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Veranstaltungen

Veranstaltung des DGB Rechtsschutzes

Manfred Frauenhoffer (Teamleiter Berlin) lud am 9.2.16 zum sechsten Mal zum Forum Arbeitsrecht.

Gesetzliches Urlaubsrecht: alles neu!

Das Forum Arbeitsrecht ist eine  gefragte und gut besuchte Diskussionsplattform von Richtern, Gewerkschaftern und Rechtsanwälten auf hohem juristischem Niveau, die aktuelle arbeits- und sozialpolitische Themen mit arbeitsrechtlichem Bezug anpackt, Rechtsprechung kritisch hinterfragt, eigene Gesichtspunkte artikuliert und damit Einfluss nehmen will auf die arbeitsrechtliche Entwicklung „im Geiste“ des Forums.

Nach bereits fünf erfolgreich durchgeführten Veranstaltungen (zu den Themen Mindestlohn, Dienstplangestaltung bei personellen Engpässen, Rechtsfragen der sittenwidrigen Vergütung und Umsetzung des Mindestlohngesetzes, Industrie 4.0 und Leistungen des Integrationsamts zum Ausgleich der Minderleistung von Schwerbehinderten und deren prozessuale Durchsetzung) trafen sich am 9.2.2016 in den Räumen der DGB Rechtsschutz GmbH in Berlin nahezu 60 Diskutanten, um sich zu dem Thema

Aktuelle Rechtsprechung des EUGH, des BAG, des LAG Berlin-Brandenburg und des Arbeitsgerichts Berlin zum Urlaubsrecht

aus berufenem Munde zu informieren und darüber zu diskutieren.

Dr. Martin Fenski, Vizepräsident des LAG Berlin-Brandenburg, ist Mitherausgeber und Autor des Standardwerks Neumann/Fenski/Kühn Bundesurlaubsgesetz, das soeben in der 11.Auflage erschienen ist. Unter den Teilnehmern befanden sich neben Vertretern der Gewerkschaften und der DGB Rechtsschutz GmbH, eine Vielzahl von Rechtsanwälten und Richtern, insbesondere viele Vorsitzende Richtern am LAG. Darunter auch Reinhard Schinz, ebenfalls Kommentator des Bundesurlaubsgesetzes in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar.

Kurzer historischer Abriss

Das Reichsarbeitsgericht lehnte noch einen Urlaub ohne vertragliche Grundlage ab, das ILO-Abkommen 52 hielt 1935 sechs Tage für richtig,  nach 1945 gaben die Ländergesetze zwei Wochen Urlaub, jetzt gelten vier Wochen als gesetzlicher Mindesturlaub. Tariflich beträgt der Standard heute sechs Wochen (vier Wochen gesetzlicher Urlaub und zwei Wochen übergesetzlicher Urlaub).

Neben diesem Bedeutungswandel ist es der Inhaltswandel des Urlaubsbegriffs, der Rechtsprechung und Literatur explodieren lässt (Zitat aus dem Vorwort).

Das Reichsarbeitsgericht betrachtete den Urlaub als Entgelt, das BUrlG ging vom Fürsorgeanspruch aus. Es galt der zweigliedrige Urlaubsbegriff;  Freizeit, als höchst persönlicher Anspruch zum Zwecke der Erholung, wurde vom Geldfaktor getrennt. Wer im ganzen Urlaubsjahr krank war, konnte den Urlaub im Übertragungszeitraum nachholen. Wer aber das ganze Jahr gearbeitet hatte und im Übertragungszeitraum krank wurde, verlor den nicht genommenen Urlaub aus dem Vorjahr am 1.4.: eine auf  Logik und Klarheit beruhende stabile Konstruktion, „wie ein deutscher Dom“(Originalzitat des Referenten).

Dann kam Europa:

Die Arbeitszeitrichtlinie EWG-RL 93/104, Art.7, und ihre Nachfolgerin insoweit RL 2003/88 EG und die dazu ergangenen Entscheidungen blieben in Deutschland weitestgehend unbeachtet.

Die Entscheidung  Schultz - Hoff  (C-350/06 vom 20.1.2009) brachte die Wende. Sie war ein Paukenschlag. Der Urlaub verfiel nicht mehr bei Krankheit, er war unbegrenzt übertragbar. Der einheitliche Urlaubsbegriff war wieder hergestellt. Urlaub wurde als „soziales Grundrecht“ definiert, das auch in jedem Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Geld realisiert werden konnte. Urlaub hatte keinen höchst persönlichen Charakter mehr.  

"Die Erben dürfen sich von der Arbeit ihrer Verstorbenen erholen“ (Zitat Dr. Fenski)

Diese Formulierung ist zugespitzt, überspitzt, trifft aber nach Auffassung des Referenten genau den Punkt.Die Höchstpersönlichkeit des Urlaubsanspruchs wird gänzlich aufgegeben und auch die Anbindung des damit erstrebten Zwecks der Erholung wird reduziert auf einen bloßen Entgeltanspruch (so Dr. Fenski). Abzugeltender Urlaub (Beendigung des Arbeitsverhältnisses und danach eintretender Tod) ist im Hinblick auf Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88 EG vom 4.11.2003 vererblich (EuGH v. 12.6.2014 - C-118/13; so BAG v. 22.9.2015 -9 AZR 170/14 konsequent nach Aufgabe der Surrogationstheorie).

