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Veranstaltung des DGB Rechtsschutzes

FORUM 3: Matrix – Anforderungen an einen modernen Betriebsbegriff

Betriebsräte vertreten in der Regel einen Betrieb. Moderne Technologien und Produktionsweisen fordern neue Organisationsformen und stellen Betriebsräte vor neue Herausforderungen: Wer gehört heutzutage zu einem Betrieb?

Home-Office, neue Organisationsformen, kürzere Produktzyklen, gesteigerte Flexibilität – dies alles sind Begriffe im Zusammenhang mit der sogenannten Industrie 4.0. Damit einher geht die Frage, was heutzutage unter den Begriff „Betrieb“ fällt und vor allem, wer dazugehört und somit von einem gewählten Betriebsrat vertreten wird.

Was ist eine Matrix?

Im Mittelpunkt der Diskussion über einen neuartigen Betriebsbegriff steht die sogenannte Matrix. Eine Matrix ist ein neuartiger Zuschnitt eines Unternehmens und damit verbunden auch der einzelnen Betriebe.

Die klassische Unternehmensordnung gleicht bisher einer Pyramide: Einzelne Betriebe sind einer Hierarchie-Ebene untergeordnet, der wiederum eine oder mehrere Abteilungen übergeordnet sind, bis hin zur zentralen Konzernleitung an der Spitze der Pyramide.

Demgegenüber kennzeichnet die Matrixorganisation eine Zuordnung von Aufgaben und Funktionen in einem Mehrliniensystem. Die Arbeitsorganisation ist länder- und gesellschaftsübergreifend innerhalb eines Konzerns zweidimensional gegliedert. Die Gliederung entspricht den Funktionsbereichen, etwa Produktion, Einkauf, Vertrieb. Zweite Komponente der Strukturierung ist der Produktbereich, hier sind Ländermärkte, Produkte und Kunden maßgeblich.

Problematik für Betriebsräte

Mit dieser neuen Strukturform gehen Probleme für Betriebsräte einher. So stellt sich die Frage, wer überhaupt zum Betrieb gehört.

Arbeitgeber bezwecken mit Matrixstrukturen ein modernes betriebswirtschaftliches Management. Personalressourcen sollen konzernweit, über Betriebs- und Unternehmensgrenzen hinweg, genutzt werden. Versetzungen sind dann nicht mehr nötig.

Ein Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitsplatz virtuell in beliebigen Arbeitseinheiten eingesetzt werden. Dies folgt vor allem auch daraus, dass heutzutage Arbeitnehmer oft nicht mehr persönlich vor Ort anwesend sein müssen, digitale Kommunikation genügt oft. Damit entfernt sich die Betriebsstruktur vom althergebrachten Betriebsbegriff als Arbeitseinheit vor Ort.

Für den Betriebsrat besteht keine Gewissheit mehr, welche Arbeitnehmer von ihm vertreten werden. Ebenso ist unklar, wer über das aktive und passive Wahlrecht in Hinblick auf Betriebsratswahlen verfügt.

Wer darf Weisungen erteilen?

Ebenfalls in diesem Zusammenhang problematisch ist das Direktionsrecht. Anweisungen können nicht mehr nur „von oben“, sondern auch „von nebenan“ kommen. So kann im Rahmen einer zeitweisen Produktentwicklung für kurze Zeit ein Mitarbeiter aus einem anderen Betrieb als Projektleiter „dazugeschaltet“ werden, auch aus dem Ausland. 

Unklar für Arbeitnehmer und Betriebsrat ist dann, wer weisungsbefugt ist. Der Fachvorgesetzte befindet sich nicht zwingend im Unternehmen, sondern kommt aus dem weiteren Konzernumfeld.

Arbeitsvertraglich schuldet der Arbeitnehmer aber nur seinem Arbeitgeber Arbeitsleistung und nimmt Weisungen auch grundsätzlich nur von Seiten dieses Arbeitgebers entgegen. Mithin erfolgt im Rahmen einer Matrix keine saubere Trennung zwischen disziplinarischem und fachlichem Weisungsrecht.

