Veranstaltung des DGB Rechtsschutzes
Forum 2: "Aktuelle Entwicklungen im Schwerbehindertenrecht – das Bundesteilhabegesetz"
Ziel des Bundesteilhabegesetzes ist die Inklusion behinderter Menschen in die Gesellschaft und in den Arbeitsmarkt. Anknüpfungspunkt ist nicht mehr der einzelne Mensch mit einem besonderen Förder- und Hilfebedarf. Es ist vielmehr die Gesellschaft, die sich so gestalten muss, dass möglichst alle ihre Mitglieder weitestgehend die Möglichkeit zur Teilhabe haben.
Zwei Beiträge zum inklusiven Arbeitsmarkt
Am internationalen Frauentag, dem 08. März 2018, fand in Frankfurt am Main der 3. Campus Arbeitsrecht statt. Zum Thema „Arbeitsrecht für die Praxis gestalten“ trafen sich wieder viele Arbeitsrechtlerinnen und Arbeitsrechtler aus dem gesamten Bundesgebiet zur Diskussion aktueller Entwicklungen. Nach informativen Vorträgen am Vormittag wurde die Veranstaltung am Nachmittag in vier Foren fortgesetzt, um besondere Aspekt der Entwicklungen im Arbeitsrecht zu diskutieren.
Das Forum 2 befasste sich mit aktuellen Entwicklungen im Schwerbehindertenrecht nach Inkrafttreten des neu gestalteten Sozialgesetzbuchs IX (SGB IX) zum 01.01.2018 durch das Bundesteilhabegesetzes (BTHG).
Es referierte zunächst Herr Professor Dr. Franz-Josef Düwell, ehemaliger Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht und Honorarprofessor an der Universität Konstanz, zum Bundesteilhabegesetz (BTHG) in der arbeitsrechtlichen Praxis. Im Anschluss daran hielt der Vorsitzende der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH), Christoph Beyer, einen Beitrag zur inklusiven Gestaltung der Arbeitswelt.
Beide Referenten stellten die Bedeutung eines inklusiven Arbeitsmarktes dar, der die unterschiedlichen Potentiale der Menschen berücksichtigen müsste. Aus beiden Referaten wurde deutlich, dass zwar diese Richtung eingeschlagen wurde. Bis zu einem wirklich inklusiven Arbeitsmarkt ist aber noch ein weiter Weg zurück zu legen.
Eine inklusive Arbeitswelt braucht inklusive Betriebe
Professor Düwell wies auf die am 13.12.2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete Konvention über Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention - BRK) hin. Die Bundesrepublik Deutschland habe diese am 30.3.2007 unterzeichnet. International in Kraft sei sie seit dem 3.5.2008.
Gemäß der Behindertenrechtskonvention sind Menschen behindert, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Professor Düwell machte auf den durch diese Konvention angestoßenen Paradigmenwechsel aufmerksam:
Art. 1 der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) verfolge den Zweck, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern.
Ziel der Konvention sei die Inklusion behinderter Menschen in die Gesellschaft und in den Arbeitsmarkt. Anknüpfungspunkt sei nicht mehr der einzelne Mensch mit einem besonderen Förder- und Hilfebedarf. Es sei vielmehr die Gesellschaft, die sich so gestalten muss, dass für alle ihre Mitglieder die Möglichkeit zur Teilhabe besteht.
Schwerbehindertenvertretung kommt wichtige Rolle zu
Insbesondere gehe es auch um die Schaffung eines inklusiven Arbeitsmarktes. „Eine inklusive Arbeitswelt braucht inklusive Betriebe“ betonte Düwell. Die Bedingungen in den Betrieben müssten so gestaltet werden, dass nachhaltig die Teilhabe von Menschen mit unterschiedlichen Eigenschaften und Potentialen möglich sei. Als Motor für Integration und Inklusion dient nach Auffassung von Düwell die betriebliche Schwerbehindertenvertretung.
Sie verfüge über umfassende Informationsrechte bei beabsichtigten personellen Maßnahmen. Allerdings würden 88% der Arbeitgeber ihren Verpflichtungen insoweit nicht oder nur unzureichend nachkommen. Scharf ins Gericht ging Düwell mit dem Gesetzgeber, der die BRK bis dato nur sehr unzureichend umgesetzt habe.
