisiertes Unternehmen konzernintern auf einen neuen privaten Erwerber übergegangen ist. Das BAG verknüpft mit dieser Vorlage offenbar die Hoffnung, dass auch der EuGH zumindest in einem solchen Sachverhalt keine Bedenken gegen die Anwendung einer dynamischen Bezugnahmeklausel hat.

Unabhängig davon wird in der Vorlagefrage aber auch vorsichtig sehr grundsätzliche Kritik an der EuGH Entscheidung „Alemo-Herron“ geäußert. Vielleicht ist die Hoffnung berechtigt, dass es sich bei diesem Urteil doch nur um einen „Betriebsunfall“ des Gerichts gehandelt hat.

Abschließend nimmt Schinz zur verfassungsrechtlichen Frage Stellung, inwieweit das Urteil für Deutschland überhaupt rechtlichen Bestand hat. Nach seiner Einschätzung hat der EuGH hier seine Kompetenz zu methodisch gebundener Rechtsfortbildung überschritten. Eine solchermaßen kompetenzwidrige Entscheidung des EuGH kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes von diesem als unanwendbar festgestellt werden.

Forum Arbeitsrecht - Plattform für aktuelle arbeitsrechtliche Diskussionen

Das Berliner „Forum Arbeitsrecht“ hat sich wieder als spannende Plattform für die Vorstellung und Diskussion aktueller arbeitsrechtlicher Themen erwiesen. Diesmal mit einem äußerst fundierten und trotzdem unterhaltsamen Vortrag von Reinhard Schinz und der anschließenden Diskussion und später guten Gesprächen bei heißer Pizza und kühlen Getränken.

Die Veranstaltung wird in regelmäßigen Abständen von der DGB Rechtsschutz GmbH zusammen mit der IGM, Verdi und der Vereinigung demokratischer Juristinnen und Juristen organisiert und findet im Veranstaltungssaal unseres Berliner Büros statt.

Urteil Alemo-Herron

Weitere Veranstaltungen des Forums Arbeitsrecht Berlin:

Manfred Frauenhoffer (Teamleiter Berlin) lud am 9.2.16 zum sechsten Mal zum Forum Arbeitsrecht.

Teamleiter Manfred Frauenhoffer (Berlin) lud zur lebhaften Diskussion über aktuelle Rechtsprechung.