dgb-logo
Veranstaltungen

Veranstaltung des DGB Rechtsschutzes

Delegation des DGB Rechtsschutzes zu Besuch beim EuGH

Eine Gruppe von Rechtsschutzsekretärinnen und Rechtssekretären besuchte am 22. November den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg im Rahmen eines Seminars zum Europäischen Arbeitsrecht. Organisiert hatte die Veranstaltung die Academy of Labour.

Wer sich mit dem Arbeitsrecht beschäftigt, der kennt den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Seine Rechtsprechung, zum Beispiel zum Urlaubsrecht, hat das deutsche Arbeitsrecht massiv verändert, erst Anfang des Monats wieder mit der Entscheidung, dass Urlaub erblich ist (Artikel: Ansprüche auf Urlaubsabgeltung sind vererblich). Trotzdem war für die meisten der Teilnehmer das Gericht eher eine abstrakte Erscheinung, mit dem Besuch wurde es konkret.

Der Europäische Gerichtshof

Am Europäischen Gerichtshof arbeiten etwa 2.200 Mitarbeiter, davon sind über 40% Übersetzer. Das hat mit einer Besonderheit des Gerichts zu tun: Das Gericht hat 24 Amtssprachen, so dass jeder Unionsbürger in seiner eigenen Sprache mit dem Gerichtshof in Kontakt treten kann. Die Mitarbeiter des Gerichtshofs übersetzen Schriftsätze und dolmetschen in den Verhandlungen in jede gewünschte Sprache.
 
Die Verhandlungen finden  - je nach Komplexität des Rechtsstreits  - in der Besetzung mit drei, fünf, 15 oder sogar 27 Richtern statt. Dabei war es erstaunlich zu erfahren, dass die Zuständigkeit nicht von vornherein feststeht. Die 28 Richterinnen und Richter entscheiden vielmehr in der Generalversammlung, wer welchen Fall übernimmt und in welcher Besetzung sie verhandeln.
 
Dem deutschen Recht ebenfalls fremd ist der Generalanwalt, von denen es am EuGH elf gibt. Seine Aufgabe ist es, Rechtsentscheidungen in Form von Schlussanträgen vorzubereiten. Das Gericht folgt diesen Anträgen in etwa 70% der Fälle.
 
Sowohl die Richter, als auch die Generalanwälte verfügen über eigene Kabinette mit Referenten und Schreibkräften. In der Bibliothek finden sich über 10 Kilometer Buchbestände aus allen Mitgliedstaaten.
 

Was heißt „gegebenenfalls“?

Verhandelt wurde an diesem Tag ein Fall aus dem Verbraucherschutzrecht. Nach der Richtlinie muss ein Internethändler dem Kunden seine Anschrift und gegebenenfalls Telefon, Fax und E-Mail mitteilen, bevor dieser einen Vertrag schließt. Im deutschen Recht besteht die Pflicht auch hinsichtlich der Telefonnummer.
 
Auf Vorlage des Bundesgerichtshofs musste der EuGH nun entscheiden, ob diese Umsetzung zulässig ist. In dem zu Grunde liegenden Verfahren hatte eine Verbraucherschutzorganisation gegen Amazon geklagt. Der Internetriese gibt seinen Kunden nur die Möglichkeit, eine Rückrufbitte zu platzieren. Dies genügte aus Sicht der Verbraucherschützer den Anforderungen an die telefonische Erreichbarkeit nicht.
 
Amazon steht auf dem Standpunkt, hierzu nicht verpflichtet zu sein: Die Richtlinie sehe dies nicht zwingend vor, sondern nur „gegebenenfalls“, also wenn der Unternehmer sich dazu entschieden habe, den Kunden eine Telefonhotline zur Verfügung zu stellen. Die Möglichkeit eines Rückrufs sei zudem effektiver als ein umständliches Call-Center. Der Generalanwalt hat seinen Schlussantrag für Ende Februar 2019 angekündigt.
 

Das Europäische Arbeitsrecht

Im Anschluss an den Besuch beim EuGH begrüßte Prof. Dr. Frank Balmes von der Academy of Labour die Teilnehmer zum Seminar zum Europäischen Arbeitsrecht, in das Rudi Buschmann vom Gewerkschaftlichen Centrum für Revision und Europäisches Recht im Anschluss einführte.
 