Immerhin seien die Kompetenzen der Schwerbehindertenvertretung seit Inkrafttreten des BTHG im Falle der Kündigung von schwerbehinderten Menschen ausgeweitet worden. Eine Kündigung ohne vorheriger Anhörung der Schwerbehindertenvertretung ist seit dem 01.01.2017 unwirksam.
Alles gut in der inklusiven Arbeitswelt?
Christoph Beyer stellte Praxisbeispiele zur inklusiven Gestaltung der Arbeitswelt dar. Es gäbe derzeit 887 Inklusionsprojekte bundesweit. Sie beschäftigten insgesamt 25.635 Menschen.
Hiervon seien 11.959 Menschen schwerbehindert. Die Integrationsämter förderten diese Projekte mit 82,5 Millionen Euro.
Ein besonderes Anliegen inklusiver Arbeitsmarktpolitik sei die Förderung von Schülerinnen und Schülern beim Übergang von der Schule in den ersten Arbeitsmarkt. Nordrhein-Westfalen sei das erste Bundesland mit einem inklusiven Übergangssystem für alle Schülerinnen und Schüler.
Beyer machte allerdings deutlich, dass in der inklusiven Arbeitswelt noch lange nicht alles in Ordnung sei. Im Jahr 2015 seien deutlich weniger als 1 Prozent der Ausbildungsplätze mit einem behinderten jungen Menschen besetzt gewesen. Während jeder fünfte nicht behinderte Jugendliche in der Altersgruppe der 18 bis 25jährigen einen Ausbildungsplatz bei einem beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt habe, sei es bei den anerkannt schwerbehinderten jungen Menschen nur jeder 16.
Inklusion ist ein Gewinn für die Gesellschaft
Christoph Beyer stellte heraus, dass ein inklusiver Arbeitsmarkt nicht nur die Arbeitgeber herausfordere. Arbeitgeber sowie Beschäftigte könnten von ihren schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen auch einiges erwarten. Inklusion bedeute nicht nur die Umgestaltung der Arbeitswelt, sondern auch eine Aufforderung an schwerbehinderte Menschen, sich mit ihren Fähigkeiten zur Verfügung zu stellen.
Die Referate und die anschließende Diskussion machten deutlich, dass es bei Inklusion nicht um Fürsorge geht. Gerade in einer Zeit des Facharbeitermangels kann es sich die Gesellschaft nicht leisten, auf die Fähigkeiten vieler Menschen zu verzichten, weil sie durch vermeidbare Barrieren an der Teilhabe am Arbeitsmarkt gehindert werden.
Nicht die funktionelle Gesundheit des Betroffenen, sondern die Wechselwirkung zwischen medizinischen Funktionsstörungen einer Person und ihren personen- und umweltbezogenen Kontextfaktoren macht die Behinderung aus. Die Beseitigung dieser Barrieren bietet nicht nur den behinderten Menschen eine Chance. Für den Arbeitsmarkt werden Schätze gehoben, die er dringend nötig hat. Insoweit entsteht eine typische Win-Win-Situation.
Die Wirklichkeit ist bitter
Auf diesem Hintergrund ist es insbesondere unverständlich, dass der Gesetzgeber die Forderungen der Behindertenrechtskonvention nur zögerlich umsetzt. Von Ausnahmen abgesehen, ist auch zu wenig Bewegung bei den Arbeitgebern sichtbar. Nach dem 5. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung vom April 2017 ist das allgemeine Armutsrisiko seit 2005 im Schnitt ungefähr gleichgeblieben.
Dagegen sind die Armutsrisikoquoten der Menschen mit Beeinträchtigungen stetig angestiegen: von 13 Prozent im Jahr 2005 über 17 Prozent im Jahr 2009 bis auf 20 Prozent im Jahr 2013. In diesem Zeitraum ist das Armutsrisiko von chronisch kranken Menschen von einem hohen Niveau aus (19 Prozent im Jahr 2005) nochmals angestiegen auf den mit 26 Prozent höchsten Wert im Jahr 2013. Die Armutsrisikoquote von Menschen mit Schwerbehinderungen ist in diesem Zeitraum von 12 Prozent (2005) auf 19 Prozent (2013) gestiegen.
Es bleibt abzuwarten, ob durch das Bundesteilhabegesetzes (BTHG) eine wirkliche Kehrtwende eingeleitet worden ist.