Die „Zwei Komponenten Lehre“

Die Rechtsprechung vertrat zunächst die sogenannte „Zwei Komponenten Lehre“. Nach dieser Lehre ist die Einstellung maßgeblich für die Betriebszugehörigkeit.

Diese besteht aus zwei Komponenten:

  • dem Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
  • der tatsächliche Eingliederung in den Betrieb

Seit 2013 gilt die „Zwei Komponenten Lehre“ jedenfalls nicht mehr uneingeschränkt. Das BAG erkennt (Urteil vom 13. März 2013, Az. 7 ABR 69/11) nunmehr den drittbezogenen Personaleinsatz an. Die Verbindung zum Vertragsarbeitgeber ist gelockert, ein Arbeitsverhältnis zum Betriebsarbeitsgeber, also dem konkreten Einsatzort- oder Projekt, besteht aber nicht.

Folgerichtig erkennt die Rechtsprechung die Möglichkeit der doppelten Betriebszugehörigkeit an. Ein Arbeitnehmer kann also auch dem projektbezogenen Betrieb angehören, wenn eine Integration auch in die dortigen betrieblichen Abläufe gegeben ist.

Der „virtuelle Betrieb“

Die genannten Aspekte der Rechtsprechung sind überzeugend, wenn man die Integration in die Abläufe eines Betriebs plastisch feststellen kann, etwa durch die Mitbenutzung von Arbeitsmitteln vor Ort , oder auch Sozialeinrichtungen wie etwa der Kantine im Betrieb.

Die Herausforderung stellt sich jedoch in Hinblick auf die Klassifizierung der Matrixzelle selbst. Das Betriebsverfassungsgesetz kennt den klassischen Betrieb, den Betriebsteil sowie den gemeinsamen Betrieb und den „gewillkürten“ Betrieb.

Ein vielsprechender Ansatz zur Problemlösung ist der „virtuelle Betrieb“: Hierbei wird der klassische Betriebsbegriff von der „analogen“, also der tatsächlich feststellenbaren Erscheinung befreit. Dieser virtuelle ist Betrieb.

Die funktionale dauerhafte Verbindung zur Erfüllung eines arbeitstechnischen Zwecks im Rahmen eines einheitlichen Leistungsapparats über IT ist demnach ausreichend. Die räumliche Verbundenheit ist kein konstitutives Merkmal für einen Betrieb.

Matrix als Betriebsteil

Ein weiterer Ansatz zur Problemlösung ist die Betrachtung der Matrixzelle als Betriebsteil. Die Matrixzelle kann als selbstständiger Betriebsteil qualifiziert werden, wenn es einer „ortsnahen“ im Sinne einer „entscheidungsnahen“ Arbeitnehmervertretung bedarf. Ansatzpunkt ist also nicht die räumliche Entfernung, sondern eine Grenzziehung entlang der Sachbereiche hin zu einem eigenständigen Betriebsteil.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang der Grad der Verselbstständigung. Eine Betriebsteil ist eine Einheit, wenn er in die Organisation des Hauptbetriebs eingegliedert ist und an dessen Zweck ausgerichtet ist, diesem gegenüber aber organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbstständigt ist.

Maßgeblich für einen Betriebsteil ist also, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leistung institutionalisiert ist, die die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt.

Arbeitszeitfragen

Konkret findet sich die Frage nach der Anforderung an einen modernen Betriebsbegriff etwa in Fragen zur Arbeitszeit: Üblicherweise sind Lage und Verteilung der betriebsüblichen Arbeitszeit durch Betriebsvereinbarung geregelt.

Lautet eine Regelung einer Betriebsvereinbarung etwa „Diese Betriebsvereinbarung gilt für Arbeitnehmer der X AG am Standort Y sind“ ist das Weisungsrecht in Hinblick auf die Arbeitszeit des Vertragsarbeitgebers damit wirksam ausgeübt.