Das Arbeitsgericht Berlin (56 Ca 10968/15 v. 1.12.2015 n. rkr.) geht einen Schritt weiter: Auch ein nicht genommener Urlaubsanspruch wandelt sich beim Tod des Arbeitnehmers in einen Abgeltungsanspruch des Erben um. Dr. Fenski hält diese Rechtsprechung für einen unzulässigen Eingriff in das deutsche Erbrecht. Ein Abgeltungsanspruch bestehe nur im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hier trete jedoch zunächst der Tod ein und dann mit einer logischen Sekunde die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Zum Urlaubsanspruch bei Wechsel von  Vollzeit in Teilzeit und umgekehrt (EuGH 13.6.2013 - C-415/12 - „Brandes“; EuGH 11.11.2015 – C-219/14 -Greenfield)

Für den Fall des Wechsels von Teilzeit auf Vollzeit im Urlaubsjahr sieht der EuGH kein Problem und berechnet, wie zuvor das BAG auch, den Anspruch pro – rata – temporis, entsprechend im anteiligen Verhältnis (Greenfield).

Ganz anders im umgekehrten Fall, dem Wechsel von Vollzeittätigkeit in eine Teilzeittätigkeit im laufenden Urlaubsjahr. Eine Berechnung pro - rata - temporis bedeutete einen nachträglichen Teilverlust des erworbenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub ohne sachlich rechtfertigenden Grund. Den Einwand, auch bei ratierlicher Berechnung müsse der Arbeitnehmer im Hinblick auf die nunmehr geringere Anzahl der Arbeitstage an weniger Tagen freigestellt werden, um Urlaub im Gesamtumfang von vier Wochen beanspruchen zu können, lässt der EuGH nicht gelten. Der Arbeitnehmer sei im Umfang des bei Vollzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubsanspruchs bei vollem Entgelt freizustellen. „Eine solche Argumentation verwechsle die Ruhephase, die dem Zeitabschnitt eines tatsächlich genommen Urlaubs entspricht und die normale berufliche Inaktivität während eines Zeitabschnitts, in dem der Arbeitnehmer...(aufgrund vertraglicher Bindung)...nicht zu arbeiten braucht“ (Brandes, juris  Randziffer 41). Der EuGH sieht damit den gesetzlichen Erholungsurlaub als Unterfall oder besondere Ausgestaltung des Arbeitszeitschutzrechts, als Begrenzung der Jahresarbeitszeit, an.

Dr. Fenski steht der Rechtsprechung des EuGH kritisch gegenüber

Der EuGH beantworte häufig die gestellten Vorlagefragen zum Teil nicht, treffe aber dagegen Aussagen zu Fragen, die vom vorlegenden Gericht nicht gestellt wurden. Dies sei nicht sehr hilfreich für erstrebte Rechtssicherheit und -klarheit. Im Urlaubsrecht beachte der EuGH zu wenig, dass in Art. 7 Abs.1 RL 2003/88 EG selbst geregelt ist, dass bei der Inanspruchnahme und Gewährung des gesetzlichen Urlaubs die Bedingungen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder einzelstaatlichen Gepflogenheiten berücksichtigt werden müssen.

Die Verantwortung des Arbeitgebers für die Urlaubsgewährung (LAG Berlin-Brandenburg 12.06.2014 – 21 Sa 221/14; LAG Berlin-Brandenburg 07.05.2015 – 10 Sa 86/15 und 108/15; entgegen BAG )

Jahrelang war ein Antrag des Arbeitnehmers unumstößliche Voraussetzung für die Gewährung von Urlaub, auch materielle Voraussetzung für gerichtliche Durchsetzungsverfahren. Das LAG Berlin-Brandenburg hat nun mehrfach entschieden, dass es seines solchen Antrags als Wirksamkeitsvoraussetzung nicht bedarf, da der Arbeitgeber verpflichtet sei, den gesetzlichen Mindesturlaub von sich aus zu gewähren. Dies folge daraus, dass  der gesetzliche Mindesturlaub dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten dient und einen arbeitsschutzrechtlichen Charakter hat. Gewährt er den Urlaub nicht, hat er Schadenersatz zu leisten, es sei denn er hat die nicht rechtzeitige Urlaubsgewährung nicht zu vertreten. Es kommt nicht darauf an, ob Urlaub beantragt wurde oder ob für die Gewährung des Urlaubs eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut von § 7 Abs. 3 S.1 und 3 BUrlG, wonach Urlaub „zu gewähren und zu nehmen ist“. Weiter ergibt sich dies aus dem Unionsrecht, da der Anspruch in Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie geregelt und damit ausdrücklich dem Arbeitsschutzrecht zugeordnet ist. Der Arbeitgeber hat seinen Pflichten zum Gesundheitsschutz auch ohne vorherige Aufforderung nachzukommen. Letztlich folgt dies auch aus seiner Pflicht, die Einhaltung der täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten sicherzustellen. „Bei dem Anspruch auf Urlaub handelt es sich um eine Art Jahresruhezeit, die sich von den täglich und wöchentlich einzuhaltenden Ruhezeiten nur dadurch unterscheidet, dass während der Jahresruhezeit das übliche Entgelt weiter zu zahlen ist“ (Juris - Randziffer 44). Hierauf folgte eine sehr kontroverse Diskussion.

Nach Ende des Vortrags und der intensiven Diskussion unter Austausch von Standpunkten wurden die Gespräche im entspannten Rahmen bei Pizza und einem Glas Wein fortgeführt.

Ein gelungener, interessanter und lehrreicher Abend!