Buschmann klärte die häufigsten Irrtümer auf und arbeitete dabei den Unterschied zwischen Arbeits-Völkerrecht und Europäischem Arbeitsrecht heraus. Er vermittelte einen Einblick in die Grundstrukturen des Arbeitsrechts der EU und referierte die wichtigsten Rechtsquellen. Sein besonderes Augenmerk lag dabei auf der EU-Grundrechtecharta.
 
Auf dieser Basis konnten sich die Ausführungen von Wiebke Warneck zum Europäischen Individualarbeitsrecht anschließen. Als Vertreterin des Europäischen Gewerkschaftsbundes ist sie täglich an den Rechtsetzungsprozessen der EU beteiligt.
 

Der Kampf um Arbeitnehmerrechte auf europäischer Ebene

Die Richtlinien der EU seien als Mindeststandards zu verstehen. Mit besonderer Sorge beobachtet sie deshalb, dass Mitgliedstaaten wie Österreich ihr eigenes Arbeitsrecht systematisch auf das europäische Maß herunterschrauben.
 
Sie gab einen umfassenden Überblick über die Rechtsprechung des EuGH zu den wichtigen Bereichen Arbeitszeit, Urlaub, Leiharbeit, Befristung und Teilzeitarbeit sowie die aus ihrer Sicht unterbewertete Informationsrichtline.
 
Bedauerlich sei, dass es im Europäischen Arbeitsrecht seit etwa zehn Jahren keine Bewegung mehr gäbe. Diskutiert werde derzeit der Arbeitnehmerbegriff, die Plattformökonomie sowie Datenschutz, Streikrecht und Wistleblowing.
 

Kollektives Arbeitsrecht

Am nächsten Morgen übernahm wieder Rudi Buschmann, der in das Europäische Kollektivarbeitsrecht einführte. Als langjähriger Prozessvertreter vor dem EuGH konnte er die Entwicklung der Rechtsprechung des EuGH aus eigenem Erleben schildern. Darunter gab es Niederlagen, aber auch Erfolge.

Dabei betonte Buschmann erneut die besondere Bedeutung der EU-Grundrechtecharta, die  - ähnlich dem Grundgesetz  - Freiheiten wie die Koalitionsfreiheit regelt. Europa bestehe nicht nur Wirtschaftsfreiheiten.
 
Zur Durchsetzung von Beschäftigtenrechten auf kollektiver Ebene empfiehlt Buschmann, der derzeit ein Verfahren gegen das Streikverbot für Lehrer vorbereitet, eher ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg anzustreben. Anders als der EuGH habe dieser keine paternalistische Tendenz und habe beispielsweise das Streikrecht mehrfach deutlich gestärkt.
 

Exit mit Brexit

Zum Abschluss wagte das Seminar noch einen Blick über den sprichwörtlichen Tellerrand. Dr. Matthias Henke von der Rechtsanwaltsgesellschaft KPMG berichtete über die Auswirkungen des bevorstehenden Austritts Großbritanniens aus der EU. Er berät Banken, die vor diesem Hintergrund Tochtergesellschaften auf dem Kontinent gründen wollen.
 
Eine Prognose, ob und welche Form des Brexit es gebe, wagte Henke nicht, dazu sei die Situation zu ungewiss. Es zeichne sich aber ab, dass die Rolle Deutschlands und hier insbesondere Frankfurts in Zukunft wachsen werde.
 
Auch wenn es sich für die Teilnehmer um eine ungewohnte Rechtsmaterie handelte, wurde doch klar, dass der Austritt eines Landes erhebliche praktische Schwierigkeiten verursacht. Ein Vortrag, der am Vorabend der Entscheidung über die Form des Brexits aktueller nicht hätte sein können.
 
Mit diesen Eindrücken verabschiedete Frank Balmes die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die mit neuen Eindrücken und Erkenntnissen heimkehren können.
 
Links:
Gerichtshof der Europäischen Union
Academy of Labour

Wichtige Urteile des EuGH:
Gewerkschaftliches Centrum gewinnt vor dem Europäischen Gerichtshof
Altersdiskriminierung - Lufthansa-Pilot siegt vor dem Europäischen Gerichtshof
EuGH beseitigt Privileg der Kirchen
DRK-Schwestern können Arbeitnehmerinnen sein
Europäischer Gerichtshof stärkt Arbeitnehmerrecht bei Urlaubsanspruch
Bereitschaftszeit ist Arbeitszeit
Keine Ruhe am siebten Tag
EuGH-Entscheidung bringt Ryanair ins Trudeln