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Hans-Böckler-Forum 2017 - Praktische Erfahrungen bei der Durchsetzung von Betriebsratsrechten

Über seine praktischen Erfahrungen bei der Durchsetzung von Betriebsratsrechten referierte Stephan Sartoris, Regionalleiter DGB Rechtsschutz GmbH Bayern-Hessen.

Probleme bei erstmaliger Betriebsratswahl

Zu Beginn seines Beitrags zeigte der Referent die Probleme auf, die Arbeitnehmer*innen erwarten können, wenn sie erstmals einen Betriebsrat wählen.
Insbesondere wies er darauf hin, dass Arbeitgeber in vielen Fällen versuchen, sich solcher Arbeitnehmer*innen durch Kündigung zu entledigen, von denen vermutet wird, dass sie die Wahl eines Betriebsrats beabsichtigen.
Oftmals werden fristlose Kündigungen gegen engagierte Arbeitnehmer*innen ausgesprochen, noch bevor überhaupt ein Wahlvorstand zur Durchführung einer erstmaligen Betriebsratswahl besteht.

Kündigung von Wahlbewerbern erschwert Betätigung

Diese mehr als missliche Situation ist Sartoris während seiner forensischen Tätigkeit wiederholt begegnet. In einem solchen Fall, so der Referent, bleibe zwar dem gekündigten Arbeitnehmer die Möglichkeit der Wählbarkeit zum Betriebsrat erhalten sofern er fristgemäß eine Kündigungsschutzklage erhebt.
Die Unmöglichkeit, den Betrieb zu betreten stelle jedoch ein Problem dar, da für den gekündigten und dennoch weiterhin wählbaren Arbeitnehmer ein Wahlkampf in tatsächlicher Hinsicht nicht möglich ist.
Zu einer Kündigung nach Bestellung des Wahlvorstandes wies der Referent aus den sich aus § 15 (3) Kündigungsschutz ergebenden Kündigungsschutz für Wahlvorstandsmitglieder hin, wonach die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig ist. Die außerordentliche Kündigung eines amtierenden Wahlvorstandsmitglied, so Sartoris, sei nur dann möglich, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Bevor es jedoch zu einer solchen Kündigung kommen kann, bedarf es nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes der erforderlichen Zustimmung des Betriebsrats, oder im Falle der Nichtzustimmung, der gerichtlichen Zustimmungsersetzung.

Wahlvorstände sind besonders geschützt

In der Diskussion wies Stephan Sartoris darauf hin, dass Arbeitgeber, die beabsichtigen den Wahlvorstand, der erstmalig eine Betriebsratswahl durchzuführen hat, dadurch zu schwächen versuchen, dass Wahlvorstandsmitglieder fristlos gekündigt werden, hiermit erfolglos bleiben würden.
Denn derartige beabsichtigte Kündigungen gehen regelmäßig dann ins Leere, wenn vor deren Ausspruch keine rechtskräftige arbeitsgerichtliche Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung vorliegt.
Da Mitglieder des Wahlvorstandes eines erstmalig zu wählenden Betriebsrats gemäß 15 (3) KSchG vom Zeitpunkt ihrer Bestellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses nur aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 BGB und nach rechtskräftiger Ersetzung der Zustimmung durch das Arbeitsgericht gekündigt werden können, kann und sollte eine fristlose Kündigung, die zur Schwächung des Wahlvorstands ausgesprochen, wurde niemanden irritieren.
Denn solange keine Zustimmung vorliegt, was bis zu deren Rechtskraft mehrere Monate, manchmal auch Jahre, dauern kann, ist das Wahlvorstandsmitglied auf jeden Fall bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht wirksam kündbar.

„Störenfriede“ im Betriebsrat

Im weiteren Verlauf seines Referats, das man durchaus als einen Beitrag aus dem Bereich „Aus der Praxis für die Praxis“ bezeichnen konnte, ging Sartoris noch auf den Umgang mit sogenannten „Störenfrieden“ im Betriebsrat und auf den Ausspruch von Hausverboten und deren Umgang damit aus rechtlicher Sicht ein.
Als problematisch bezeichnete Sartoris die Beteiligung der Betriebsräte bei Betriebsänderungen und Informationen und Beratung - Sozialplanpflicht? Dies insbesondere deshalb, da es keine einheitliche Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte gibt.

Einstellung von Leiharbeitern ohne Beteiligung des Betriebsrats

Der Referent beklagte, dass es nach seiner Erfahrung so gut wie keinen einstweiligen Rechtsschutz dann gibt, wenn Betriebsräte bei der Einstellung von Leiharbeitern übergangen, sprich nicht beteiligt werden.

Begründet werde diese Rechtsprechung damit, dass das Rückgängigmachen der Einstellungen von Leiharbeitern schon die Vorwegnahme der Hauptsache sei.
Für Interessierte: Hier geht es zum Powerpoint-Vortrag des Referenten Stephan Sartoris