Fraglich ist jedoch, ob die Betriebsvereinbarung auch gegenüber einem - gegebenenfalls externen - Matrix-Manager gilt: Wenn ihm im Rahmen der fachlichen Weisung auch das Recht übertragen worden ist, Arbeitszeiten neu festzulegen, muss er dieses Recht auch ausüben.

Die Arbeitszeitregelungen kann der Matrix-Manager aber nur mit Zustimmung des in der Matrixzelle gebildeten Betriebsrat treffen, anderenfalls sind die Arbeitszeitregelungen unwirksam.

Besteht in der Matrix-Zelle kein Betriebsrat, so läuft das Mitbestimmungsrecht leer. Ist der Matrix-Manager nicht mit Leitungsmacht ausgestattet, bleibt die genannte Regelung der Betriebsvereinbarung gültig. Anordnungen, die gegen die Regelung verstoßen, sind unwirksam.

Weitere Problematik: Zuständigkeiten

Die Notwendigkeit einer Neudefinition des Betriebsbegriff folgt auch aus der Problematik, welche sich durch Weisungen von Betriebsexternen ergibt: Ist der fachliche Vorgesetzte nicht im Betrieb angesiedelt, werden etwa Überstunden nicht „im Betrieb“ erteilt. 

Die Überstunden werden durch einen externen Fachvorgesetzten, beispielsweise die konzernweite Entwicklungsabteilung angeordnet. Eine Zuständigkeit des Betriebsrates des Unternehmens ist dann nicht gegeben. Die Mitbestimmung wird also nicht mehr dort ausgeübt, wo ihr ein Direktionsrecht des Arbeitgebers gegenübersteht.

Eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates oder des Konzernbetriebsrates besteht in solchen Fällen nicht, da diese sich nur auf Angelegenheiten bezieht, die mehrere Betriebe oder das Unternehmen betreffen und die nicht auf betrieblicher Ebene geregelt werden können. Zuständig wäre gegebenenfalls der Betriebsrat der Entwicklungsabteilung. 

Damit verbunden ist wiederum die Problematik der Zuständigkeiten. Betriebsräte der klassische Betriebe verlieren gegenüber den Matrix-Betriebsräten an Macht. Außerdem sind Matrix-Zellen in der Regel instabil. Entsprechend dem Grund für ihr Bestehen lösen sich Matrix-Zellen mit Beendigung des Projekts auf.

Ausblick

  • Die Arbeitswelt befindet sich im steten Wandel. Arbeitgeber haben ein berechtigtes Interesse daran, ihre Entwicklungs- und Produktentwicklung effizient und schnelllebig zu konstruieren. Aber das Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer darf dabei auf keinen Fall auf der Strecke bleiben.

Matrix-Strukturen dürfen nicht dazu führen, dass die Belegschaft nicht mehr von einem Betriebsrat vertreten wird, da der zugrunde liegende Betriebsbegriff nicht mehr passend ist. Daher ist es wichtig, sich bereits frühzeitig der Regelungsmechanismen Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung zu bedienen.

Zuständigkeiten sowie Strukturen können so frühzeitig schriftlich fixiert und verbindlich geregelt werden. Zuordnungstarifverträge können ein gutes Mittel zur Verteidigung und Weiterentwicklung der Mitbestimmung sein. Arbeitgeber müssen trotz der von ihnen gewollten schnellen Flexibilität die Betriebsräte immer mit ins Boot nehmen. Nur so kann gelebte Sozialpartnerschaft zukünftig gut gelebt werden.

Hier zum Download: Präsentation "Mitbestimmung in Matrix-Strukturen: organisierte Verantwortungslosigkeit oder verantwortungsvolle Organisation?" von Boris Karthaus, Rechtsanwalt und FAArbR, IG Metall Vorstand, FB Betriebs und Branchenpolitik